Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz verstößt gegen europäisches Recht

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Mit Urteil vom 17. Oktober 2013 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-181/12 - Welte gegen Finanzamt Velbert) entschieden, dass § 16 Abs. 2 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) gegen europäisches Recht verstößt.
 
Geklagt hatte ein Schweizer Staatsangehöriger, der von seiner Frau ein in Deutschland belegenes Grundstück geerbt hatte. Seine in Deutschland geborene Frau nahm nach Eheschließung die schweizerische Staatsbürgerschaft an und lebte bis zu ihrem Tod mit ihrem Mann in der Schweiz. Bei der Ermittlung der deutschen Erbschaftsteuer für das Grundstück setzte das Finanzamt den in § 16 Abs. 2 ErbStG vorgeschriebenen Freibetrag für Gebietsfremde (beschränkt Steuerpflichtige, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG) an. Nach § 16 Abs. 2 ErbStG haben beschränkt Steuerpflichtige lediglich einen Freibetrag in Höhe von 2.000 Euro, während Gebietsansässige (unbeschränkt Steuerpflichtige, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) einen höheren Freibetrag zwischen 20.000 Euro (Personen der Steuerklassen II und III) und 500.000 Euro (Ehegatten und Lebenspartner) haben.
 
Da der Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige erheblich niedriger ist, sah der Kläger – der einen Freibetrag von 500.000 Euro beantragte – darin einen Verstoß gegen europäisches Recht und legte gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch ein. Nach erfolglosem Vorverfahren reichte er beim Finanzgericht Düsseldorf Klage ein.
 
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte Zweifel daran, ob der Freibetrag des § 16 Abs. 2 ErbStG mit Art. 56 und Art. 58 des EG-Vertrags (Kapitalverkehrsfreiheit) zu vereinbaren ist. Mit Beschluss vom 2. April 2012 (4 K 689/12 Erb) legte es dem EuGH die Frage vor, ob Art. 56 und 58 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Erbschaftsteuer entgegenstehen, die bei dem Erwerb durch Erbanfall eines im Inland belegenen Grundstücks von einer gebietsfremden Person für den gebietsfremden Erwerber nur einen Freibetrag von 2.000 Euro vorsieht. Wenn der Erblasser oder der Erwerber im Zeitpunkt des Erbanfalls seinen Wohnsitz im Inland gehabt hätte, wäre ein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro zu gewähren.
 
Bereits zuvor hatte der EuGH den Freibetrag des § 16 Abs. 2 ErbStG dann für europarechtswidrig erklärt, wenn der Schenker oder der Beschenkte ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben.
 
In dem nun ergangenen Urteil vom 17. Oktober 2013 entschied der EuGH, dass Art. 56 und 58 des EG-Vertrags dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Berechnung von Erbschaftsteuern entgegenstehen, die für den Fall des Erwerbs eines im Gebiet dieses Staates belegenen Grundstücks durch Erbanfall vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage dann, wenn der Erblasser und der Erwerber [...] zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem Drittland wie der Schweizerischen Eidgenossenschaft hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest eine dieser beiden Personen zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in dem genannten Mitgliedstaat gehabt hätte.
 
Damit verstoßen die deutschen Bestimmungen zur Berechnung der inländischen Erbschaftsteuer für beschränkt Steuerpflichtige gegen den freien Kapitalverkehr. § 16 Abs. 2 ErbStG ist somit durch den Gesetzgeber neu zu fassen.

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Hannes Zerbin, LL.M. (London)

Diplom-Wirtschaftsjurist (Univ.)

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