Arbeiten in Bosnien und Herzegowina

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veröffentlicht am 10. Mai 2023 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Es wird geschätzt, dass in Bosnien und Herzegowina derzeit fast 30.000 Arbeitskräfte in bestimmten Sektoren fehlen. Um das Problem zu lösen, fordert der Arbeitgeber­ver­band in Bosnien und Herzegowina die Abschaffung der Quoten für die Beschäfti­gung von Ausländern und die Einführung von Instrumenten zur Erforschung des Arbeits­marktes, wobei die Vorgehensweise der EU-Mitglieder in der Nachbarschaft nach­geahmt werden soll. Außerdem wird eine Lockerung der Rechtsvorschriften für die Beschäftigung von Ausländern gefordert.



Die Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung eines Ausländers wird von der Behörde gemäß den für die Beschäf­tigung von Ausländern geltenden Rechtsvorschriften im Rahmen des festgelegten Kontingents von Arbeits­ge­neh­­mi­gungen gemäß Artikel 78 des Gesetzes über die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Ausländern und Asyl oder als Arbeitsgenehmigung, die nicht auf das Kontingent gemäß Artikel 79 desselben Gesetzes ange­rech­net wird, erteilt.

Die Arbeitserlaubnis wird für die Beschäftigung an einem bestimmten Arbeitsplatz und/oder für eine bestimmte Art von Arbeit erteilt und darf nicht für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erteilt werden.


Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis

  • Die Behörde verzeichnet keine arbeitslosen Personen, die die vom Arbeitgeber geforderten Bedingungen für den Abschluss eines Arbeitsvertrags oder eines anderen geeigneten Vertrags erfüllen;
  • Das Arbeitsamt hat die Genehmigung für die Erteilung der Arbeitserlaubnis erteilt;
  • Erfüllung sonstiger Bedingungen, die im Gesetz zur Regelung der Beschäftigung von Ausländern vorgesehen sind.


Das Kontingent ist die Anzahl der Arbeitsgenehmigungen, die Ausländern verschiedener Berufe oder Auslän­dern, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, innerhalb eines Jahres erteilt werden können, und basiert auf dem Beschluss des Ministerrats von Bosnien und Herzegowina, der im Einklang mit der Migrationspolitik und in An­erkennung der Situation auf dem Arbeitsmarkt gefasst wurde.

Arbeitsgenehmigungen, die im Jahreskontingent nach Tätigkeiten und Berufen festgelegt sind, werden zunächst für die Verlängerung der bereits erteilten Arbeitsgenehmigungen und dann für neue Beschäftigungen erteilt.


Arbeitserlaubnisse die nicht auf die Kontingente angerechnet werden

Die Arbeitserlaubnis kann unabhängig von der festgelegten Quote in den Fällen erteilt werden, die in Artikel 79 des Gesetzes über die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Ausländern und über Asyl vorgesehen sind:

  • Ausländer, die eine Ausbildung haben, die dem Hochschulstudium entspricht, einem Postgraduierten- oder einem Promotionsstudium in Bosnien und Herzegowina abgeschlossen hat,
  • Ausländer, die auf der Grundlage eines internationalen Abkommens arbeiten,
  • Ausländer, die in einem Unternehmen eine Schlüsselposition ausüben und nicht aufgrund eines inter­na­tio­nalen Abkommens von der Notwendigkeit einer Arbeitserlaubnis befreit sind,
  • Lehrkräfte mit besonderen Fähigkeiten, die in Bildungseinrichtungen unterrichten oder beim Unterrichten helfen,
  • Berufssportler oder Sportler, die auf der Grundlage eines gültigen Vertrags in Bosnien und Herzegowina arbeiten, und
  • Ausländer, die mit einem Ausländer, der eine Daueraufenthaltsgenehmigung in Bosnien und Herzegowina hat, verheiratet sind oder mit ihm eine außereheliche Beziehung führen, oder die Kinder eines Ausländers mit Daueraufenthaltsgenehmigung in Bosnien und Herzegowina sind.


Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis

Der Arbeitgeber darf den Arbeitsvertrag oder eine andere entsprechende Vereinbarung mit dem Ausländer erst dann abschließen, wenn der Ausländer eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat. Entsprechend darf ein Ausländer die Tätigkeit in Bosnien und Herzegowina auf der Grundlage der Arbeitserlaubnis erst auf­nehmen, wenn er eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat.


Der Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis muss Folgendes enthalten:

  • Angaben zur Person des Ausländers, insbesondere: vollständiger Name (Vor- und Nachname), einschließlich aller früheren Vor- und Nachnamen; Vor- und Nachnamen der Eltern; Geburtsdatum; Geschlecht; Wohnort und Anschrift im Herkunftsland; Nummer, Datum und Ort der Ausstellung der aktuellen Reisedokumente,
  • Angaben zum Arbeitsplatz, Art und Bedingungen der Arbeit,
  • Nummer und Datum der Eintragung der Handelsgesellschaft, des Vertretungsbüros, des selbständigen Ge­wer­bes oder des Handwerks in Bosnien und Herzegowina,
  • Nummer und Datum der Bankbestätigung über die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers,
  • Name, Nummer und Datum des schriftlichen Dokuments, mit dem der Nachweis erbracht wird, dass alle Steuern und Beiträge für alle bereits beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich des Ausländers im Falle eines Antrags auf Verlängerung der Genehmigung, entrichtet wurden,
  • Nummer und Datum der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers zur Rechtfertigung der Beschäftigung eines Ausländers,
  • Nummer, Datum und Ort der Ausstellung des Ausbildungsnachweises des Ausländers, der in eine der in Bosnien und Herzegowina gebräuchlichen Amtssprachen übersetzt und von der zuständigen Stelle be­glaub­igt werden muss.


Einem Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis vorbezeichnete Dokumente entsprechend beizufügen.


Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an ausländische Investoren oder Unternehmensgründer und/oder vertretungsberechtigte Personen und an Handwerksbetriebe

Wird der Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis von ausländischen Investoren oder Unternehmens­grün­dern und/oder Personen, die zur Vertretung des Arbeitgebers befugt sind (Direktoren, Geschäftsführer, Proku­risten usw.), oder von Personen, die zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit registriert sind, gestellt, ist das Verfahren zur Erteilung der Arbeitserlaubnis von den besonderen Vorschriften dieses Verfahrens ausgenommen und wird innerhalb von höchstens 15 Tagen ab dem Datum der Antragstellung abgeschlossen.

Bei Personen, die zur Vertretung des Arbeitgebers oder des Handwerks befugt sind, wird nicht geprüft, ob es arbeitslos gemeldete Personen gibt, die die im Antrag auf Erteilung der Arbeitserlaubnis genannten Vor­aus­setz­ungen erfüllen.

Vertretungsberechtigte des Arbeitgebers und Handwerker sind von der Pflicht zur Beglaubigung ihrer Diplome befreit, sofern sie dem Antrag auf Erteilung der Arbeitserlaubnis eine beglaubigte Übersetzung des Diploms, das ihre abgeschlossene Ausbildung belegt, beifügen.

Wird der Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis von ausländischen Investoren oder Unternehmens­grün­dern und/oder vertretungsberechtigten Personen gestellt, ist das Verfahren innerhalb von 15 Tagen nach An­trag­stellung abzuschließen. In anderen Fällen, in denen ein besonderes Verfahren durchgeführt wird, sind die Behörden verpflichtet, die Entscheidung innerhalb von 60 Tagen zu treffen. Dies kann bei außereuro­päischen Ländern oder Nachbarländern, mit denen Bosnien und Herzegowina kein bilaterales Abkommen über die An­er­kennung von Diplomen oder anderen öffentlichen Dokumenten unterzeichnet hat, problematisch sein (es ist ein beglaubigtes Diplom bzw. eine Beglaubigung mit Apostille erforderlich). Die befristete Aufenthalts­erlaubnis kann für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ausgestellt werden, sofern in der Aufenthaltserlaubnis nichts an­deres bestimmt ist.


Gründe für die Erteilung eines befristeten Aufenthalts

Eine befristete Aufenthaltsgenehmigung kann aus Gründen erteilt werden, wie z.B. zum Zwecke einer Ehe oder einer außereheliche Gemeinschaft mit einem Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, Familienzusammen­führung, Ausbildung, wissenschaftliche Arbeit, künstlerische Arbeit oder Beschäftigung im Sport, Arbeit als Berater: Tätigkeit als Schlüsselperson innerhalb einer natürlichen oder juristischen Person, Beschäftigung auf der Grundlage einer erteilten Arbeitserlaubnis, zum Zweck der unternehmerischen Tätigkeit, aus freiwilligen Gründen oder wegen der Durchführung eines Projekts, das für Bosnien und Herzegowina von Bedeutung ist, für religiöse Aktivitäten, Behandlung oder Rehabilitation, aus humanitären Gründen und aus anderen ähnlichen gerechtfertigten Gründen oder aus Gründen, die auf einem internationalen Vertrag beruhen, bei dem Bosnien und Herzegowina eine Vertragspartei ist.

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