Es lohnt sich gegen ungerechtfertigte Kontosperrungen vorzugehen …

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veröffentlicht am 22. Februar 2024 Lesedauer ca. 1 Minute
 

Es passiert sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen: Plötzlich können laufende Kosten nicht mehr bedient werden, weil die Bank das Konto gesperrt hat. 

 



Oftmals steckt ein Geldwäscheverdachtsfall der Bank dahinter, die als Verpflichten nach dem Geldwäsche­gesetz angehalten ist sämtliche Transaktionen ihrer Kunden beständig auf Auffälligkeiten zu überwachen und im Falle einer Bareinzahlung ab 10.000 Euro immer einen Herkunftsnachweis zu fordern. Zum Teil werden Banken aber auch bei der Einzahlung viel geringerer Bargeldbeträge hellhörig, insbesondere wenn die Gelder in mehreren Tranchen eingezahlt werden, weil dann der Verdacht besteht, dass der Schwellenwert von 10.000 Euro künstlich in kleinere Beträge aufgespalten werden soll. Ist die Mittelherkunft dann nicht eindeutig bzw. passt nicht zum sonstigen Kundenprofil oder erfolgen Überweisungen aus dem Nicht-EU-Ausland wird die Bank im Regelfall eine sog. Geldwäscheverdachtsmeldung an die Zentralstelle, der Financial Intelligence Unit (FIU) abgeben, um die eigene Compliance-Verpflichtung zu erfüllen, zumal eine solche Meldung bereits abzugeben ist, ohne dass ein sog. Anfangsverdacht im strafrechtlichen Sinn vorliegen muss. 
   
Die entscheidende Frage, die sich stellt, ist die, ob ein solcher Verdachtsfall eine wochen-, wenn nicht gar monatelange Kontosperrung rechtfertigt, die auch mit anwaltlichem Beistand nur schwer wieder aufzuheben sein wird und für die Betroffenen mit nicht unerheblichen Kosten einhergehen.
   
Die Bank darf gemäß § 46 GwG die fragliche Transaktion so lange nicht ausführen, bis die FIU diese freigibt oder drei Werktage vergangen sind und bis dahin keine Rückmeldung durch die FIU oder eine Straf­ver­fol­gungs­behörde erfolgte, wobei seitens der Aufsichtsbehörden nunmehr vermehrt darauf verwiesen wird, dass kein Automatismus nach Ablauf der Frist zur Freigabe der Transaktion besteht. Die Bank müsste also eigenständig prüfen und im besten Fall auch nachvollziehbar dokumentieren, ob ein weiteres Anhalten der Transaktion insbesondere unter Berücksichtigung des Verhätnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt erscheint. Die Abgabe einer Verdachtsmeldung entbindet somit nicht von der Verpflichtung eigene Über­prüfungen durchzuführen und ist keineswegs ein Freifahrtschein für monatelange Blockierungen der Konten.  
   
Ob der Weg, die Banken vermehrt für die ungerechtfertigten Sperrungen in die Haftung zu nehmen und sie zur Übernahme der für die Aufhebung der Kontosperrung angefallenen Gerichtskosten in die Haftung zu nehmen, den jetzt immer mehr Gerichte einschlagen, mag aus zivilrechtlicher Sicht den Betroffenen zu ihrem Recht verhelfen-langfristig werden neue Anwendungshinweise zur Praxis der Geldwäscheverdachtsmeldungen seitens der Behörden erforderlich werden. Damit ist dann Allen geholfen: Den Banken, den betroffenen Kunden und den zuständigen Behörden letztendlich auch!

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Dr. Christine Varga-Zschau

Rechtsanwältin, Geldwäschebeauftragte

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