Eigentor „Black Friday“ – wenn die geplante Rabattaktion teuer wird

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veröffentlicht am 22. November 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten

von Ines Maier und Daniela Jochim

 

Als „Black Friday“ („Schwarzer Freitag”) wird in den USA der Freitag nach Thanks­giving bezeichnet. Da viele Amerikaner diesen Tag als Brückentag nutzen und erste Weihnachts­einkäufe erledigen, läutet der „Black Friday“ traditionell die Weihnachts­einkaufsaison ein. Regelmäßig werden an diesem Tag in den USA die höchs­ten Umsätze im Jahr erzielt. Verständ­lich, dass viele deutsche Händler versuchen, an diesen Erfolg anzu­knüpfen.

 

 

 

Nahezu allgegenwärtig sind in diesen Tagen Rabatt-Aktionen unter Slogans wie „Black Friday Deals”, „Black Sales”, „Black Deals“ oder auch „Deal Days”, sei es im Online-Handel oder im Supermarkt nebenan. Dabei ist  vielen Unternehmen nicht bewusst, dass die Bezeichnung „Black Friday” in Deutsch­land als Marke geschützt ist. Auch im Jahr 2019 besteht daher das Risiko, dass auf ein blick­fang­mäßig ge­staltetes „Black Friday”-An­gebot die ent­sprechende Ab­mahnung auf dem Fuße folgt.

 

Umstrittener Markenschutz für „Black Friday“

Bereits im Jahre 2013 hat sich die Super Union Holdings Limited aus Hongkong eine deutsche Marke für die Bezeichnung „Black Friday” gesichert. Sie beansprucht Schutz für ver­schiedenste Elek­tronikgeräte von der Kamera über den USB-Stick bis hin zum Smart­phone sowie für breitgefächerte Einzel­handels­­dienstleistungen. Kaum war die Marke eingetragen, mahnte der Marken­inhaber eine Vielzahl von Händlern und Portalen fleißig ab. Auch Weltkonzerne kapitulierten am Ende.

 

Ob die Marke tatsächlich schutzfähig ist, ist derzeit umstritten. Nach geltendem Recht können nur die Be­zeichnungen als Marke eingetragen werden, die geeignet sind, auf die betrieb­­liche Herkunft einer Ware hin­zuweisen, also auf ein bestimmtes Unter­nehmen als deren Hersteller. Fehlt ein solcher Herkunfts­­hinweis, weil es sich bei dem Zeichen nur um allgemeine, allgemein anerkannte oder rein beschreibende Angaben handelt, so scheidet Markenschutz regelmäßig aus. Hintergrund ist, dass solche Bezeichnungen allen Markt­­­teilnehmern zur Bewerbung und Beschreibung ihrer Waren und Dienst­­­leistungen zur Verfügung stehen und nicht zugunsten eines Unter­nehmens monopolisiert werden sollen. Aus dem Grund sind derzeit gleich 16 Löschungs­an­träge gegen die deutsche Wortmarke „Black Friday“ anhängig.

 

Poker um die Marke „Black Friday”

In erster Instanz wurde die Marke „Black Friday“ gelöscht. Seinerzeit hatte das Deutsche Patent- und Marken­amt angenommen, dass es sich bei „Black Friday” um eine solche allgemeine Be­zeichnung handele, die nicht als Marke eingetragen werden könne.

 
Dagegen hat die Inhaberin Beschwerde zum Bundespatentgericht eingereicht (Aktenzeichen 30 W (pat) 26/18). Am 26. September 2019 fand hierzu eine mündliche Ver­­­handlung statt. Das Urteil der Richter steht jedoch noch aus. Presse­berichten zufolge könnte die Marke nach vorläufiger Ein­schätzung des Gerichts weitgehend Bestand haben. Damit würde die erst­instanz­liche Entscheidung hinfällig und der Inhaber der Marke „Black Friday” könnte Dritten weiterhin die Nutzung untersagen. Aktuell erscheint es eher unwahrscheinlich, dass das Bundes­­patentgericht eine finale Entscheidung in 2019 noch vor dem „magischen Tag” veröffentlich wird.

 

Anders ist die Lage in Österreich: Hier haben sich die Gerichte bereits festgelegt: Das Oberlandes­gericht Wien hat einer parallele Markenanmeldung der Super Union Holdings Ltd. den Schutz versagt. Nach Ansicht der öster­reichischen Richter würden die be­teiligten Verkehrskreise in der Bezeichnung „Black Friday” ganz ein­deutig „den Tag des Shoppings” Ende November jeden Jahres sehen, an welchem Händler mit verschie­densten Rabattangeboten locken. Marken­schutz sei daher nicht möglich. Die Bezeichnung müsse allen Unternehmen zur Nutzung frei zur Verfügung stehen.

 

In Deutschland Nutzung nach wie vor riskant

Gleichwohl bleibt die Nutzung der Bezeichnung „Black Friday“ für alle deutschen Händler auch im Jahre 2019 noch gefährlich. Dass hier in der Tat Unsicherheit auf dem Markt herrscht, zeigen die vielen kreativen Ab­wandlungen wie z.B. „Red Friday”, „Black Freudays“ oder auch „Black FriYay”, die sich Unter­nehmen einfallen lassen. Mit solch einer Abwandlung wird letztlich nur auf das Ereignis als solches angespielt und nicht der Ein­druck erweckt, eine Dienst­leistung oder Ware werde unter der (noch ein­getragenen) Marke „Black Friday” zum Verkauf angeboten. Es bleibt zu hoffen, dass zumindest für den „Black Friday” 2020 etwas mehr Klarheit ge­schaffen wird.

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