Zukunfts­­fi­nan­­zie­rungs­­gesetz – Förderung von Start-ups und Familienunternehmen

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veröffentlicht am 26. April 2023 | Lesedauer ca. 4 Minuten


„Familienunternehmen sind Start-ups in nächster Generation.“ – Denn Familienunter­nehmen stehen Start-ups oftmals in Gründergeist in nichts nach und sind ebenso wie Start-ups Innovationstreiber in der Wirtschaft. Der vom Bundesfinanzministerium und Bundesjustizministerium am 12. April 2023 vorgestellte Referentenentwurf eines Zu­kunfts­finanzierungsgesetzes (ZuFinG), dessen vorrangiger Zweck die Förderung des Start-up Standortes Deutschland ist, enthält daher auch für einige Familienunter­neh­m­­en eine interessante Neuerung: Die Abschaffung des Verbots von Mehrstimm­rechts­aktien. Nach dem Willen der federführenden Ministerien soll das ZuFinG im We­sent­lichen noch im Jahr 2023 in Kraft treten. Da es sich bislang um einen Referen­ten­ent­wurf handelt, bleibt jedoch abzuwarten, wie die geplante Gesetz­es­reform letztend­lich konkret ausgestaltet werden wird. Dass das Zukunftsfinanzierungsgesetz umge­setzt wird, darf aber als relativ sicher gelten; denn die Start-up Förderung ist im Koalitions­vertrag enthalten.


  

Mehrstimmrechtsaktien künftig wieder zulässig

Mehrstimmrechtsaktien sind derzeit nach § 12 Abs. 2 AktG grundsätzlich unzulässig. Es gilt der Grundsatz: „one share one vote“. Einzige Ausnahme sind bisher Vorzugsaktien, d.h. Aktien ohne Stimmrecht aber dafür mit sons­­tigem Vorzug (in der Praxis meist eine Vorabdividende oder eine Mehrdividende). Die Ausgabe von Vorzugs­aktien ist aber auf die Hälfte des Grundkapitals beschränkt. Die Gestaltungsmöglichkeiten durch Vorzugsaktien sind daher bislang stark begrenzt. 

Der geplante Rahmen für die Ausgestaltung von Mehrstimmrechtsaktien

Nach dem Entwurf des ZuFinG sollen Mehrstimmrechte künftig nur bei Namensaktien möglich sein. Hier be­steht nach Auffassung der Entwurfsverfasser eine engere Bindung zwischen Aktie und Aktionär, die Mehr­stimm­­rechte rechtfertigen kann. Mehrstimmrechte sollen nach dem Entwurfstext künftig bei Aktiengesell­schaft­en und ausdrücklich auch bei Kommanditaktien von KGaAs möglich sein. Da das Recht der Societas Europaea (SE) in weiten Teilen auf das Aktiengesetz verweist, sollten Mehrstimmrechte künftig zudem bei SEs möglich sein.

Die Mehrstimmrechte sollen künftig grundsätzlich frei ausgestaltbar sein, soweit der Gesetzestext nicht be­stimmte Einschränkungen vorgibt. Eine Beschränkung der Anzahl der Mehrstimmrechtsaktien pro Gesell­schaft oder pro Aktionär enthält der Entwurfstext – anders als das Aktiengesetz bei Vorzugsaktien – nicht.

Die Höhe der Mehrstimmrechte überlässt der Entwurf der Satzung. Eine Mehrstimmrechtsaktie darf aber max­imal 10 Stimmen gewähren. Es sollen zudem mehrere Gattungen von Mehrstimmrechtsaktien möglich sein. Daher wäre es beispielsweise denkbar, einzelne Aktien mit lediglich doppeltem Stimmrecht – andere mit bis zu zehnfachem Stimmrecht – auszugestalten.

Auch eine Kombination von Vorzugsaktien und Mehrstimmrechtsaktien ist nach dem Entwurfstext nicht aus­geschlossen. Die Mehrstimmrechtsaktien entfalten ihre Wirkung allerdings nur bei Beschlüssen der Hauptver­sammlung, bei denen das Aktiengesetz eine Stimmrechtsmehrheit vorsieht (etwa für die Feststellung des Jahres­abschlusses oder die Wahl von Aufsichtsräten). Bei Satzungsänderungen sieht das Gesetz jedoch eine Drei-Viertel-Kapitalmehrheit vor (§ 179 Abs. 2 Satz 1 AktG). Hier wirken sich Mehrstimmrechte also – anders als der Aus­schluss der Vorzugsaktien vom Stimmrecht (vgl. § 140 Abs. 2 Satz 3 AktG) – nicht aus.

Voraussetzungen für die Einführung von Mehrstimmrechtsaktien

Der Entwurf des ZuFinG sieht vor, dass Mehrstimmrechtsaktien künftig ausdrücklich in der Satzung zugelassen werden müssen. Zur entsprechenden Satzungsänderung ist die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre erfor­derlich. Dies bedeutet, die nachträgliche Einführung von Mehrstimmrechten kann nur durch einstimmigen Beschluss der Stammaktionäre erfolgen. Gleiches gilt für Hauptversammlungsbeschlüsse über Kapital­er­höh­ungen, wenn dadurch erstmals Mehrstimmrechtsaktien ausgegeben werden sollen. Die Ausgabe von Mehr­stimm­rechtsaktien im Rahmen von genehmigtem Kapital soll nach der Gesetzesbegründung – anders als die Ausgabe von Vorzugsaktien – nicht zulässig sein.

Bedingung und Befristung der Mehrstimmrechte bei börsennotierten Gesellschaften

Der Entwurf des ZuFinG sieht mit Blick auf Mehrstimmrechtsaktien bestimmte Sonderregelungen für börsen­notierte Gesellschaften vor. Bei ihnen erlischt das Mehrstimmrecht grundsätzlich mit Übertragung der Aktie oder spätestens zehn Jahre nach dem Börsengang. Die Satzung kann aber vorsehen, dass die Mehrstimmrechte um weitere zehn Jahre verlängert werden können, wenn das die Hauptversammlung beschließt. Diese Be­schrän­k­ungen gelten bei nicht-börsennotierten Aktiengesellschaften nicht. 

Erweitertes Gestaltungspotential durch Mehrstimmrechtsaktien

Die Einführung von Mehrstimmrechtsaktien böte vor allem für Familienunternehmen erhebliches Gestaltungs­potential. So ermöglicht es die geplante Ausgestaltung der Mehrstimmrechte, beispielsweise, Einfluss auf strukturelle Entscheidungen zu nehmen, deren Umsetzung einer Kapitalmehrheit bedarf, aber gleichzeitig den Einfluss auf Entscheidungen des Tagesgeschäfts, für die eine Stimmrechtsmehrheit ausreicht, abzugeben.
 
Umgekehrt kann sich ein Unternehmer durch Mehrstimmrechte einen gewissen Einfluss auf eine Gesellschaft zurückbehalten, aber bereits in großem Umfang Aktien auf die nächste Generation übertragen. In Kombination mit Vorzugsaktien und eigenen Aktien kann künftig bereits eine Beteiligung im mittleren einstelligen Prozent­bereich ausreichen, um eine Aktiengesellschaft konzernrechtlich zu beherrschen. Wird die Höchstgrenze von 50 Prozent des Grundkapitals für stimmrechtslose Vorzugsaktien voll ausgeschöpft, kann über Mehrstimm­rechts­­aktien bereits mit einem Anteil von 5 Prozent des Grundkapitals eine Stimmrechtsmehrheit in der Haupt­versammlung bestehen, wenn die Mehrstimmrechtsaktien ein zehnfaches Stimmrecht gewähren. Interessant wird diese Ge­staltungsoption auch dadurch, dass Vorzüge von Aktien (und damit der Ausschluss des Stimm­rechts) befristet werden können.
 
Ob eine freiwillige Bedingung und Befristung von Mehrstimmrechten analog zu der Regelungen für börsen­notierte Gesellschaften bei nicht-börsennotierten Gesellschaften möglich sein soll, bleibt nach dem Entwurfs­text dagegen unklar. Gerade für Familienunternehmen könnte das interessant sein. Insbesondere die Möglich­keit, Mehrstimmrechte bei Übertragung der Aktien (beispielsweise durch Schenkung oder Erbfall) erlöschen zu lassen, würde eine interessante Gestaltungsoption darstellen. Es könnte mit Blick auf die Unternehmens­be­wertung auch erbschaft- oder schenkungsteuerliche Vorteile haben. Durch eine Befristung der Mehrstimm­rechte könnte beispielsweise erreicht werden, dass Mehrstimmrechte erlöschen, wenn ein anderer Aktionär, der nur Stammaktien hält, ein bestimmtes Alter erreicht. Hierdurch könnte der Ein­fluss von Unternehmens­nachfolgern mit steigendem Alter erweitert werden.
 
Bei der Planung der Unternehmensnachfolge ist zudem das Einstimmigkeitserfordernis für die Einführung von Mehrstimmrechten zu beachten. Die Einführung von Mehrstimmrechten sollte daher möglichst zu einem Zeit­punkt erfolgen, zu dem der Kreis der Aktionäre noch klein ist. Sind bereits mehrere Generationen an einer Aktien­­gesellschaft beteiligt, kann die erforderliche Einstimmigkeit schwierig werden.

Herausforderungen für die Unternehmensbewertung

Offen bleibt nach dem Entwurf des ZuFinG, wie sich die Einführung von Mehrstimmrechtsaktien künftig auf die Bewertung von Unternehmensanteilen auswirkt. In Nachfolgekonstellationen kann es erheblichen Einfluss auf die Höhe der Erbschaft- oder Schenkungsteuer haben. Eine gesetzliche Regelung hierzu ist nach der­zeitigem Entwurfstand nicht geplant. Der Referentenentwurf enthält keine Änderung des Bewertungsgesetzes, sodass auf die derzeit geltenden Regelungen zurückzugreifen wäre.
 
Bisher ist die Bewertung von Mehrstimmrechten bei nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften für Zwecke der Schenkung- und Erbschaftsteuer nicht gesetzlich geregelt und es liegt nur vereinzelt Rechtsprechung vor. Auch die Finanzverwaltung hat hierzu keine klarstellenden Verlautbarungen veröffentlicht. In der Literatur wird bei Mehrstimmrechten ein Aufschlag auf den Wert des Anteils vertreten. Die Voraussetzungen und die Höhe dieses Aufschlages sind im Fall von Mehrstimmrechten bei GmbH-Anteilen umstritten. Auch bei Mehr­stimm­rechtsaktien dürfte es daher auf die Ausgestaltung im jeweiligen Einzelfall ankommen.
 
Unklar ist zudem, wie sich die Mehrstimmrechte auf die Bewertung der übrigen Aktien der Gesellschaft aus­wirken. Diese Konstellation ist vergleichbar mit der Bewertung von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Hier kann bei der Bewertung ein Abschlag vom Wert der Stammaktien erfolgen. Die Voraussetzungen und die Höhe hier­für sind jedoch nicht pauschal definierbar, sondern müssen im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.
 

Fazit

Im Ergebnis bleibt das Aktiengesetz aber trotz der geplanten Mehrstimmrechte weiterhin unflexibler im Ver­gleich zu den Regelungen für GmbHs und Personengesellschaften. Die Entscheidung von Familien­unter­nehmen für die Rechtsformen der Aktiengesellschaft, SE und KGaA sollte daher gut durchdacht sein. Das Governance-Konzept dieser Gesellschaften erfordert zudem eine sorgfältige Planung und Umsetzung. 
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