Influencer-Streit: Keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 11. August 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten​
 

Konflikte zwischen Influencern sind längst keine Seltenheit mehr. Doch was passiert, wenn persönliche Angriffe öffentlich werden und die Betroffenen rechtlich dagegen vorgehen? Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat sich am 17. Juli 2025 mit genau so einem Fall beschäftigt (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17. Juli 2025 –​ 16 U 80/24). Die Klägerin stütze ihre Ansprüche sowohl auf ihr Persönlichkeitsrecht als auch auf das Wettbewerbsrecht.

​Bei der gezeigten Person handelt es sich nicht um eine der Parteien des Verfahrens​.

Im Mittelpunkt des Verfahrens standen zwei bekannte Persönlichkeiten aus der Social-Media-Welt: Tobias Huch, ein Streamer und Influencer auf Twitch, YouTube und X, und Pia Scholz, ebenfalls Influencerin und Streamerin auf den Plattformen Twitch, YouTube, Twitter, TikTok und Instagram, bekannt unter dem Namen „Shurjoka“. Huch hatte Scholz in einem YouTube-Video unter anderem als „Hatefluencerin“ bezeichnet, ihr vorgeworfen, Hass zu verbreiten sei ihr Geschäftsmodell und behauptet, sie würde falsche Anschuldigungen erheben – etwa, indem sie anderen Menschen sexuelle Belästigung unterstellt.


Scholz sah darin eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte sowie des Wettbewerbsrechts und klagte auf Unterlassung. Sie wollte erreichen, dass Huch bestimmte Aussagen nicht mehr öffentlich tätigen darf.


Teilweiser Erfolg wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Das OLG Frankfurt a.M. entschied, einige Aussagen von Huch seien unwahre Tatsachenbehauptungen, die das Persönlichkeitsrecht von Scholz verletzen würden. Dazu zählten insbesondere die Behauptungen, es sei ihr Geschäftsmodell, Hass und Fake News zu verbreiten, sie „hetz[e] Tag ein und aus“ und sie unterstelle anderen Menschen, sie sexuell zu belästigen. Solche Aussagen seien nicht bewiesen und könnten daher untersagt werden.


Anders entschied das Gericht zur Bezeichnung der Influencerin als „Hatefluencerin“. Dabei handele es sich um Meinungsäußerung. Auch Aussagen wie „sie verbreitet Hass, das ist ihr Content“ oder „sie verklagt mich nur, weil ihr nicht gefällt, was ich sage“ dürften weiterhin getätigt werden. Solche Meinungen seien zwar zugespitzt, aber im Rahmen der nach Art. 5 Grundgesetz (GG) geschützten Meinungsfreiheit zulässig. Diese überwiege vorliegend das nach Art. 2 I, 1 I GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht.


Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Influencern

Die von der Klägerin geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche hatten ebenfalls keinen Erfolg. Scholz stützte diese Ansprüche auf das Argument, Huchs Aussagen seien wettbewerbswidrig, da sie ihr geschäftlich schaden könnten. Das OLG Frankfurt a.M. lehnte diesen Teil der Klage jedoch ab:

Zwischen den beiden Influencern bestehe kein hierzu erforderliches konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dass beide Seiten auf dem Streaming-Markt tätig seien, genüge hierfür nicht. Auch habe der Vorteil der einen Partei nicht zum Nachteil der anderen geführt – vielmehr dürften die Klickzahlen beider Parteien durch den Streit gesteigert worden seien, so das Gericht.

Scholz habe sich selbst dahingehend eingelassen, dass sie Content außerhalb des Spielens „ehrenamtlich“ mache. Schließlich habe Huch in dem jeweiligen Kontext weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen angepriesen.


Die jeweiligen Äußerungen würden deshalb keine geschäftlichen Handlungen darstellen, sondern hätten als redaktionelle Beiträge ohne werblichen Überschuss reine Informations- und Unterhaltungsfunktion.


Fazit

Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. verdeutlicht, dass bei zwischen Influencern geltend gemachten Unterlassungsansprüchen rechtlich zu differenzieren ist.

 

Bei auf das Persönlichkeitsrecht gestützten Ansprüchen ist wie üblich eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit vorzunehmen. Jedenfalls unwahre Tatsachenbehauptungen werden nicht von dieser geschützt.

 

Für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche fehlt es in der Regel am Wettbewerbsverhältnis und einer geschäftlichen Handlung. Der Streit zwischen Influencern an sich – wenn auch über die Sozialen Medien in der Öffentlichkeit geführt – begründet nach dem OLG Frankfurt a.M. allein genommen kein Wettbewerbsverhältnis, wie es das UWG fordert. Dies gelte insbesondere, wenn die Äußerungen nicht im geschäftlichen Kontext erfolgen und bei keiner Partei zu einem Nachteil führen. Ob ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt oder nicht, ist deshalb im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.

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