Das Freihandelsabkommen mit Japan tritt am 1. Februar 2019 in Kraft

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veröffentlicht am 31. Januar 2019 / Lesedauer: ca. 2 Minuten
 
Japan ist einer der wichtigsten Handelspartner Deutschlands in Asien. Umgekehrt ist Deutschland das wichtigste Partnerland Japans in Europa. Das Handelsvolumen ist stetig gewachsen und betrug 2017 rund 42,4 Mrd. Euro. Mit dem am 1. Februar 2019 in Kraft tretenden Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan sollen die wirtschaftlichen und politischen Beziehungen zwischen diesen beiden wichtigen Handelsräumen, aber auch die generelle Rolle der EU in Asien gestärkt werden. Darüber hinaus setzt das Abkommen ein starkes Signal für Freihandel und gegen Protektionismus.
 
  
Die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln weisen erhebliche Abweichungen gegenüber den Ursprungsprotokollen zu anderen bestehenden Freihandelsabkommen auf. Ein gesondertes „Ursprungs­protokoll”, wie es aus anderen Freihandelsabkommen bekannt ist, enthält das Abkommen nicht. Vielmehr ergeben sich die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln aus dem Kapitel 3 des Abkommens.​
 
Für Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei kann in der anderen Vertragspartei eine Zollpräferenz­behandlung in Anspruch genommen werden. Das erfolgt auf Antrag des Einführers, der für die Richtigkeit seines Antrags und die Einhaltung der Voraussetzungen der Bestimmung der Ursprungseigenschaft verantwortlich ist. Als eine Besonderheit ist hervorzuheben, dass in diesem Abkommen eine Präferenz­behandlung nur für Erzeugnisse mit Ursprung in der jeweils anderen Vertragspartei vorgesehen ist, also dann, wenn Ursprungserzeugnisse der EU nach Japan und japanische Ursprungserzeugnisse in die EU eingeführt werden. Werden Ursprungserzeugnisse der EU aus Japan in die EU oder Ursprungserzeugnisse Japans aus der EU nach Japan importiert, ist eine Präferenzbehandlung nicht möglich.
 
Förmliche Präferenznachweise sind nicht vorgesehen. Als Nachweise können die aus den bisherigen Freihandelsabkommen bekannten Ursprungserklärungen auf den Handelspapieren ausgestellt werden, oder aber die Erklärung des Einführers, dass er Gewissheit über die Ursprungseigenschaft der Einfuhrware hat, ist zu verwenden. Diese Form der Ursprungserklärung ist neu und dürfte insbesondere für verbundene Unternehmen von Interesse sein. Voraussetzung für die Ausstellung einer Ursprungserklärung auf den Handelspapieren ist die Registrierung als Registrierter Ausführer (sog. REX).
 
Eine Besonderheit der Erklärung zum Ursprung nach dem EU-Japan-Freihandelsabkommen liegt darin, dass in der Ursprungserklärung die verwendeten Ursprungskriterien einzutragen sind. Die Angabe der ange­wandten Regel hat in codierter Form zu erfolgen. Für die Ursprungsregeln sind 9 Codes vorgesehen. Die Verpflichtung zur Angabe des Ursprungscodes hat auch Auswirkungen auf die Anforderung von Liefer­anten­erklärungen für den Ursprungsnachweis von Vorlieferungen.
 
In diesem Jahr sollen ebenfalls die Freihandelsabkommen der EU mit Singapur und Vietnam in Kraft treten.
 

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Ewald Plum

Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht

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