Änderungen im Arbeitsgesetzbuch der Republik Litauen

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veröffentlicht am 27. Februar 2024 | Lesedauer ca. 1 Minute


Die Änderungen der Artikel 248(2), 258(33)(4) und 147(1) des Arbeitsgesetzbuches der Republik Litauen treten am 1. Januar 2024 in Kraft.


    

Seit dem Jahreswechsel sind Streiks während der Mobilisierung, des Ausnahmezustands, des Kriegszustands oder des Notstands gemäß den Gesetzen über Mobilisierung, Ausnahmezustand, Kriegszustand oder Notstand eingeschränkt. Verboten ist auch die Aussperrung von Rettungsdiensten, in Notstandsgebieten und Regionen, in denen Mobilisierung, Kriegsrecht, Notstand, auch in der öffentlichen Verwaltung, erklärt worden sind.

Artikel 147 Absatz 1 des Arbeitsgesetzbuchs der Republik Litauen wurde ebenfalls geändert und sieht vor, dass, wenn vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Löhne oder andere Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis aufgrund des Verschuldens des Arbeitgebers verspätet gezahlt werden, dem Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis hat, Verzugszinsen zu zahlen sind, deren Höhe vom Minister für soziale Sicherheit und Arbeit der Republik Litauen genehmigt wird, sofern das Arbeitsrecht keinen höheren Betrag für Verzugszinsen vorsieht. Die Höhe der Verzinsung wird vom Minister für soziale Sicherheit und Arbeit der Republik Litauen bis zum 1. Februar jedes Jahres unter Berücksichtigung des von der Staatlichen Datenagentur für das Vorjahr veröffentlichten Verbraucherpreisindexes (Vergleich des Dezembers des Vorjahres mit dem Dezember des Vorvorjahres) festgelegt. Wird ein Arbeitgeber für insolvent erklärt oder tritt er in ein außergerichtliches Insolvenzverfahren ein, so endet die Berechnung der Verzugszinsen mit dem Inkrafttreten des Gerichts­be­schlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder mit dem Tag der Gläubigerversammlung, auf der die Gläubiger die Eröffnung des außergerichtlichen Insolvenzverfahrens beschlossen haben.

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Ignė Rėklaitė

Rechtsanwältin (Litauen)

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