Brexit – Zeitfenster für Steuerplanungen schließt sich

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Von Dr. Heidi Friedrich-Vache, Dr. Susanne Kölbl und Dr. Dagmar Möller-Gosoge, Rödl & Partner München
 

Die Briten haben entschieden: Das Vereinigte Königreich (UK) wird der EU den Rücken kehren. Auch wenn der Brexit voraussichtlich nicht vor Anfang 2019 wirksam wird, sollte die Übergangszeit genutzt werden, um die Folgen für die Steuerplanung zu überdenken.
 

Tritt UK nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bei und schließt es keine gesonderten Wirtschaftsabkommen mit der EU und/oder mit einzelnen Mitgliedsstaaten (ähnlich der Schweiz), erlangt UK den Status eines „normalen” Drittstaats. 

​Nachteile bei den Unternehmenssteuern

In diesem Fall sind die EU-Richtlinien nicht mehr anwendbar. Das hat insbesondere zur Folge, dass Dividenden- oder Zinszahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes nicht mehr von der Quellensteuer in Deutschland befreit sind oder dass grenzüberschreitende Umstruk­turierungen nicht mehr steuerneutral durchgeführt werden können.
 

Des Weiteren führt die Qualifizierung von UK als Nicht-EU-/EWR-Staat dazu, dass in deutschen Steuergesetzen enthaltene Erleichterungen keine Anwendung finden. So führt der Umzug natürlicher Personen von Deutschland nach UK unter Aufgabe des deutschen Wohnsitzes zur sofortigen Wegzugsbesteuerung. Deutsche Unternehmen müssen steuerliche Nachteile bei der Einlagenrückgewähr befürchten. Ferner gilt ein strikteres gewerbesteuerliches Schachtelprivileg bei Ausschüttungen von UK-Gesellschaften. Der Außensteuergesetz-Substanztest findet bei UK-Zwischeneinkünften keine Anwendung.
 

Zoll und Umsatzsteuer

Im grenzüberschreitenden Waren- und Diensteistungsverkehr zeigen sich erhebliche Auswirkungen im Bereich Zoll und Umsatzbesteuerung, da der Status als EU-Mitgliedstaat und damit als Gemeinschaftsgebiet verloren geht. Grenzüberschreitende Lieferungen nach UK wären keine (steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferungen mehr, sondern (steuerfreie) Ausfuhren, was z.B. jeweils andere Belegnachweise, ausfuhranmeldungs-/zolltechnische Anpassungen sowie Deklarationsanpassungen zur Folge hat. Es ergeben sich bspw. Änderungen bei Lagerstrukturen, im Versandhandel und im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr – nicht nur mit negativen, sondern auch mit positiven Effekten, etwa bei M&A-Transaktionen wie einem Share Deal.
 

Die Qualifikation als Drittland wird sich bei Unternehmen insbesondere in der praktischen Umsetzung niederschlagen, da unternehmensinterne Prozesse und ERP-Einstellungen (Steuerfindung und Steuerschlüssel) entsprechend anzupassen, andere Belegnachweise vorzuhalten und die Umsätze in den umsatzsteuerlichen Erklärungen zu differenzieren sind. Aber bereits zu Beginn des wirtschaftlichen Handelns wären bei Vertragsverhandlungen und Preiskalkulationen z.B. etwaige Zölle und Einfuhrumsatzsteuern, Kosten und Organisation für die zollrechtliche Abwicklung dringend zu berücksichtigen.
 

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Wird im Rahmen eines Erbgangs bzw. einer Schenkung Vermögen übertragen, das in UK belegen ist oder als dortiges Auslandsvermögen gilt, wären die Übertragungen künftig von den deutschen Erbschaftsteuerbegünstigungen ausgeschlossen. Steuerpflichtige mit UK-Betriebsvermögen sollten prüfen, ob es entweder noch innerhalb der 2-jährigen Übergangsfrist übertragen werden soll oder ob eine Umstrukturierung in Betracht kommt, bspw. unter eine EU-Kapitalgesellschaft zum Erhalt der Steuerbegünstigung für EU-/EWR-Betriebsvermögen. Handlungsbedarf gibt es auch für bestehende UK-Holdinggesellschaften, unter denen Drittlandsbeteiligungen – bisher begünstigt – gehalten werden.
 

Bestimmte zu Wohnzwecken erworbene EU-/EWR-Immobilien können als selbstgenutztes Familienheim bei der deutschen Erbschaftsteuer begünstigt sein. Auch hier sollten betroffene Steuerpflichtige prüfen, ob eine vorgezogene Übertragung sinnvoll ist oder ob die Verlagerung des Lebensschwerpunktes an einen EU/EWR-Wohnsitz in Betracht kommt.

 Bitte beachten Sie:

  • Sowohl die Verhältnisse im Unternehmen als auch die persönlichen sind einem Brexit-Steuer-Check zu unterziehen.
  • Negative steuerliche Konsequenzen müssen frühzeitig erkannt werden, um ihnen – in Deutschland und in UK – entgegen­steuern zu können.
     
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