Besteuerungsrisiken bei Vereinen durch unechte Mitgliedsbeiträge

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veröffentlicht am 29. November 2017

 

Die Schwelle für die Qualifikation von unechten Mitgliedsbeiträgen wurde durch das Finanzgericht Düsseldorf deutlich gesenkt. Steuerliche Risiken können insbesondere für mitgliedsstarke Vereine mit Kooperationen mit Dritten bestehen und sollten einer Überprüfung unterzogen werden.

 

​[FG Düsseldorf vom 08.05.2017 – 6 K 1221/15 K]

 

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 8. Mai 2017 – 6 K 1221/15 K veranlasst, die Grenzen für die Qualifikation von Mitgliedsbeiträgen in unechte (steuerpflichtige) Mitgliedsbeiträge deutlich herabzusetzen.

 

Grundsätzlich stellen Mitgliedsbeiträge für Vereine gemäß § 8 Abs. 5 KStG keine steuerpflichtigen Einkünfte dar und bleiben bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer außer Ansatz. Als echte Mitgliedsbeiträge gelten ausschließlich Beiträge, die von den Mitgliedern aufgrund der Satzung lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder zu entrichten sind. Eine Erhebung aufgrund der Satzung setzt voraus, dass die Satzung die Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt, ein bestimmter Berechnungsmaßstab vorgesehen ist oder die Satzung ein Organ bezeichnet, das die Beiträge der Höhe nach erkennbar festsetzt. Im Gegenzug geht die Finanzverwaltung von unechten Mitgliedsbeiträgen aus, wenn die wirtschaftliche Förderung des Einzelmitglieds durch einen Verein im Vordergrund steht und somit der Mitgliedsbeitrag eine pauschalierte Gegenleistung für die Förderung durch den Verein darstellt. Eine wirtschaftliche Förderung durch einen Verein setzt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb voraus. Liegt eine Qualifizierung als unechte Mitgliedsbeiträge vor, ist durch Schätzung eine Aufteilung in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Mitgliedsbeitrag vorzunehmen.

 

Die Annahme eines echten Mitgliedsbeitrages setze aber nicht die völlige Uneigennützigkeit des Mitglieds voraus. Vielmehr sei es möglich, dass das Mitglied die Zahlung des Beitrages mit der Vorstellung verbindet, daraus gewisse Vorteile zu ziehen. Diese Vorteile müssen nicht in einer konkreten Leistung oder in der Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen des Mitglieds bestehen. Bei der Beurteilung, ob eine Gegenleistung vorliegt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu untersuchen, ob die Zahlung der Mitglieder für allgemein mitgliedschaftliche Leistungen oder für konkrete Gegenleistungen erbracht werden. Hängt die Höhe vom Umfang der Inanspruchnahme ab, liegt eine Gegenleistung vor. Echte Mitgliedsbeiträge sind dagegen gegeben, wenn die Gegenleistung zwar die Nutzung der Einrichtungen der Körperschaft abgilt, aber dem Grund und der Höhe nach vom Umfang sowie der tatsächlichen Nutzung autark ist.

 

Im obigen Urteil wurde durch den Verein den Mitgliedern, die ebenfalls Mitglied eines Förderkreises wurden, die Möglichkeit geboten, eine vergünstigte Gruppenversicherung abzuschließen. Aus dem Antragsformular geht hervor, dass die Mitgliedschaft im Förderkreis zwingende Voraussetzung für den Abschluss der Gruppenversicherung ist. Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf stellt die Möglichkeit eine vergünstigte Versicherung abzuschießen eine wirtschaftliche Förderung dar, die einen unechten Mitgliedsbeitrag begründet. Auch wenn der Verein seinen Mitgliedern selbst keinen Vorteil gewährt, sei aus Sicht des Mitglieds in der Möglichkeit des vergünstigten Versicherungsabschlusses ein individueller Vorteil zu sehen, der zu einer Umqualifizierung des Mitgliedsbeitrags führt.

 

Problematisch an dieser Auffassung ist, dass jede Vergünstigung, die ein Dritter den Vereinsmitgliedern gewährt, dazu führen kann, dass der Beitrag des Mitglieds teilweise als unechter Beitrag zu qualifizieren ist. Insbesondere die schwer umsetzbare Unterbindung bzw. Kontrolle von durch Dritte gewährte Rabatte oder Vergünstigungen wird in der Praxis problematisch sein. Aufgrund der notwendigen Aufteilung im Rahmen einer Schätzung zur Ermittlung der Höhe des unechten Mitgliedsbeitrags sind allerdings ausschließlich mitgliedsstarke Vereine bzw. Dachorganisationen betroffen.

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