Update zum EU-Russland-Embargo

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veröffentlicht am 19. September 2023 | Lesedauer ca. 1 Minuten


Gemäß Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) VO (EU) Nr. 833/2014 ist es ab dem 30. September 2023 verboten, die in Anhang XVII VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Europäische Union einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von Eisen und Stahl­erzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.


Für die dort aufgeführten Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90.
 
Zum Zeitpunkt der Einfuhr muss ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.

Geeignete Nachweisdokumente

Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorge­schla­genen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.

Sofern Ihr Unternehmen solche Produkte importiert oder von anderen Vorlieferanten bezieht, stellen Sie bitte sicher, dass die Warenbezüge compliant mit den Sanktionsvorschriften in Ihrem Unternehmen abgewickelt werden.

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Ewald Plum

Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht

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