Employer of Record in der Schweiz

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​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 9. April 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Mit nur einem Employer of Record (EoR) lässt sich der gesamte Arbeitsmarkt der Schweiz erschliessen. Dabei gilt es dennoch, gut und zielführend beraten zu werden.​



Ist das Konzept EoR in Ihrem Land bekannt? Ist das Konzept EoR in Ihrem Land gesetzlich geregelt?

Die Schweiz bietet einen mutmaßlich großen Markt für Employer of Record (EoR). Seit der Inkraftsetzung des Freizügigkeitsabkommens (2002) sind viele Fachkräfte in die Schweiz gewechselt und hier ansässig geworden. Nicht zuletzt durch die zunehmende Mobilität von Arbeitskräften sowie neuen technischen Rahmenbe­​dingungen für remote Arbeitsverhältnisse, werden viele Mitarbeiter (wieder) für ausländische Arbeitgeber attraktiv – mit dem Unterschied, dass diese nun in der Schweiz ansässig bleiben können.

In erster Linie werden EoR von ausländischen Unternehmen mandatiert, um einerseits dem inländischen Mitarbeiter den gewohnten Schutz (Arbeitsrecht, Sozialversicherung, lokale Lohnabrechnung) zu bieten und andererseits, um sichergehen zu können, dass die lokalen Pflichten der Compliance eingehalten werden.

Besonderheiten der Tätigkeit im Rahmen des EoR-Konzepts bzw. der Arbeitnehmer­​überlassung

Das Konzept eines EoR basiert in der Schweiz auf dem Personalverleih. Der EoR stellt den Mitarbeiter ein und verleiht ihn direkt an den Auftraggeber (Entleiher). In der Schweiz ist dafür zwingend notwendig, eine kantonale Bewilligung für den nationalen Verleih zu erhalten sowie ergänzend dazu eine eidgenössische Bewilligung für einen grenzüberschreitenden Verleih. Die gesetzliche Grundlage bildet das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) mit seinen verschiedenen Verordnungen. Ausländische Auftraggeber (Entleiher) benötigen keine Bewilligung. Ein Personalverleih vom Ausland in die Schweiz durch ein ausländisches Unternehmen ist hingegen nicht erlaubt. 

Lediglich die inländischen Unternehmen, die Personen verleihen, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem müssen sie über einen entsprechenden statutarischen Zweck verfügen, der auch im Handelsregister eingetragen ist. Bei der kantonalen Bewilligungsbehörde ist eine Kaution zwischen CHF 50.000 und CHF 150.000 zu hinterlegen, zur Sicherstellung von möglichen Lohnansprüchen. Darüber hinaus ist eine fachverantwortliche Person zu bestellen, die ebenfalls mit Zeichnungsberechtigung im Handelsregister einzutragen ist (Einzel oder Kollektivzeichnungsrecht). Sie muss zusätzlich einen fachgerechten Verleih gewähr­leisten können und einen guten Leumund genießen. 

Eine einmalig erteilte Bewilligung ist grundsätzlich unbefristet gültig. Jedoch sind sämtliche Zulassungs­​voraussetzungen permanent zu erfüllen. Sie kann jederzeit entzogen werden, wenn Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden oder falsche, irreführende Angaben gemacht werden oder wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden. Die Bewilligungsbehörde kann jederzeit Kontrollen veranlassen sowie Verstöße büßen. 

Seit 2012 ist in der Schweiz ein für allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih (ave GAV-PV) in Kraft. Auch wenn im Einzelfall weitere, andere Gesamtarbeitsverträge anzuwenden sind, ist der GAV-PV gültig. Er definiert vor allem minimale Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen, die zwingend einzuhalten sind. Nicht vorgesehen ist, dass die verliehenen Mitarbeiter die gleichen Beschäftigungsbedingen bean­spruchen können wie Festangestellte des Entleihers.

Welche steuerlichen Besonderheiten gibt es bei dem Konzept des EoR in Ihrem Land?

Dem Schweizer Steuerrecht ist das Konzept eines EoR nicht explizit bekannt – mit einer kleinen Ausnahme, dass der lohnzahlende Arbeitgeber zwingend auch Schuldner der Quellensteuer (Lohnsteuer) ist und (hier) nicht die wirtschaftlichen / faktischen Arbeitsverhältnisse maßgebend sind. Es gibt darüber hinaus weder im nationalen Steuerrecht noch im internationalen Steuerrecht Ausnahmen oder Sonderregelungen des Personal­verleihs. Es ist daher grundsätzlich der Einzelfall in das Steuerrecht einzuordnen. Dabei gewichtet das lokale Steuerrecht im Grundsatz die wirtschaftlichen Gegebenheiten höher als zivilrechtliche Umstände. Das hat zur Folge, dass insbesondere Risiken von Betriebsstättenbegründungen nicht grundsätzlich vermieden werden können. 

Wie wird sich aus Ihrer Sicht das Konzept EoR in Ihrem Land weiterentwickeln?

Es kann davon ausgegangen werden, dass das Konzept eines EoR durch die verschiedenen Marktteilnehmer weiterentwickelt wird, begleitet durch allfällige Rechtsprechungen. Erst bei schädlichen Verwerfungen am Arbeitsmarkt ist damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber (weiter) einschränkend eingreift.​

Kontakt

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Stephan Kosa

Diplom-Kaufmann (FH), LL.M. in Swiss and International Taxation, (Tax) Manager

+41 44 749 55 75

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