Erweiterte Beschäftigungsmöglichkeiten für Drittstaatsangehörige mit berufspraktischer Erfahrung

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veröffentlicht am 13. Februar 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Ab dem 1. März 2024 treten weitere Änderungen der aufenthaltsrechtlichen Vor­schrif­ten in Kraft, wie sie in der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfte­ein­wan­derung vorgesehen sind. Dies beinhaltet eine Neufassung des §6 der Beschäftigungs­ver­ordnung (BeschV).

 


 

Aufenthaltstitel auf Grundlage des §19 c Absatz 2 AufenthG i.V.m. §6 BeschV

Gemäß §19 c Absatz 2 AufenthG kann einem Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungs­ver­ordnung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. 

Die vorherige Fassung des §6 BeschV sah vor, dass die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) Aus­ländern unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft für eine qualifizierte Beschäftigung in Berufen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie erteilt werden konnte. Dabei mussten Ausländer eine durch in den letzten sieben Jahren erworbene, mindestens dreijährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzen, über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und das Gehalt haben, dessen Höhe mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt.

Neuregelungen in Bezug auf die Zustimmung der BA gem. §6 BeschV

Die überarbeitete Version des §6 BeschV vereinfacht die Voraussetzungen, unter denen die Zustimmung der BA erteilt werden kann. Eine wesentliche Erleichterung besteht hauptsächlich darin, dass die Zustimmung der BA Ausländern mit umfassender berufspraktischer Erfahrung in allen Berufsgruppen erteilt werden kann. Damit entfällt die Einschränkung, diese Norm ausschließlich auf Beschäftigte in Berufen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie anzuwenden. Außerdem entfällt die Anforderung an ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. 

Im Rahmen der Zustimmung hat die BA das Vorliegen folgender Voraussetzungen zu prüfen:
  • Es muss sich, wie zuvor, um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Gemäß §2 Absatz 12 b AufenthG liegt eine qualifizierte Beschäftigung vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.
  • Es muss ein Arbeitsplatz oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland vorliegen.
  • Erforderlich ist ebenfalls eine in den letzten fünf Jahren erworbene, mindestens zweijährige Berufserfahrung, die Ausländer zu der Beschäftigung befähigt. Die Länge der Berufserfahrung sowie der Zeitraum, in dem diese Erfahrung erworben werden soll, wurden im Vergleich zur vorherigen Fassung des §6 BeschV verkürzt. 
  • Die Höhe des Gehalts muss mindestens 45 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung betragen (ab dem 1. Januar 2024 sind dies jährlich 40.770 Euro brutto). Die Anforderungen an die Höhe des Gehalts wurden daher ebenfalls gemildert. Diese Gehaltsschwelle findet keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und Ausländer zu den bei ihm geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt.
  • Ausländer müssen eine ausländische Berufsqualifikation haben, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat, oder sie müssen über einen ausländischen Hochschulabschluss verfügen, der von dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist. Ausländer sind dabei verpflichtet, sich das Vor­liegen dieser Voraussetzungen von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigen zu lassen. Es reicht ebenfalls, wenn Ausländer einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss haben, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufs­bildungs­gesetzes an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungs­fähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln, und der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist. Das Vorliegen der an die Ausbildung im Ausland gestellten Anforderungen ist gegenüber der abschlusserteilenden Stelle auf deren Antrag und Kosten zu bestätigen. Der Gesetzgeber hat daher eine detaillierte Beschreibung der Qua­li­fi­ka­tionen eingeführt, über die Ausländer verfügen sollen. Diese Anforderungen zu den Qualifikationen finden jedoch keine Anwendung in Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie. Das heißt, dass für diese Berufsgruppen wie zuvor nur die Berufserfahrung und die Höhe des Gehalts von Bedeutung sind.
Bei Zustimmung der BA und Vorliegen aller Voraussetzungen steht die Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach §19 c Absatz 2 AufenthG im Ermessen der Behörde.

Zu beachten ist, dass §9 BeschV weiterhin keine Anwendung findet. Das heißt, dass bei einer Verlängerung des Aufenthaltstitels die Beteiligung der BA zwingend erforderlich ist.

Fazit

Die Änderung des §6 BeschV steht im Zusammenhang mit anderen Änderungen der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und entspricht der generellen Linie des Gesetzgebers, die Fachkräfteeinwanderung in Deutschland zu erleichtern. Ab dem 1. März 2024 wird §6 BeschV auf alle Berufsgruppen anwendbar sein und gilt wie zuvor sowohl für Facharbeiter mit akademischer Ausbildung als auch für diejenigen mit einer beruflichen Ausbildung. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der Berufserfahrung der Ausländer. Es genügt, wenn der Abschluss vom Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist. Eine Anerkennung des Ab­schlus­ses in Deutschland ist grundsätzlich nicht erforderlich. Im Vergleich zur Blauen Karte EU liegt die erforderliche Einkommensgrenze gemäß § 6 BeschV niedriger (für die Blaue Karte EU ab 1. Januar 2024 – 45.300 Euro brutto im Jahr). Zudem gibt es keine Anforderung, dass der Aufenthaltstitel „zum Zweck einer Beschäftigung, die ihrer Qualifikation angemessen ist", erteilt werden muss. Dementsprechend bieten sich hier für Arbeitgeber weitere Chancen, Drittstaatsangehörige in Deutschland zu beschäftigen.

Abschließend sei erwähnt, dass Personen, die einen Asylantrag zurücknehmen und die vor dem 29. März 2023 eingereist sind, unter anderem in die Aufenthaltserlaubnis nach §19 c Absatz 2 AufenthG wechseln können.

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