Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und eines endgültigen Ausgleichszolls für Solarglas

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veröffentlicht am 24. Juli 2020 | Lesedauer ca. 1,5 Minuten

  

  

  

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1080 der Kommission

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1080 der Kommission vom 22. Juli 2020 führt die EU endgültige Antidumpingzölle auf sogenanntes Solarglas mit Ursprung China, das unter dem KN-Code ex 7007 19 80 (TARIC-Codes 7007 19 80 12, 7007 19 80 18, 7007 19 80 80 und 7007 19 80 85) eingereiht wird, ein.
 

Der Antidumpingzoll wird unternehmensspezifisch erhoben und variiert von 17,5 Prozent bis zu 75,4 Prozent.

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, hat die EU besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle vorgesehen. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handels­rechnung vorgelegt wird, wird der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll in Höhe von 67,1 Prozent erhoben.
 

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss Folgendes enthalten:

  1. Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.
  2. Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Fläche in m2] Solarglas von [Name und Anschrift des Unternehmens] [(TARIC-Zusatzcode)] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
  3. Datum und Unterschrift der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.
     

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1081 der Kommission

Mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/1081 der Kommission vom 22. Juli 2020 hat die EU einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.
 

Für die o.g. KN- Codes beträgt der Ausgleichszoll je nach chinesischem Lieferunternehmen zwischen 13,2 Prozent und 17,1 Prozent. Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den o.g. Vorgaben entspricht.
 

Beide Verordnungen sind am 22. Juli 2020 in Kraft getreten und die Zollsätze gelten für Einfuhren ab diesem Datum.
 

Sofern Sie von den Neuregelungen betroffen sind sollten Sie unternehmensintern prüfen, ob Sie ggf. alternative Bezugsquellen möglich sind.

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