Exportkontrolle-Bekanntmachung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom 21. Juli 2021

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 3. September 2021 | Lesedauer ca. 1 Minute

    

Das BAFA hat die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Europäischen Union neu gefasst. Sie gilt ab dem 9. September 2021, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO (EU 2021/821 vom 20. Mai 2021 (Neue EU-Dual-Use-VO).
  

 

Mit Inkrafttreten der EU-VO werden die bestehenden Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nr. EU001, Nr. EU002, Nr. EU003, Nr. EU004, Nr. EU005und Nr. EU006 auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d EU-VO) und inhaltlich angepasst. Des Weiteren werden zwei neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen eingeführt, die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen Nr. EU007 und Nr. EU008.

Infolge der Änderungen hat das BAFA das Registrier- und Meldewesen aktualisiert und um die Registrier- und Meldevorgaben der AGG Nr. EU007 und Nr. EU008 erweitert. Ausführer, die von einer der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen Gebrauch machen wollen, sind verpflichtet, das BAFA über die erstmalige Verwendung der entsprechenden Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung zu unterrichten.

Die Ausführer müssen sich vorab für die jeweilige Allgemeine Ausfuhrgenehmigung registrieren. Das erfolgt über das ELAN-K2 System des BAFA. Wir weisen darauf hin, dass sich nur Ausführer, die in Deutschland ansässig oder niedergelassen sind, für die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union registrieren können.

Ausführer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, müssen sich nach den dort geltenden Bestimmungen registrieren. Ausführer, die in einem Drittland ansässig sind, können die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU nicht nutzen.

Eine Änderung ergibt sich für Ausfuhren, die auf der Grundlage der AGG Nr. EU004 (vorübergehende Ausfuhr) getätigt wurden. Sie sind künftig auch dann zu melden, wenn das BAFA auf die Rückverbringung der Güter verzichtet hat. Die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU haben Vorrang vor den nationalen Allgemeinen
Genehmigungen des BAFA.

Im Falle von Ausfuhren von Technologie und Software, die im Wege der Bereitstellung erfolgen, stellt das BAFA klar, dass lediglich die einmalige Einräumung der Zugriffsmöglichkeit, nicht aber jeder tatsächliche Zugriff zu melden ist.

Kontakt

Contact Person Picture

Ewald Plum

Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht

Partner

+49 711 7819 144 97

Anfrage senden

Profil

 Wir beraten Sie gern!

 Mehr lesen?

Deutschland Weltweit Search Menu