Transparenzregister – Wichtige Neuerung für Familienstiftungen

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veröffentlicht am 20. Juli 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten
 

Die Publizitäts- und Transparenzpflichten von Stiftungen sind bislang nicht sehr hoch. Seit dem 1. Oktober 2017 sind Gesellschaften und Stiftungen mit Sitz in Deutschland jedoch ver­pflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Seit der Einführung des Transparenzregisters wurden die Transparenz­re­gis­ter­pflichten von Stif­tungen sukzessive erhöht, zuletzt am 5. Mai 2023, als das Bundes­verwaltungsamt (BVA) ein Update seiner Fragen und Antworten zum Transparenz­register (BVA-FAQ) veröffentlicht hat.

 

Das Update behandelt überwiegend Neuerungen für Immobiliengesellschaften und GbR, die ab dem 1. Januar 2024 erstmals meldepflichtig sind, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen sind. Eine auf den ersten Blick unschein­bare Änderung des Abschnitts zu Stiftungen kann jedoch erhebliche Auswirkungen vor allem auf Familienstiftungen haben. Sie müssen künftig gegebenenfalls mehr Begünstigte zum Transparenzregister melden als bisher.
 

Der wirtschaftlich Berechtigte einer Stiftung

Wirtschaftlich Berechtigter von Gesellschaften ist nach dem Geldwäschegesetz die Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Gesellschaft letztlich steht. Bei der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten von Stif­tungen und vergleichbaren Rechtsgestaltungen ist dagegen nicht auf Kapitalanteile und Stimmrechte abzustellen. Vielmehr sind die wirtschaftlich Berechtigten von Stiftungen im Gesetz ausdrücklich bestimmt.

Wirtschaftlich Berechtigter einer Stiftung sind danach insbesondere die Mitglieder des Vorstands, die Begüns­tigten und Personen, die Einfluss auf die Vermögensverwaltung und Ertragsverteilung der Stiftung ausüben können.

Sind die Begünstigten der Stiftung in der Satzung nicht bestimmt, ist zudem die Gruppe von Begünstigten an das Transparenzregister zu melden. Dabei ist die genaue Formulierung der Stiftungssatzung zu den Begüns­tigten im Transparenzregister wiederzugeben.

Der Stifter ist dagegen nicht ohne Weiteres wirtschaftlich Berechtigter einer Stiftung, sondern in der Regel nur dann, wenn er zugleich Mitglied des Vorstands oder Begünstigter ist.

Die wirtschaftliche Berechtigung von Begünstigten nach der bisherigen Verwaltungsauffassung

Begünstigte einer Stiftung sind nach der Verwaltungsauffassung des BVA nur dann als wirtschaftlich Berech­tigte der Stiftung zum Transparenzregister zu melden, wenn sie in der Satzung namentlich bezeichnet oder aufgrund der Satz­ungsbestimmung identifizierbar sind. Bei einer großen Anzahl an Begünstigten sind nach dem BVA nur die Begüns­tigten an das Transparenzregister zu melden, die in der Satzung namentlich benannt sind. Liegen diese Voraus­setz­ungen nicht vor, ist lediglich die Gruppe der Begünstigten an das Transparenzregister zu melden. Wann eine große Anzahl an Begünstigten vorliegt, war bislang durch das BVA nicht bestimmt. Bei Familienstiftungen konnte daher beispielsweise davon ausgegangen werden, dass bei einer Begünstigung der „Abkömmlinge des Stifters“ nur eine Gruppe von Begünstigten an das Transparenzregister zu melden war und nicht sämtliche lebenden Abkömmlinge des Stifters.
 

Änderung der Verwaltungsauffassung des Bundesverwaltungsamts

Mit dem letzten Update der BVA-FAQ hat das BVA die Anforderung an die Identifizierbarkeit und die große Anzahl von Begünstigten allerdings konkretisiert und erheblich gesenkt.

Das BVA konkretisiert die Identifizierbarkeit von Begünstigten nun anhand eines Beispiels: Sind „alle ehelichen Kinder des Stifters sowie deren Abkömmlinge“ in der Stiftungssatzung als Begünstigte bestimmt, sind nach dem BVA jedenfalls alle lebenden Personen, die dieses Kriterium erfüllen, namentlich als wirtschaftlich Berech­tigte der Stif­tung an das Transparenzregister zu melden. Darauf, ob diese einen Anspruch auf Aus­schütt­ungen der Stiftung haben oder tatsächlich Ausschüttungen aus der Stiftung erhalten, kommt es nicht an.

Zudem sind in diesem Beispielsfall nach dem BVA regelmäßig die “ehelichen Kinder des Stifters sowie deren Ab­kömm­linge“ zusätzlich auch als Gruppe von Begünstigten zum Transparenzregister zu melden. Das ergibt sich nach Auffassung des BVA daraus, dass in diesem Fall potenzielle weitere Begünstigte existieren können, die noch nicht geboren und damit identifizierbar sind.

Handlungsbedarf für Stiftungen

 In der Praxis werden vor allem die Meldungen von Familienstiftungen zum Transparenzregister diesen neuen An­for­derungen oft nicht entsprechen. Insbesondere begünstigte Enkel und weiter entferntere Abkömmlinge von Stiftern sind häufig nicht zum Transparenzregister gemeldet, wenn sie nicht namentlich in der Stiftungs­satzung als Begüns­tigte genannt werden.

Für betroffene Stiftungen besteht somit dringender Handlungsbedarf. Sie müssen ihre Meldungen zum Trans­parenz­register zeitnah prüfen und gegebenenfalls berichtigen.

Bei unrichtigen oder unvollständigen Meldungen zum Transparenzregister kann das BVA ein Bußgeld ver­hängen. Bei einfachen Verstößen kann das bis zu 100.000 Euro betragen. Zudem sind Personen, die vor Be­grün­dung einer Ver­trags­beziehung eine Geldwäscheprüfung durchführen müssen (bspw. Banken und Ver­sicherungen), bei unrichtigen Transparenzregistermeldungen verpflichtet, eine Unstimmigkeitsmeldung abzugeben. Diese führt dazu, dass das BVA die Transparenzregistermeldung der betroffenen Stiftung überprüft und gegebenenfalls ein Bußgeldverfahren einleitet.

Fazit und Handlungsoptionen

Die Änderung der Verwaltungsauffassung verursacht für viele Stiftungen einen erheblichen Verwaltungs­aufwand. Bei Familienstiftungen ist zudem problematisch, dass sie künftig vermehrt auch minderjährige Begünstigte zum Trans­pa­renz­register melden müssen. Allerdings kann bei minderjährigen wirtschaftlich Berechtigten immer ein Antrag auf Be­schränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister gestellt werden. Diese Möglichkeit sollte von betroff­enen Personen auch genutzt werden, da im Transparenzregister mehr Daten einsehbar sind, als in anderen Registern. Bei volljährigen wirtschaftlich Berechtigten ist eine Beschränkung der Einsichtnahme nur möglich, wenn aufgrund der Ein­tragung im Transparenzregister eine erhebliche Gefahr besteht, dass sie Opfer von Straftaten werden. Solchen An­trä­gen wird in der Praxis nur sehr selten stattgegeben. Wird die Einsichtnahme in das Transparenzregister für einen wirtschaftlich Berechtigten beschränkt, sind dessen Daten im Transparenzregister für die Öffentlichkeit nicht sichtbar.
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