Möbel, Lampen & Co.: Optimaler Schutz von Geschmacksmustern und Designs

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zuletzt aktualisiert am 5. April 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten
Welcher Kreative kennt nicht die Frustration, die der Anblick eines identischen oder nahezu iden­tischen Produktes seines Mitbewerbers nach wochen- oder monatelanger eigener Entwicklungs­­arbeit hervorruft. Kreative Gestaltungen und Designs können durch strategische präventive Maßnahmen sehr gut geschützt und verteidigt werden. Aber selbst wenn präventiver Schutz durch Musteran­meldungen versäumt wurde, gibt es verschiedene Möglichkeiten, um seine gestalterische Leistung erfolgreich zu verteidigen.
 

Schutz eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters

Das Europäische Gemeinschafts­geschmacksmusterrecht bietet Designleistungen ohne formalen Muster­schutz (also ohne Registrierung als Geschmacksmuster) als nicht eingetragene Gemein­schafts­geschmacks­muster Schutz. Das Design muss dafür neu sein. Vor dessen Veröffentlichung/Be­kanntmachung darf also kein identisches oder nur in unwesentlichen Einzelheiten abweichendes Design offenbart worden sein – d.h. veröffentlicht, ausgestellt oder auf sonstige Weise auf den Markt gebracht. Weiterhin muss das Design eine sog. Eigenart aufweisen. Das ist der Fall, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck vorbekannter Designs unterscheidet. Der Schutz entsteht bereits durch die bloße Vorstellung des Designs gegenüber der Öffentlichkeit in der EU und gilt drei Jahre lang. Er bietet so für Modeneuheiten und Saisonwaren einen besonders effektiven und günstigen Schutz.

 

Schutz eines eingetragenen Designs/Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Für längerfristig Planende ist ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EU-weit) oder ein Designrecht (deutschlandweit) eine unkomplizierte und langfristige Schutzmöglichkeit. Die Eintragung beim jeweiligen Amt (DPMA oder EUIPO) erfolgt dabei ohne Prüfung der Schutz­voraus­setzungen, die parallel zu einem nicht-eingetragenen Gemeinschafts­geschmacks­muster/Designrecht in Neuheit und Eigenart bestehen. Im Fall einer Nachahmung und gerichtlichen Geltendmachung bietet das eingetragene Design und Ge­schmacks­mus­ter den Vorteil, dass die Rechtsgültigkeit vom Gericht vermutet wird. Es kann im Prozess durch Entgegenhaltung älterer Muster allerdings selbst angegriffen werden. Designschutz wird von den Registern für jeweils fünf Jahre (maximal fünfmal) gewährt.

 

Designschutz durch Wettbewerbsrecht

Das deutsche Wettbewerbsrecht ermöglicht ferner einen die spezialgesetzlichen Möglichkeiten ergän­zenden Leistungsschutz. Die Voraussetzungen hierfür sind eine wettbewerbliche Eigenart und eine gewisse Be­kannt­heit des Produktes im Markt. Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche werden gewährt, wenn die Nachahmung unlauter ist, also unlautere weitere Umstände hinzutreten, um Beispiel durch eine Her­kunfts­täu­schung oder Rufausbeutung des Originalproduktes bzw. -herstellers. Ein Wett­bewerbs­verstoß ist auch dann anzunehmen, wenn die Kenntnisse bezüglich des Produktes oder Unterlagen dazu in unlauterer Weise erlangt worden sind.      
 

Designschutz durch Urheberrecht

Darüber hinaus können Designs auch Urheberrechtsschutz genießen, wenn es sich hierbei um das Ergebnis einer persönlich geistigen Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Dann kann ein Design als Werk der an­ge­wandten Kunst anzusehen sein – ein Werk, das zwar einem Gebrauchs­zweck dient, zugleich aber künstlerisch gestaltet ist. Wurden im Bereich der angewandten im Gegensatz zur bildenden Kunst bislang höhere An­for­der­ungen an das Vorliegen einer persönlich geistigen Schöpfung gestellt, hat der Bundes­gerichtshof (BGH) diese Rechtsprechung mit seiner Entscheidung „Geburtstagszug” vom 13.11.2013 aufgegeben und klargestellt, dass nunmehr auch für Werke der angewandten Kunst die sog. „kleine Münze” gilt. Das bedeutet, dass bereits eine geringe Gestaltungshöhe genügt, um den Urheberrechtsschutz zu bejahen. Die Entscheidung hat große prak­tische Bedeutung, da vielen älteren Designs, denen in der Vergangenheit Urheberrechtsschutz versagt wurde, nunmehr auch rückwirkend in den Genuss kommen können.

 

Fazit

Das bestehende europäische und deutsche Designrecht bietet ein attraktives und umfassendes Schutz­system für Designs. Insbesondere der Inhaber eines eingetragenen Designs erhält durch ein weitgehend ungeprüftes Schutzrecht große Vorteile in einer rechtlichen Auseinandersetzung.

    

Durch die neue Rechtsprechung des BGH zur angewandten Kunst ist auch in erheblich größerem Maße Ur­he­be­rechts­schutz für Designs in Betracht zu ziehen.

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