Änderungen in den Vorschriften über die Erteilung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis „Blue Card“ in Bulgarien

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veröffentlicht am 10. Mai 2023 | Lesedauer ca. 6 Minuten


Mit den letzten Änderungen des Arbeitsmigrationsgesetz („AmG”) sowie des Gesetzes über die Ausländer in der Republik Bulgarien („GARB”) wurden neue Bedingungen für die Erteilung von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen des Typs „Blaue Karte” ein­ge­führt. Seit 25. Januar 2023 müssen die Arbeitgeber und drittstaatsangehörige Ar­beit­neh­mer die folgenden neuen Vorschriften des AmG und GARB beachten.



Änderungen im Arbeitsmigrationsgesetz

Mit den neuen Vorschriften des AmG sind die Bedingungen für die Erteilung der Aufenthalts- und Arbeits­er­laub­­nis erleichtert.


1. Neue Bedingungen für die Erteilung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis „Blue Card”

Gemäß Art. 17, Abs. 2 AmG sind grundsätzlich drei kumulative Voraussetzungen erforderlich, damit das Innen­ministerium einem Drittstaatsangehörigen eine Blue Card ausstellen kann:

  1. der Arbeitnehmer muss über einen Hochschulabschluss verfügen,
  2. das Bruttogehalt ist mindestens 1,5-mal höher als das Durchschnittsgehalt des Landes und
  3. die Dauer des Arbeitsvertrags ist nicht kürzer als 6 Monate.


Durch die letzten Gesetzesänderungen wurden Ergänzungen zu jeder dieser Voraussetzungen vorgenommen:

  • Vor den Änderungen genügte es, dass der Arbeitnehmer einfach einen Hochschulabschluss besitzt. Jetzt wur­­den neue Anforderungen eingeführt, die den Kreis der hochqualifizierten Beschäftigten erweitern. Es wurden auch Personen mit einem der Hochschulbildung vergleichbaren Bildungsstand aufgenommen. Nach den Änderungen ist es auch möglich, eine Arbeitserlaubnis für Personen zu erteilen, die in der vom Minister für Arbeit und Sozialpolitik genehmigten Liste aufgeführt sind. Diese Liste umfasst Personen mit Berufs­er­fah­rung auf einem der Hochschulbildung vergleichbaren Niveau. Des Weiteren kann eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, an Personen, die über die durch ein amtliches Dokument bescheinigten Kenntnisse, Fähig­keiten und Kompetenzen mit mindesten 5 Jahren Berufserfahrung verfügen;
  • Für die zweite Voraussetzung wird festgelegt, dass das Bruttogehalt mindestens das 1,5-fache des Durch­schnittsgehalts gemäß den letzten veröffentlichten Daten des Nationalen Statistischen Instituts für die letz­ten 12 Monate vor Abschluss des Arbeitsvertrags betragen muss. Der Durchschnittsgehalt für 2022 in Bulgarien beträgt ca. BGN 1739,00;
  • Auch in Bezug auf die dritte Bedingung wurden Änderungen vorgenommen. Die Dauer des Arbeitsvertrags wurde verkürzt und sollte nicht mehr kürzer als 6 Monate sein. Früher hat der Gesetzgeber eine Mindest­dauer von 12 Monate vorgesehen.


2. Geänderte Beschäftigungsbedingungen

Die neuen Änderungen verkürzen den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer mit einer Blue Card nur in Bulgarien beschäftigt sein darf. Dieser Zeitraum beträgt nun 12 Monate und nicht wie bisher 2 Jahre.


3. Änderung der Bedingungen für den Arbeitgeberwechsel

Mit den Änderungen kann der Arbeitnehmer, der eine Blue Card besitzt, seinen Arbeitgeber während oder nach der 12-Monats-Zeitraum wechseln. Der Arbeitgeberwechsel erfolgt unter den Bedingungen des § 33k GARB. Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor Ablauf der 12 Monate, muss ein Antrag auf Wechsel des Ar­beit­gebers in Papierform oder auf elektronischem Wege zusammen mit den folgenden Unterlagen eingereicht werden:

  1. eine Erklärung des Arbeitgebers, dass die Arbeits- und Lohnbedingungen eingehalten wurden und dass sie nicht ungünstiger sind als die Bedingungen für bulgarische Staatsangehörige;
  2. eine Kopie eines befristeten unterzeichneten Arbeitsvertrags, der gemäß den bulgarischen Rechts­vor­schrif­ten für eine Stelle mit einem Code gemäß der Nationalen Klassifikation der Berufe und der Dienststellen (NKPD), geschlossen wurde. Dieser Arbeitsvertrag soll ab dem Datum der Erteilung der Blue Card gültig sein;
  3. eine vom Arbeitgeber beglaubigte Kopie der Stellenbeschreibung, sofern diese ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags ist;
  4. eine Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufs, der in der Liste der regle­men­tierten Berufe in der Republik Bulgarien aufgeführt ist, erfüllt sind;


Nach der Einreichung der obengenannten Unterlagen gibt die Agentur für Arbeit eine Stellungnahme ab. In­ner­halb von 30 Tagen nach Einreichung des Antrags erteilt oder verweigert der Direktor der Direktion für Migration des Innenministeriums oder eine von ihm bevollmächtigte Person die neue langfristige Aufenthalts- und Ar­beits­erlaubnis vom Typ Blue Card.


Wechselt der Arbeitnehmer nach Ablauf der 12-Monats-Frist den Arbeitgeber, muss lediglich ein Meldeformular einreicht werden (§ 33k, Abs. 27 GARB).


4. Erweiterung des Personenkreises, für den kein Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis „Blue Card” ausgestellt wird

Gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2021/1883 (Artikel 3 Absatz 2) erweitert der bulgarische Gesetzgeber den Kreis der Personen, denen keine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis vom Typ Blue Card erteilt wird.


Änderungen im Gesetz über die Ausländer in der Republik Bulgarien

Die Änderungen des Gesetzes über die Ausländer in der Republik Bulgarien zielen darauf ab, das Verfahren zur Beantragung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis des Typs Blue Card zu erleichtern.

  • Der Kreis der Personen, denen eine Blue Card erteilt werden kann, wird erweitert. Nach dem neuen § 33k Abs. 1, Punkt 2 GARB kann eine Blue Card auch Ausländern erteilt werden, denen in der Republik Bulgarien oder einem EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde und die die Voraussetzungen für eine hoch­qualifizierte Beschäftigung erfüllen.
  • Der Zeitraum, für den die Blue Card ausgestellt wird, wird verlängert und ist nicht wie bisher bis zu 4 Jahre lang gültig. Sie wird jetzt für bis zu 5 Jahre ausgestellt, aber nicht weniger als 24 Monate. Ist die Dauer des Arbeitsvertrags kürzer als 24 Monate, wird die Karte für die Dauer des Vertrags ausgestellt, der um drei Mo­na­te verlängert wird, jedoch höchstens für 24 Monate. Beträgt die Vertragslaufzeit beispielsweise 23 Monate, wird die blaue Karte nur für die Höchstdauer von 24 Monaten ausgestellt, nicht für 26 Monate.
  • Nach den Änderungen reicht es aus, wenn der Antrag auf Erteilung einer Blue Card nur von dem Ausländer unterzeichnet wird. Die Unterschrift des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Der Ausländer kann diesen Antrag nun unabhängig von seiner Wohnanschrift bei der Direktion für Migration des Innenministeriums ein­reichen. (§ 33k, Abs. 3 GARB).
  • Gemäß § 33k Abs. 5 können der Antrag und die beigefügten Unterlagen nunmehr elektronisch eingereicht werden.
  • Das Erfordernis, dass der Ausländer bei der Migrationsdirektion oder der Migrationsabteilung der Regional­direktionen des Innenministeriums eine Bescheinigung über eine obligatorische Krankenversicherung vor­legen muss, wird ebenfalls abgeschafft (§ 33k, Abs. 14 GARB).
  • Der Zeitraum, in dem sich Ausländer, die eine von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte Blue Card besitzen, und ihre Familienangehörigen in Bulgarien aufhalten dürfen, nachdem sie sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des anderen Landes aufgehalten haben, wird ebenfalls verkürzt. Der Zeitraum beträgt nun 12 Monate und nicht wie bisher 18 Monate.
    • Die Änderungen regeln auch die Bedingungen, unter denen eine Person mit Blue Card Arbeit suchen kann, wenn ihr Arbeitsvertrag gekündigt wird. Es werden nun zwei Fälle unterschieden: Wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der ersten 24 Monate der Beschäftigung erfolgt: Nach den geänderten Be­stim­mungen hat der Ausländer das Recht innerhalb von 3 Monaten eine Arbeit zu suchen und aufzu­nehmen; wenn das Arbeitsverhältnis nach diesen 24 Monaten endet, hat der Arbeitnehmer das Recht innerhalb von 6 Monaten eine Arbeit zu suchen und aufzunehmen.
  • Mit den neuen Änderungen wird auch die Möglichkeit eingeführt, dass ein Ausländer mit einer Blue Card seine Arbeitspflichten in Form von Telearbeit ausüben kann, wenn dies im Arbeitsvertrag oder in einer Zu­satz­vereinbarung unter den Bedingungen und nach den Verfahren des Arbeitsgesetzes vereinbart wurde.
  • Die Gründe in Art. 40 Abs. 1 des GARB, nach dem die Blue Card entzogen werden kann, sind auch ergänzt: wenn festgestellt wird, dass die Blue Card oder die für ihre Ausstellung vorgelegten Dokumente in be­trü­ge­ri­scher Weise erlangt, falsch oder gefälscht wurden. Ein weiterer Grund liegt vor, wenn festgestellt wird, dass der Inhaber einer Blauen Karte keinen gültigen Arbeitsvertrag hat oder eine tatsächliche und ernsthafte Ge­fahr für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Gesundheit darstellt.


Fazit

Das Ziel der gesetzlichen Änderungen ist die Erleichterung des Prozederes für den Erhalt einer Blue Card. Ob die Neuregelungen für der Drittstaatsangehöriger eine Erleichterung mit sich bringen, ist noch strittig, da die Vorschriften noch neu sind. Nichtsdestotrotz empfiehlt es sich für Arbeitgeber, sich möglichst frühzeitig mit den gesetzlichen Änderungen auseinanderzusetzen.

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