Homeoffice: So facettenreich wie die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

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veröffentlicht am 14. Oktober 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Nicht erst seit der Covid-19-Pandemie ist mobiles Arbeiten, unter das auch die Tätig­keit im Homeoffice fällt, als eine Alternative in der Diskussion, um Beruf und Familie in Einklang zu bringen. In der Pandemie wurden damit auch Ansteckungsrisiken mini­miert und auf den „lockdown” reagiert. Es sollte dabei aber nicht vergessen werden, dass bei der Einführung von Homeoffice auch der Betriebsrat mit ins Boot geholt werden muss.



Begriff Homeoffice

Dabei ist der Begriff des Homeoffice nicht gesetzlich definiert. Im Gesetz findet sich lediglich der Begriff der Telearbeit. Im Unterschied zum mobilen Arbeiten, bei dem dem Arbeitnehmer die freie Entscheidung bleibt, an welchem Arbeitsort er seine Tätigkeit erbringt, ist eine Tätigkeit im Home­office an die Wohnung des Arbeit­nehmers gebunden.


Einführung von Homeoffice durch Betriebsvereinbarung contra Individualvereinbarung

Die Einführung einer Tätigkeit im Homeoffice hat nicht nur individualrechtliche Komponenten. Vielmehr ist bei der Einführung auch die Mitbestimmung des Betriebsrats zu beachten.

Zwar unterliegt die Festlegung des Arbeitsorts grundsätzlich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Da bei einer Anordnung der Tätigkeit im Homeoffice jedoch in grundgesetzlich geschützte Rechte des Arbeitnehmers, nämlich die Unverletzlichkeit der Wohnung, eingegriffen wird, ist eine solche Anordnung grundsätzlich von der Zustimmung durch den Arbeitnehmer abhängig.

Um die Akzeptanz einer Tätigkeit im Homeoffice zu steigern, werden über die Rahmenbedingungen für die Einführung von und die Tätigkeit im Homeoffice häufig Betriebsvereinbarungen geschlossen. Allerdings hat auch der Betriebsrat das Grundrecht der Arbeitnehmer auf Unverletzlichkeit der Wohnung zu beachten. Damit kann durch eine Betriebsvereinbarung das Einvernehmen des Arbeitnehmers in eine Tätigkeit im Homeoffice nicht ersetzt werden.


Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Einzelnen

Nach § 80 BetrVG hat der Betriebsrat die allgemeine Aufgabe darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungs-vorschriften durchgeführt werden, ebenso wie die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern. Gleiches gilt auch für die Förderung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Dafür stehen dem Betriebsrat Informations- und Unterrichtungsrechte zu.

Neben den allgemeinen Über­wachungs­aufgaben, die ihren Niederschlag auch in den Rahmenregelungen einer Betriebsvereinbarung zur Einführung von Homeoffice wiederfinden, bestehen auch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei sozialen Angelegenheiten.

Dabei spielen die Arbeitszeitregelungen im Homeoffice eine wesentliche Rolle, aber auch generelle Verhaltens­regeln der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz im Homeoffice. Daher werden in den Betriebsvereinbarungen zur Einführung von Homeoffice häufig der Umfang der Arbeitszeit und die Erreichbarkeit des Arbeitnehmers im Homeoffice geregelt.

Im Homeoffice muss aber auch der Arbeitsschutz nach dem Arbeitsschutzgesetz gewährleistet sein, sodass bspw. auf die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes geachtet werden muss. Deshalb sollten sinnvollerweise Zutrittsrechte für den Arbeitgeber und den Betriebsrat nach vorheriger Absprache mit dem Arbeitnehmer geregelt werden. Auf die Weise kann sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen im Homeoffice prüfen kann.

Nicht zu vernachlässigen sind in einer Betriebsvereinbarung im Homeoffice die Kostenregelungen für die Ausstattung und Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes genauso wie Daten- und Informationsschutz. Das Risiko der unbefugten Einsichtnahme durch Dritte im Homeoffice ist wesentlich größer als am betrieblichen Arbeitsplatz. Die Betriebsvereinbarung sollte daher eine Regelung enthalten, wie die Entsorgung von Arbeitsunterlagen und Datenträgern erfolgen muss.

Außerhalb der Regelung einer Betriebsvereinbarung zur Einführung von Homeoffice darf die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzungen (§ 99 BetrVG) nicht übersehen werden. Eine Tätigkeit im Homeoffice, zumindest wenn sie für eine gewisse Dauer angelegt ist und nicht gelegentlich sein soll, stellt eine Umge­staltung des Arbeitsplatzes dar.


Fazit

Bei der Einführung einer Homeoffice-Tätigkeit, die in ihrer Ausgestaltung sehr vielschichtig sein kann, sind bei der Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers nicht nur Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) in Richtung des Arbeitnehmers zu beachten, sondern auch die diversen Mitbestimmungs­rechte des Betriebsrats. Sie lösen je nach ihrer Qualität reine Informations-, aber auch Beratungs- und Unterrichtungspflichten aus und können bis hin zur Mitbestimmung in sozialen Angelegenheit und bei der Versetzung reichen.


 Die Arbeitsschutz-Bestimmungen spielen im Zusammenhang mit der Einführung von Homeoffice ebenso wie die Arbeitszeitgesetze aber auch der Datenschutz eine sehr wesentliche Rolle. Regelungen dazu sollten auch zur besseren Akzeptanz bei den Arbeitnehmern als Rahmen in Betriebs­verein­barungen niedergelegt werden. Sie entbindet den Arbeitgeber aber nicht davon, mit dem Arbeitnehmer noch eine individualrechtliche Regelung zur Tätigkeit im Homeoffice abzuschließen. Die Möglichkeit der Anordnung von Homeoffice zum Schutz der Arbeitnehmer im Pandemiefall darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die betriebsverfassungs­rechtliche Seite in Form der Mitbestimmung des Betriebsrats beachtet werden muss.

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