Homeoffice und Arbeitsschutz: Anforderungen nach ArbSchG und ArbStättV

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veröffentlicht am 14. Oktober 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Die Covid-19-Krise bewegt viele Unternehmen auch bei der Arbeitsplatzgestaltung zum Umdenken. Während seitens der Politik über die Einführung eines gesetzlichen An­spruchs auf das Arbeiten im Homeoffice noch nachgedacht wird, führen bereits einige Unternehmen die Möglichkeit zum Arbeiten zuhause auf vertraglicher Basis ein. Über die Vor- und Nachteile wird derweil dennoch rege diskutiert. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die zu berücksichtigenden arbeits­schutz­recht­lichen Gesichts­punkte im Homeoffice und das dabei bestehende Spannungsfeld zwischen dem Grund­recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG und den Für­sorgepflichten des Arbeitgebers verschaffen.



Arbeitsschutz gilt auch im Homeoffice

Außer Frage steht, dass die arbeits­schutz­recht­lichen Pflichten des Arbeitgebers auch im Homeoffice bestehen. Der Arbeitsplatz muss auch in den eigenen Räumlichkeiten des Arbeitnehmers den allgemeinen Arbeitsschutz­vorschriften entsprechen, es gilt kein geringeres Arbeitsschutzniveau.

Typische Gefährdungspotenziale im Homeoffice sind bspw. schlechte ergonomische Gegebenheiten, unzureichende Lichtverhältnisse, Stolperschwellen durch unsachgemäße Verkabelung oder extreme Hitze, aber auch psychische Belastungen durch ständige Erreichbarkeit oder fehlende Sozialkontakte zu Kollegen zählen dazu.

Am häuslichen Arbeitsplatz sind die Zugriffs- und Überwachungsmöglichkeiten des Arbeitgebers jedoch eingeschränkt. Das Maß und die Ausgestaltung der konkret geforderten Schutzmaßnahmen kann daher nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden.


Anforderungen an den Arbeitsschutz im Homeoffice nach dem ArbSchG

Nach dem Arbeitsschutzgesetz muss sich der Arbeitgeber um einen sicheren Arbeitsplatz für den Arbeit­nehmer bemühen. Die Ausgestaltung des häuslichen Arbeitsplatzes darf also nicht gänzlich dem Arbeitnehmer überlassen werden. Die an den Arbeitgeber adressierten Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes gelten auch für Arbeitsplätze in der privaten Wohnung der Beschäftigten, denn der Anwendungsbereich des Gesetzes setzt lediglich eine Arbeitnehmereigenschaft voraus und knüpft nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in den betrieblichen Räumlichkeiten an.

Grundpflicht des Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz ist es, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäft­igten bei der Arbeit beeinflussen. Er muss die Arbeit so gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird. Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen hat er für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Außerdem ist er verpflichtet, seine Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die Pflichten sind nun auf den häuslichen Arbeitsplatz umzumünzen.

Zur Identifikation möglicher Gesundheitsrisiken am häuslichen Arbeitsplatz kann es wie auch bei einem Arbeitsplatz in den betrieblichen Räumlichkeiten erforderlich sein, eine Gefährdungsbeurteilung durchzu­führen. Nach deren Ergebnissen richten sich dann die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Wie konkret der Arbeitgeber tätig werden muss, hängt vom Maß des Einflusses des Arbeitgebers auf die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen am häuslichen Arbeitsplatz ab. Je geringer der Einfluss ist, desto mehr sind die Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers auf solche organisatorischer Natur beschränkt und die Befragung des Arbeitnehmers über die örtlichen Gegebenheiten kann bereits genügen.

Da sich der Arbeitsplatz im Herrschaftsbereich des Arbeitnehmers befindet, sind Arbeitgeber auf deren Mitwirkung angewiesen. Je weniger Kontrolle der Arbeitgeber über die Arbeitsumgebung hat, desto mehr muss er den Arbeitnehmer über allgemeine und konkrete Risiken sowie Möglichkeiten ihrer Vermeidung unterweisen. Der Umfang der Unterweisung richtet sich nach den zuvor erforschten Gefährdungspotenzialen.

Auf Grund der Sphärenverlagerung sind auch höhere Anforderungen an die Mit­wirkungs­pflichten der Arbeit­nehmer zu stellen. Je größer deren Einfluss auf die Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbe­dingungen ist, desto mehr Mitwirkung und Eigeninitiative ist auch seitens der Arbeitnehmer gefordert. Aus den arbeits­schutzgesetzlichen Unterstützungspflichten der Arbeitnehmer kann insbesondere eine Verpflichtung der im Homeoffice tätigen Beschäftigten zur Rückmeldung über bislang nicht berücksichtigte Gefährdungen abgeleitet werden. Die Rückmeldungspflicht soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, bisher unberück­sichtigt gebliebene Gefährdungen beseitigen zu können.


Anforderungen nach der ArbStättV

Erfüllt das Homeoffice zugleich den Tatbestand eines Telearbeitsplatzes im Sinne der Arbeitsstättenverord­nung, so sind auch die arbeitsstättenrechtlichen Vorgaben umzusetzen. Die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen bis hin zu den geforderten Eigenschaften von Tastaturen. Uneinigkeit herrscht jedoch derzeit darüber, wann genau ein Telearbeitsplatz im Sinne der Arbeitsstättenverordnung vorliegt, d.h. welche Anforderungen an das Maß der Ausstattung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber zu stellen sind.


Zutrittsrecht

Den Arbeitgeber kann also je nach Einfluss auf die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes die Pflicht treffen, die Gefährdungen direkt am häuslichen Arbeitsplatz zu beurteilen und die Einhaltung der zu deren Vermeidung ergriffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auch regelmäßig zu überprüfen. Dann steht jedoch das Grundrecht des Arbeitnehmers auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG in Konflikt mit den arbeits­schutz­recht­lichen Verpflichtungen des Arbeitgebers, sodass es dem Arbeitgeber rechtlich unmöglich sein kann, die Pflichten ohne Zustimmung des Arbeitnehmers überhaupt umzusetzen. Das Spannungsfeld kann nur gelöst werden, indem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Zutrittsrecht zu seiner Wohnung einräumt.


Fazit

Das Thema der Umsetzung der Anforderungen an den Arbeitsschutz im Homeoffice ist keinesfalls zu vernachlässigen. Im Einzelnen besteht jedoch rechtlich keine Einigkeit über das konkrete Maß der Handlungs­pflichten. Arbeitgeber sind in hohem Maße auf die Mitwirkung ihrer Arbeitnehmer angewiesen.

Zur sicheren Erfüllung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sollten die einzelnen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer erfolgen. Die Übereinstimmung des Arbeitsplatzes mit arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen sollte regelmäßig abgefragt und kontrolliert werden. Zudem sollte vor Aufnahme des Homeoffice eine Unterweisung der Arbeitnehmer durchgeführt werden, die auch danach in regelmäßigen Abständen zu wiederholen ist.

Neben der Klärung von Themen wie Datenschutz, Verschwiegenheit, Ausstattung oder Beendigung des Homeoffice ist daher im Sinne einer rechtssicheren Gestaltung unbedingt zu empfehlen, die Fragen des Arbeitsschutzes sowie die Einräumung eines Zutrittsrechts des Arbeitgebers zur Wohnung des Arbeitnehmers in einer Homeoffice-Vereinbarung zu regeln.

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