Das Hinweisgeberschutzgesetz – sprichwörtlich auf den „letzten Drücker“

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veröffentlicht am 16. Dezember 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

Wie immer zum Jahresende hält der Gesetzgeber eine Überraschung bereit. Für einen Knalleffekt kann insbesondere noch das Hinweisgeberschutzgesetz sorgen: Die EU-Whistleblowing-Richtlinie, datiert bereits aus dem Jahr 2019, ist in deutsches Recht umzusetzen. Die Umsetzungsfrist ist nach zwei Jahren, bereits zum 17. Dezember 2021 abgelaufen. Aufgrund dessen, dass der deutsche Gesetzgeber seiner Pflicht zur Umsetzung nicht nachgekommen ist, hat die EU ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet.

 

  

  
      

Nun jährt sich die verstrichene Umsetzungsfrist zum ersten Male. Drohende Sanktionen von Seiten der EU haben den Bundestag veranlasst, hierzu am heutigen Freitagvormittag zu beraten. 
 
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz in überarbeiteter Fassung, nachdem der entsprechende Regierungsentwurf einiger Kritik ausgesetzt war, verabschieden wird.
 
Insofern könnte nun eine Ausfertigung durch den Bundespräsidenten nach Zustimmung des Bundesrats schneller gehen als noch vor einigen Wochen erwartet. Dies hätte zur Folge, dass das Gesetz drei Monate nach Ausfertigung in Kraft tritt.
 
Dann müssten, spätestens Ende März 2023 alle Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden in Deutschland Meldekanäle für Hinweise zur Verfügung stellen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden, hier besteht allerdings noch eine Schonfrist für die Einführung derartiger Meldekanäle bis 17. Dezember 2023.
 
Es ist also zwingend geboten, sich spätestens jetzt mit diesem Thema auseinander zu setzen. Die Zeit läuft!

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Ulrike Grube

Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth), Rechtsanwältin

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