Employer of Record in Mexiko

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 9. April 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Zum Markteintritt in Mexiko soll möglichst die Gründung einer mexikanischen Gesell­schaft vermieden werden und der auserwählte Mitarbeiter – meist aus dem Vertrieb – bei einem Employer of Record angestellt werden. Ist das in Mexiko wirklich arbeits­​echt­​lich und steuerrechtlich möglich?



Ist das Konzept EoR in Ihrem Land bekannt? Ist das Konzept EoR in Ihrem Land gesetzlich geregelt?

Dem litauischen Rechtsrahmen fehlen weitgehend umfassende Leitlinien für das EoR-Konzept. Im Gegensatz zu einigen anderen Ländern, in denen das EoR-Modell anerkannt und geregelt ist, wird es im litauischen Recht nicht explizit definiert oder behandelt. Daher gibt es auf dem litauischen Markt derzeit keine Unternehmen, die offiziell Dienstleistungen zur Einstellung von Arbeitnehmern über ein EoR-Modell anbieten. Das Konzept des EoR in Litauen hat bisher noch keine Dynamik gewonnen oder Nachfrage im Land generiert.

In Anbetracht der spärlichen gesetzlichen Bestimmungen zu EoR gibt es in Litauen auch keine Rechtsprechung zu seiner Anwendung oder Rechtmäßigkeit. Das Fehlen von Präzedenzfällen unterstreicht den noch jungen Status von EoR in der litauischen Unternehmenslandschaft. Daher bleiben die Fragen bezüglich der Nachfrage nach EoR und der Unterscheidung zwischen dem Interesse von einheimischen und ausländischen Unter­neh­​men weitgehend spekulativ. Ohne umfassende regulatorische Richtlinien oder etablierte Praktiken bleibt das Potenzial für die Einführung von EoR in Litauen ungewiss.

Obwohl das EoR-Konzept Ähnlichkeiten mit der Arbeitnehmerüberlassung oder dem Arbeitskräfteleasing aufweist, gibt es innerhalb des litauischen Rechtsrahmens bemerkenswerte Unterschiede. In Litauen arbeiten Zeitarbeitsfirmen bei der Überlassung von Arbeitnehmern in der Regel unabhängig, da sie nicht den wirtschaft​­​lichen Arbeitgeber vertreten. Stattdessen schließen sie selbstständig Verträge ab und übernehmen die volle Verantwortung für die Verpflichtungen des Arbeitgebers, einschließlich der Lohnberechnung und der Steuer­​einbehaltung. Dies steht im Gegensatz zum EoR-Modell, bei dem die benannte EoR-Einrichtung die umfassende Verantwortung für beschäftigungsbezogene Angelegenheiten im Namen des wirtschaftlichen Arbeitgebers übernimmt. Das Verständnis dieser nuancierten Unterschiede ist für Unternehmen, die sich in Litauen mit der Komplexität des Personalmanagements auseinandersetzen, von entscheidender Bedeutung.

Besonderheiten der Tätigkeit im Rahmen des EoR-Konzepts bzw. der Arbeitnehmerüberlassung

In Litauen ist für die Tätigkeit des Verleihers keine spezielle Lizenz erforderlich. Unternehmen, die diese Tätigkeit ausüben, müssen jedoch die Bestimmungen von Artikel 721 (1) des Arbeitsgesetzes der Republik Litauen einhalten und von der staatlichen Arbeitsaufsichtsbehörde offiziell als Zeitarbeitsunternehmen eingetragen werden. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann sowohl für das Unternehmen als auch für die Unternehmensleitung zu Verwaltungsstrafen oder in schweren Fällen zu strafrechtlicher Verfolgung führen. Das Fehlen einer Genehmigungspflicht für Zeitarbeit bedeutet, dass es in diesem Zusammenhang keine rechtliche Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem wirtschaftlichen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer gibt.

Leiharbeitnehmer haben in Litauen Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen wie die vom Arbeitgeber direkt eingestellten Arbeitnehmer. Dazu gehören der Schutz vor Diskriminierung, die Einhaltung von Höchst­ar­beits­zei­​ten und Mindestruhezeiten sowie der Anspruch auf Urlaub und gesetzliche Feiertage. Der wirt­schaft­li­​che Arbeitgeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Leiharbeitnehmer denselben rechtlichen Schutz und dieselben Leistungen erhalten wie ihre regulären Mitarbeiter, wobei die Gleichheit bei der Entlohnung und dem Zugang zu betrieblichen Einrichtungen gewahrt bleiben muss. Grenzüberschreitende Vereinbarungen unter­lie­​gen ebenfalls dem litauischen Arbeitsrecht, sodass gewährleistet ist, dass Leiharbeitnehmern unabhängig von ihren Beschäftigungsverhältnissen nicht ihre gesetzlichen Rechte vorenthalten werden.

Welche steuerlichen Besonderheiten gibt es bei dem Konzept des EoR in Ihrem Land?

Die steuerlichen Auswirkungen des EoR-Konzepts in Litauen geben Anlass zu Bedenken, dass der wirt­schaft­liche Arbeitgeber möglicherweise so eingestuft wird, als ob er über eine Betriebsstätte tätig wäre. Dieses Risiko unterstreicht die Bedeutung der Analyse von Art und Umfang der Tätigkeiten, die von den Arbeitnehmern im Rahmen der EoR-Vereinbarung ausgeübt werden. Die Steuerbehörden behalten sich das Recht vor, die Vereinbarung zu prüfen und insbesondere zu untersuchen, ob die Tätigkeiten Einkommen generieren, zur Schaffung eines wirtschaftlichen Wertes beitragen oder die vertraglichen Verpflichtungen des wirtschaftlichen Arbeitgebers erfüllen. Trotz der Bedeutung dieser steuerlichen Auswirkungen gibt es im deutsch-litauischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und den dazugehörigen Protokollen keine spezifischen Bestimmungen für die Zeitarbeit. Folglich bleibt nichts anderes übrig, als die allgemeinen Steuervorschriften auf Zeitarbeitssituationen anzuwenden, was die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung und Einhaltung der bestehenden Steuervorschriften unterstreicht.

Wie wird sich aus Ihrer Sicht das Konzept EoR in Ihrem Land weiter entwickeln?

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das EoR-Konzept zwar potenzielle Lösungen für das Arbeitskräfte­​management in Litauen bietet, seine derzeitig fehlende Regulierung und Umsetzung jedoch eine Heraus­for­derung darstellt. Während sich die Beteiligten durch diese Komplexität navigieren, bleibt die Beobachtung der Entwicklungen im Arbeitsrecht und in der Praxis entscheidend. Die Förderung von Dialog und Zusammenarbeit kann den Weg für ein robusteres und anpassungsfähigeres Beschäftigungssystem in Litauen ebnen.​

Kontakt

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Dr. Dirk Oetterich, LL.M.

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Aline Aguirre

Tax Consultant (Mexiko)

Associate Partner

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