Erhebung von Antidumping-Zöllen für Elektrofahrräder mit Ursprung in China

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veröffentlicht am 18. Juli 2018
 
Am 20. Oktober 2017 leitete die Europäische Kommission eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Trethilfe durch einen Elektrohilfsmotor (sog. „Elektrofahrräder”) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.
  

 
Mit der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1012 DER KOMMISSION vom 17. Juli 2018 führt die EU einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung China ein. Betroffen sind die Einfuhren von Fahrrädern mit Trethilfe durch einen Elektrohilfsmotor mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711 60 90 10) eingereiht werden.
 
Für die chinesischen Hersteller wurden unternehmensspezifische vorläufige Antidumpingzölle eingeführt. Sie reichen von 21,8 Prozent bis zu 83,6 Prozent des Nettopreises frei Grenze.
 
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in der VO näher bezeichneten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Die Rechnung muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung (83,6 Prozent).
 
Die Überführung der von der Verordnung erfassten Elektrofahrräder in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
 
Die Verordnung tritt ab dem 19. Juli 2108 in Kraft und gilt für 6 Monate.
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Ewald Plum

Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht

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