Urlaubsgeld zählt zum Mindestlohn, Nachtzuschläge nicht

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​Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld sind Bestandteile des Gehalts. Sie müssen beim Mindestlohn mitgerechnet werden, hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt. Aber es gibt Ausnahmen, unter anderem bei Nachtzuschlägen.
 

Eine Angestellte einer Klinik-Servicegesellschaft hatte gegen ihren Arbeitgeber geklagt, ihr Monatsgehalt und die vertraglich vereinbarten Jahressonderzahlungen sowie die Zuschläge für Mehr,- Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit müssten getrennt betrachtet und die Einhaltung des Mindestlohns alleine durch das Monatsgehalt erreicht werden.
 

Im Arbeitsvertrag der Klägerin waren neben dem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorgesehen. Im Dezember 2014 hatte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen geschlossen.
 

Seit Januar 2015...
 
Die vollständige Kolumne finden Sie online bei der WirtschaftsWoche.
 

zuletzt aktualisiert am 06.06.2016
 

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Ina-Kristin Hubert

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