Große IIT-Entlastung für ausländische Expatriates in China

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veröffentlicht am 26. März 2019 | Lesedauer: ca. 3 Minuten
 
Die chinesische Steuerverwaltung hat vor kurzem SAT Bulletin [2019] Nr. 34 und Nr. 35 erlassen, die Leitlinien zur Ausführung der neuen chinesischen persönlichen Einkommens­steuer (Individual Income Tax, kurz: IIT) insbesondere in Bezug auf die spezifischen Angelegenheiten für aus­ländische Expatriates in China zum Gegenstand haben. Im Vergleich zu den bisherigen Regelungen hat das neue IIT-Gesetz die IIT-Belastung ausländischer Expatriates im Allgemeinen reduziert, wie sich in den folgenden Aspekten zeigt. 

  


 

 

Aufteilung der Besteuerungsgrundlage des Gehaltseinkommens für ausländische Expatriates, die eine Doppelfunktion ausüben oder nur eine Position im Ausland einnehmen

Nach dem alten IIT-Gesetz richtet sich der anzuwendende Grenzsteuersatz nach dem weltweiten Einkommen. Das Bulletin Nr. 35 hat die bisherige Praxis aufgehoben und die Aufteilung direkt auf die Bemessungsgrundlage vorgenommen, was sowohl die Aufteilungslogik übernimmt als auch den anwendbaren Grenzsteuersatz senkt. Das führt zu einer weiteren Steuerentlastung für ausländische Expatriates. Die neuen Aufteilungsregeln stellen sich wie folgt dar:
 


       

Aufteilung der Besteuerungsgrundlage des Mehrmonatsbonus – Bevorzugte IIT-Behandlungen von Mehrmonatsbonus und Aktienoptionen für nicht-ansässige Steuerzahler

Das Bulletin Nr. 35 ermöglicht ausländischen Expatriates, die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage des Mehrmonatsbonus zwischen lokal-chinesisch und ausländisch erzieltem Einkommen auf Grundlage der Arbeitstage zu berechnen. Die Bemessungsgrundlage für Mehrmonatsbonus könnte nach bestimmten Regeln entsprechend aufgeteilt werden. Außerdem könnten Mehrmonatsbonus und Aktienoptionen von Nicht-Ansässigen getrennt von den regulären Monatsgehältern besteuert werden, die bei der Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes und Berechnung der Steuern durch 6 geteilt werden. Im Vergleich zur alten Behandlung ist die Änderung positiv und vermeidet für Expatriates in bestimmten Fällen eine Doppel­besteuer­ung.
 

Nichtberücksichtigung des Ein- und Ausreisetages bei den 183 Tagen

Nach dem Bulletin Nr. 34 wird der Tag, an dem sich ein ausländischer Expatriate weniger als 24 Stunden in China aufhält, bei der Bemessung der 183-Tagen-Schwelle ausgeschlossen. Daher ist der Ein- und Ausreisetag nicht gezählt, da sich der ausländische Expatriate an dem Tag normalerweise ein paar Stunden außerhalb Chinas aufhält.
 

Aufenthaltstage vor 2019 bei der Bemessung der Sechsjahresregel nicht zu berücksichtigen

Eine der auffälligsten Veränderungen ist, dass für alle ausländischen Expatriates, die nicht in China ansässig sind, ab Anfang 2019 eine Sechsjahresregel gilt. Die Jahre vor 2019, in denen sich ein ausländischer Expatriate ein ganzes Jahr oder mehr als 183 Tage in China aufgehalten hat, werden bei der Bemessung nicht berücksichtigt. Selbst für diejenigen, die nach dem alten IIT-Gesetz einen Fünfjahresaufenthalt haben und bereits mit dem weltweiten Einkommen in China steuerpflichtig sind, würde die Pflicht ab 2019 durch die Sechsjahresregelung entfallen. Und zwar solange, bis sie sich für weitere 6 Jahre in China aufhalten, in denen sie mehr als 183 Tage im Land bleiben ohne 30 Tage am Stück auszureisen. Das ist sicherlich eine gute Nachricht für Expatriates, die Besorgnis über den bisherigen Steuerstatus in China hatten.
 

IIT-Zahlungspflichten werden neu differenziert

Außerdem hat das Bulletin Nr. 35 neue Compliance-Anforderungen für ausländische Expatriates festgelegt, die die IIT-Zahlungspflichten nach mehreren Aufenthaltsstufen differenzieren, d.h. weniger als 90 Tage, von 90 bis 183 Tagen, mehr als 183 Tage und Besteuerungspflicht für weltweites Einkommen unter der Sechs­jahres­regelung. Ausländische Expatriates sollten ihren Aufenthaltsstatus in China zu Beginn jedes Kalenderjahres schätzen und sich innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Steuerbehörde melden, wenn der tatsächliche Status von der geschätzten Situation abweicht.
 

Unsere Ansicht

Es ist anzumerken, dass das Bulletin Nr. 35 bei der Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen die Vorteile des DBAs berücksichtigt hat, wodurch Konflikte zwischen DBA und lokaler Gesetzgebung weitgehend vermieden werden. Angesichts der Komplexität der Steuerberechnungs- und Erklärungsverfahren wird es empfohlen, dass sich ausländische Expatriates und ihre Arbeitgeber professionell für die Richtigkeit der Steuerberechnung beraten lassen, um das Compliance-Risiko zu mindern.
  

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