Societas Europaea: Dauer­hafte Zementierung eines rechts­widrigen Mit­bestim­mungs­statuts durch Um­wand­lung

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veröffentlicht am 5. Februar 2021

Quelle: BetriebsBerater 2020, S. 244 ff.

  

Auch wenn die Rechtsform der Societas Europaea (SE) von den deutschen Mitbestimmungstatbeständen nicht erfasst ist, wurden in der jüngsten Vergangenheit einige durch Umwandlung gegründete SEs dennoch nach der Gründung durch gerichtliche Entscheidungen mit einer anderen Entscheidung über den Umfang der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat überrascht.

 

  

  
   

Konkret handelt es sich um diejenigen Fälle, in denen die Zusammensetzung des Aufsichtsrats in der Gründungsgesellschaft zum Zeitpunkt der Umwandlung nicht den nationalen Mitbestimmungsgesetzen entsprach und trotz Überschreitung der maßgeblichen Schwellenwerte der nationalen Mitbestimmungstatbestände keine Arbeitnehmervertretung in den Aufsichtsorganen existierte. Dann stellt sich die höchst umstrittene Frage, ob für die nachträgliche Überprüfung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats auf die in der Gründungsgesellschaft tatsächlich praktizierte Mitbestimmung, d.h. auf den „Ist-Zustand“, oder auf die zu diesem Zeitpunkt in der Gründungsgesellschaft gesetzlich gebotene Mitbestimmung, d.h. auf den „Soll-Zustand“ abzustellen ist. In der jüngsten Rechtsprechung haben sich nun das Bundesarbeitsgericht und das Oberlandesgericht München zu dieser Frage geäußert. Der im Januar 2020 im Betriebs-Berater erschienene Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Christoph Kurzböck und Rechtsanwältin Victoria Caliebe stellt die Inhalte dieser Entscheidungen dar, setzt sich kritisch mit diesen auseinander und zeigt die daraus

resultierenden Problematiken und Risiken auf.

 

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