Die kommenden Abschlussprüfungen zum Kurzarbeitergeld

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veröffentlicht am 3. August 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten

  

Für viele Unternehmen war das Kurzarbeitergeld der letzte Weg, um die eigene Existenz während der Covid-19-Pandemie zu sichern. Die Regierung reagierte schnell und ermöglichte noch im März 2020 einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld. Doch in den kommenden Monaten werden alle Betriebe, die in den vergangenen Monaten Kurzarbeitergeld bezogen haben, durch die Agentur für Arbeit kontaktiert und zur Übermittlung etlicher Unterlagen zur Abschlussprüfung über die gewährten Kurzarbeitergeldleistungen aufgefordert. Was steckt dahinter?

 

  

  

  

 

Vorläufige Gewährung des Kurzarbeitergeldes

Um den Unternehmen zu Zeiten der Corona-Krise zeitnah durch Auszahlung des Kurzarbeitergeldes eine schnelle finanzielle und entbürokratisierte Sicherheit gewährleisten zu können, wurde ein vereinfachtes Verfahren zur Gewährung der Kurzarbeitergeldleistungen durchgeführt. Das Kurzarbeitergeld wurde im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III mit einem Leistungsbescheid bekanntgegeben und ausbezahlt. Bei dem Weg der vorläufigen Entscheidung handelt es sich grundsätzlich nicht um eine ausschließlich der Pandemie geschuldete Besonderheit beim Verfahren der Kurzarbeitergeldgewährung. Zweck dieser vorläufigen Entscheidung ist die Einräumung einer Vorableistung existenziell notwendigen Geldes bereits vor Abschluss eines länger andauernden Verwaltungsverfahrens.

 

Die Anträge auf Kurzarbeitergeldleistungen wurden daher zunächst nur auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft und unter dem Vorbehalt einer finalen Abschlussprüfung gewährt. Antragsberechtigte Arbeitgeber mussten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeit bisher zunächst lediglich glaubhaft machen und zur Prüfung dieser Voraussetzungen nur einen geringen Umfang an Unterlagen vorlegen, wie etwa einen Nachweis über die Einführung der Kurzarbeit im Betrieb.

 

Nach der Rechtsprechung erzeugen derartig vorläufig ergangene Leistungsbescheide jedoch keine Bindung in Bezug auf die Voraussetzungen des zugrunde liegenden Leistungsanspruchs.

 

Das Abschlussprüfungsverfahren

Im Falle der vorläufigen Gewährung gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III entfällt der Grund für die Vorläufigkeit, sobald die Agentur für Arbeit die Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldanspruchs als hinreichend geklärt ansieht. Pandemiebedingt wurden die Abschlussprüfungen so lange verschoben, bis die „kritische Situation beendet ist". Die Bundesagentur für Arbeit hatte bereits Anfang des Jahres bekannt gegeben, dass Kurzarbeitergeld beziehende Betriebe durch einen Serienbrief auf die anstehenden Abschlussprüfungen hingewiesen werden.

 

Das jeweilige Abschlussprüfungsverfahren wird sodann durch ein gesondertes persönliches Aufforderungsschreiben der Agentur für Arbeit eingeleitet. Arbeitgeber werden unter Fristsetzung zur Vorlage der entsprechenden Prüfungsunterlagen aufgefordert.

 

Im Rahmen der Abschlussprüfungen werden die Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes und insbesondere die monatlich durch die Betriebe eingereichten Abrechnungen noch einmal umfänglich geprüft. Der Umfang der angeforderten Prüfungsunterlagen kann je nach Arbeitsausfall variieren. Bei den vorzulegenden Unterlagen kann es sich insbesondere etwa um Arbeitszeitnachweise (Schichtbücher, Schichtzettel, Arbeitszeitkonten, Fahrtenschreiber etc.), Lohn- und Gehaltsabrechnungen inklusive Berechnungsprotokolle zum Soll-/Ist-Entgelt sowie Nachweise zum betrieblichen Engpass und zum Arbeitsausfall durch die Pandemieauswirkungen und ggf. ausgesprochene Kündigungen handeln. Auch auf etwaige vertragliche Grundlagen zur Einführung der Kurzarbeit, wie Betriebsvereinbarungen, Änderungskündigungen oder einzelvertragliche Vereinbarungen zu Arbeitszeitreduzierungen, kann sich die Vorlagepflicht erstrecken. Möglich ist auch die Anforderung von  Belegen zum Abbau des Resturlaubs und eventuell angehäufter Überstunden, um das Vorliegen der Voraussetzung der „Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls" zu prüfen, soweit auf diese nicht zwischenzeitlich durch Rechtsverordnung oder Weisung der Bundesagentur für Arbeit verzichtet wurde. Aber auch Unterlagen zu Entschädigungsansprüchen gemäß § 56 Abs. 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) können vorzulegen sein. Geprüft werden jeder Monat und jeder Arbeitnehmer, für den Kurzarbeitergeld bezogen wurde. 

 

Im Regelfall erfolgt die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bei der Agentur für Arbeit, wobei in Ausnahmefällen auch eine Prüfung vor Ort im Betrieb oder beim Steuerberater möglich ist.

 

Rechtsfolgen abweichender Entscheidungen

Im Ergebnis führt die Abschlussprüfung zu einer endgültigen und bindenden Entscheidung der Agentur für Arbeit dahingehend, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld während des Bezugszeitraumes vorlagen und die Leistungen auch zu Recht und in korrekter Höhe gewährt wurden.

 

Falls sich herausstellt, dass ein Anspruch auf eine höhere als die bisher bewilligte Geldleistung besteht, kommt es zu einer Nachzahlung seitens der Agentur für Arbeit unter Anrechnung der auf Grund vorläufiger Entscheidung erbrachten Leistungen auf die tatsächlich zustehende Leistung. Soweit sich aufgrund der Abschlussprüfung jedoch herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld dem Grunde oder der Höhe nach nicht vorgelegen haben oder entfallen sind, ergeht ein Erstattungsbescheid auf dessen Grundlage zu Unrecht gezahlte Beträge zurückzuzahlen sind, d.h. es kann zu einer Rückforderung der vorläufig erbrachten Kurzarbeitergeldleistungen kommen. Soziale Härtefälle können ggf. über eine Stundung, Niederschlagung oder einen Erlass abgefedert werden.

 

Handlungsempfehlungen

Unternehmen, die bereits eine entsprechende persönliche Aufforderung erhalten haben, ist dringend geraten, die angeforderten Unterlagen innerhalb der von der Agentur für Arbeit gesetzten Frist vollständig vorzulegen, da andernfalls ein Erstattungsbescheid ergeht mit dem das bereits ausgezahlte Kurzarbeitergeld zurückgefordert wird. Ist absehbar, dass die gesetzte Frist nicht eingehalten werden kann, so sollten Arbeitgeber umgehend eine Fristverlängerung beantragen. Bei vorwerfbarer Verletzung der Angabe-, Benachrichtigungs- und Aufzeichnungspflichten kann es auch zu Schadensersatzpflichten gegenüber der Behörde kommen.

 

Aber auch Unternehmen, die noch Kurzarbeitergeld beziehen und noch nicht persönlich zur Vorlage der Unterlagen aufgefordert wurden, sollten sich auf die Abschlussprüfungen vorbereiten, indem bereits während des Bezugszeitraumes die für den Kurzarbeitergeldbezug wesentlichen Unterlagen identifiziert und diese Nachweise sorgfältig geführt und aufbewahrt werden.

 

Auch die endgültige Entscheidung sollte von Arbeitgebern jedoch auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Hier stehen die üblichen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung.

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