Freihandelsabkommen EU-Singapur

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 15. Januar 2020 | Lesedauer ca. 1 Minuten
  

Der Handelsteil des EU-Singapur Abkommens ist am 21. November 2019 in Kraft getreten. Das separate Abkommen zum Investitionsschutz muss jedoch noch durch die nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten verabschiedet werden. Auf den Warenverkehr bezogen ist Singapur der 14.-größte Handelspartner der EU und der größte Handelspartner im ASEAN-Raum.

 

Bereits heute können fast alle Produkte, mit Ursprung aus einem der EU-Länder, zollfrei in Singapur eingeführt werden. Auch alle Waren mit einem Ursprung Singapur, die nicht im Abbauplan der EU gelistet sind, sind mit Inkrafttreten des Abkommens bei der Einfuhr in die EU zollfrei.

Für die präferenzbegünstigte Ausfuhr bzw. Einfuhr muss die Ware den Ursprung EU bzw. Singapur im Sinne des Abkommens aufweisen. Dafür müssen die in Protokoll 1 des Abkommens gelisteten Ursprungsregeln erfüllt werden. Häufig wird dazu der Positionswechsel (Wechsel innerhalb der ersten vier Stellen der Codenummer zwischen Vormaterial und Enderzeugnis) oder alternativ eine Wertschöpfungsregel genannt. Die Kombination aus beidem ist selten anzutreffen.

Ein Abgleich des Singapur-Abkommens mit dem Korea-Abkommen ergab mit Blick auf die Ursprungsregeln einige Abweichungen. Ggf. müssen Unternehmen daher ihre internen Kalkulationsprozesse künftig anpassen.

Für Sendungen mit einem Warenwert über 6.000 Euro müssen Unternehmen zwingend Ermächtigter Ausführer sein. Voraussetzung ist eine Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt. Für Bewilligungsinhaber ändert sich normalerweise nichts, da neue Abkommens-Länder automatisch von der Bewilligung erfasst sind.

Nur wenn einzelne Länder von der Bewilligung erfasst sind, müssen Sie den Länderkreis ggf. durch das Hauptzollamt erweitern lassen. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist außerdem nicht als Präferenznachweis vorgesehen.

Auch für dieses Freihandelsabkommen sollte unternehmensintern vor der Anwendung geprüft werden, ob für die aus der EU zu exportierende Ware in Singapur ein Zollsatz besteht. Ist die Ware in Singapur generell zollfrei, so bedarf es keiner Ursprungserklärung auf der Rechnung.

Kontakt

Contact Person Picture

Ewald Plum

Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht

Partner

+49 711 7819 144 97

Anfrage senden

Profil

Unternehmer­briefing

Kein Themen­special verpas­sen mit unserem Newsletter!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu