Neue Verordnung und modifiziertes Verfahren beim Warenverkehr zwischen der Türkei und der EU

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veröffentlicht am 24. Juli 2018
 
Wir möchten auf ein am 25. Mai 2018 veröffentlichtes Kommuniqué des türkischen Wirtschafts­ministeriums betreffend der Durchführung der seit Januar 2018 geltenden Verordnung 2017/10926 aufmerksam machen.
 

        
Mit der Verordnung 2017/10926 regelt die Türkei, dass Waren mit Ursprung in bestimmten Ent­wicklungs­ländern, die über die EU in die Türkei gebracht werden, einem Zusatzzoll unterliegen. Die Regelung findet für sämtliche Wareneinfuhren aus der EU Anwendung, die mit der Warenverkehrsbescheinigung A.TR eingeführt werden, wenn die Ware ihren Ursprung in den folgenden Ländern hat: Indonesien, Indien, Vietnam, Pakistan, Bangladesch, Kambodscha oder Sri Lanka.
 

Das Kommuniqué vom 25. Mai 2018 sieht vor, dass bei Warenversendungen aus der EU der Zusatzzoll entfällt, wenn neben der A.TR Warenverkehrsbescheinigung zwingend eine Exporter‘s Declaration, ein nicht-präferenzielles Ursprungszeugnis oder eine (Langzeit-)Lieferantenerklärung vorgelegt wird. Die Neuregelung ist bereits in Kraft getreten.
 

Zudem verwendet die Türkei seit mehreren Wochen ein neues elektronisches Verfahren zur Beantragung und Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR, EUR. 1 und EUR-MED. Die Bescheinigungen werden nicht mehr durch eine Person der ausstellenden türkischen Zollbehörde unterzeichnet. 

 

Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass derartige Bescheinigungen für eine beantragte Präferenz­behandlung nicht anerkannt werden können. Das bedeutet, dass für eine Wareneinfuhr aus der Türkei nur dann eine Präferenzbehandlung beantragt werden kann, wenn die in der Türkei ausgestellte Waren­verkehrs­bescheinigung die erforderlichen Unterschriften der Zollbehörde und des Ausführers trägt.
 
Bei laufenden Einfuhren wird die Präferenzbehandlung grundsätzlich abgelehnt, wenn die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Warenverkehrsbescheinigungen nicht vorliegen. Nicht betroffen von der Ablehnung der Präferenzbehandlung sind Warenverkehrsbescheinigungen A.TR, die im vereinfachten Verfahren ausgefertigt wurden (ermächtigter Ausführer/Sonderstempelabdruck).
 

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