EU-Freihandelsabkommen EU-Vietnam

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veröffentlicht am 16. Juli 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

Ursprungsregelungen des EU-Vietnam-Abkommens: Zum 1. August 2020 tritt das gemeinsame Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Vietnam in Kraft. Das Abkommen ist insbesondere für deutsche Unternehmen interessant, da rund ein Drittel aller EU-Exporte nach Vietnam aus Deutschland kommen.

  

  

Durch das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam wird der Großteil der Zölle für Ursprungswaren abgebaut. Vietnam verpflichtet sich bei Inkrafttreten des Abkommens für 65 Prozent der EU-Erzeugnisse den Zoll bei der Einfuhr sofort abzuschaffen. Im Laufe von zehn Jahren folgen, bis auf wenige Ausnahmen, alle weiteren Erzeugnisse.
 

Insbesondere der Maschinenbau profitiert unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens von der Zollfreiheit. Bis auf ein paar Ausnahmen können Maschinenbauerzeugnisse aus der EU zollfrei in Vietnam eingeführt werden. Im Bereich Kraftfahrzeuge und -teile kommt die vollständige Zollfreiheit erst nach zehn Jahren.

Bedingung für eine zollfreie Einfuhr ist der Ursprung der Erzeugnisse in einer der beiden Vertragspartner.
 
Vergleichbar sind die Ursprungsregeln mit den Ursprungsregeln für Entwicklungsländer bzw. mit den Ursprungregeln im Freihandelsabkommen mit Singapur.
 

Als Präferenznachweis für alle Warensendungen aus der EU ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung.

Der genau Wortlaut der Erklärung ergibt sich aus dem Anhang VI des Protokolls Nr. 1 zum Freihandels­abkommen.
 

Ab einem Warenwert von 6.000 Euro darf nur ein Registrierter Exporteur (REX) eine Ursprungserklärung ausstellen. EU-Exporteure müssen sich also bei ihrem zuständigen Hauptzollamt als REX registrieren lassen, wenn sie die Zollvorteile des EU-Vietnam-Abkommens nutzen wollen. Bereits bestehende REX-Registrierungen gelten automatisch auch für Vietnam.
 

Für vietnamesische Ausführer gilt als Präferenznachweis bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro gleichfalls die Ursprungserklärung. Bei einem Warenwert über 6.000 Euro ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erforderlich. Eine Umstellung auf das REX-System ist möglich. Das bisherige APS-System gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren parallel weiter.
 

Die Zollvorteile aus dem Abkommen können für alle Ursprungswaren in Anspruch genommen werden, die nach dem 1. August 2020 in den freien Verkehr überführt werden. Das ist auch für sog. „schwimmende Waren“ (Waren die vor dem 1. August 2020 in Vietnam verschifft wurden, die Abfertigung jedoch erst nach dem 1. August 2020 erfolgt) möglich oder für Ware, die sich bereits in Zolllagern befindet.
 
Die erforderlichen Nachweise können nach dem Versand und nach dem Inkrafttreten des Abkommens erstellt werden.
 

Für eine optimale Vertriebsunterstützung und Nutzung von Zollvergünstigungen gegenüber der internationalen Konkurrenz sollten Sie:
 

1. Beim Export

  • Prüfen ob für Ihre Produkte eine Zollfreiheit in Vietnam in Betracht kommt,
  • sich vertraut machen mit den Ursprungsregeln für Ihre Produkte und sicherstellen, dass  die innerbetrieblichen Nachweise (Präferenz-kalkulationen) geführt werden können und
  • ggf. des Status REX beim zuständigen Hauptzollamt beantragen.

 

2. Beim Import:

  • Die Warenlieferungen aus Vietnam erst nach dem 1. August 2020 zum freien Verkehr abfertigen ggf. mit Zwischenlagerung in einem Verwahr- oder Zolllager.
  • Sicherstellen, dass eine WVB EUR.1 vom vietnamesischen Lieferanten nachträglich ausgestellt wird.
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