Related Party Transactions nach dem ARUG II: Neuerungen für börsennotierte Gesellschaften

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veröffentlicht am 4. September 2019 | Lesedauer ca. 5 Minuten


Mit der sog. 2. EU-Aktionärsrechterichtlinie (2. ARRL) gab die EU dem nationalen Ge­setzgeber den Auftrag, bis zum 10. Juni 2019 die Förderung der langfristigen Mit­wir­kung der Aktionäre umzu­setzen. Der deutsche Gesetzgeber ließ sich Zeit, nunmehr ist mit einer Umsetzung der ARRL auf Basis des im März 2019 veröffentlichten Regie­rungs­entwurfs des Gesetzes zur Umsetzung der 2. Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) bis Ende 2019 zu rechnen.



Der Gesetzesentwurf sieht – entsprechend den Vorgaben der ARRL – Regelungen zur Implementierung der 4 Kernanliegen der 2. ARRL vorwiegend im Aktiengesetz vor: Verbesserung von Mitspracherechten der Aktionäre bei der Vergütung von Vorständen und Aufsichtsräten („Say on Pay”), Erleichterung der Iden­tifizierung von Aktionären und des Kommunikationsflusses („Know your Shareholder”) sowie Verbesserung der Transparenz bei der Mitwirkung von institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimm­rechtsberatern. Gegenstand dieses Beitrags ist der vierte Kernbereich: Genehmigungs- und Veröffentlichungspflichten bei Verträgen börsennotierter Gesellschaften mit nahestehenden Personen („Related Party Transactions” oder kurz: RPT).


Bisherige Regelungen zu RPT im deutschen Recht

Bislang regelt das deutsche Aktienrecht Geschäfte mit nahestehenden Personen nur situativ. Insbesondere bestehen gesetzliche Zustimmungserfordernisse zu RPT nur in wenigen Ausnahmefällen. Das soll sich durch das ARUG II ändern. Allerdings sieht der Regierungsentwurf vor dem Hintergrund des kontinuierlichen Rückgangs börsennotierter Gesellschaften nur eine äußerst zurückhaltende Umsetzung der Richtlinie im Aktiengesetz vor. Wo es möglich ist, sollen lediglich die Mindestvorgaben der Richtlinienvorgaben umgesetzt werden.


Nahestehende Personen nach dem Regierungsentwurf

In welchen Fällen Personen als „nahestehend” anzusehen sind, ergibt sich aus § 111a AktG-E. Auf eine eigen­ständige Definition der „nahestehenden Person” wird im ARUG II verzichtet und stattdessen auf die Vorschriften zu internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS 24) verwiesen. Der entscheidende Nachteil und damit auch ein potenzielles Risiko dieser Verweisungslösung liegt in der Unschärfe des Begriffs der nahe­stehenden Person, wie er sich derzeit aus den Rechnungslegungsstandards ergibt. Sie lassen eine abschließ­ende Definition nicht zu, da es nicht nur auf die rechtliche Gestaltung der Beziehung zwischen der Person und der Gesellschaft ankommt, sondern auch der wirtschaftliche Gehalt der Beziehung zu betrachten und bewerten ist. Es ist daher anzuraten – insbesondere im Hinblick auf die Haftungs- und Sanktionsrisiken – die Verfahrens­vorschriften für RPT in Zweifelsfällen vorsorglich zur Anwendung zu bringen.


Vorgesehene Schwellenwerte und Ausnahmen

Zustimmungs- und bekanntmachungspflichtig sollen nach § 111b Absatz 1 AktG-E nur solche RPT sein, deren wirtschaftlicher Wert 2,5 Prozent der Summe des Anlage- und Umlaufvermögens der Gesellschaft übersteigt. Anknüpfungspunkt ist dabei der jeweils letzte festgestellte Jahresabschluss bzw. gebilligte Konzernabschluss. Bei der Beurteilung des Schwellenwertes ist darauf abzustellen, ob das Geschäft jeweils allein betrachtet oder zusammengerechnet über den Zeitraum des laufenden Geschäftsjahres mit anderen mit der gleichen nahe­stehenden Person getätigten Geschäften den Wert übersteigt.

Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, bedeutet das nicht per se, dass die Transaktionen einer Zustim­mungspflicht unterliegen. § 111a Absätze 2 und 3 AktG-E sieht eine Vielzahl von Ausnahmetat­beständen vor. So sind u.a. solche Geschäfte von der Zustimmungspflicht ausgenommen, die im ordentlichen Geschäftsgang zu marktüblichen Bedingungen getätigt werden. Weiterhin gelten die Regelungen zu RPT nicht für Geschäfte mit Tochterunternehmen, die im vollständigen Anteilsbesitz der Gesellschaft stehen oder an denen keine anderen, der Gesellschaft nahestehenden Personen beteiligt sind. Dasselbe gilt auch für solche Geschäfte, die der Zustimmung oder Ermächtigung der Hauptversammlung bedürfen. Das betrifft insbesondere Geschäfte im Vertragskonzern (bspw. bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen).


Pflicht zur Zustimmung und Veröffentlichung

Greift keiner dieser Ausnahmetatbestände ein, unterliegt das Geschäft der Zustimmung des Aufsichtsrats oder eines beschließenden RPT-Ausschusses. Die einzuhaltenden Verfahrensregelungen ergeben sich dabei aus § 111b AktG-E. Der Aufsichtsrat darf nur solchen Geschäften zustimmen, die aus Sicht der Gesell­schaft und der Aktionäre als angemessen anzusehen sind. Dabei ist ein Drittvergleich anzustellen unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der Gesellschaft.

Verweigert der Aufsichtsrat die Zustimmung, dann besteht die Möglichkeit, auf Verlangen des Vorstands, einen die Zustimmung des Aufsichtsrats ersetzenden Hauptversammlungsbeschluss herbeizuführen. Es ist jedoch zu beachten, dass – wie auch im Verfahren im Aufsichtsrat bzw. RPT-Ausschuss – die nahestehen­den Personen an der Abstimmung nicht beteiligt werden dürfen.

Spätestens zum Zeitpunkt ihres Abschlusses sind die von der Zustimmungspflicht erfassten Geschäfte öffentlich zugänglich zu machen. Nach § 111c AktG-E ist der Pflicht zur Veröffentlichung „unverzüglich” nachzukommen. Wird die 2,5 Prozent-Schwelle erst durch Zusammenrechnung der Geschäfte überschritten, geht der Gesetz­geber in Anlehnung an § 33 WpHG noch von einer unverzüglichen Veröffentlichung aus, wenn sie binnen vier Handelstagen erfolgt.

Der erforderliche „leichte Zugang” der Öffentlichkeit zu den wesentlichen Informationen des Geschäftes, um die Angemessenheit beurteilen zu können – ist in einer Weise zu gewährleisten, die die Öffentlichkeit möglichst rasch und verlässlich informiert. Dabei soll die bloße passive Anzeige auf der Website der Gesellschaft nicht ausreichend sein. In der Praxis empfiehlt sich daher z.B. eine Veröffentlichung durch sog. Ad-hoc Dienstleister.


Rechtsfolgen bei Verstößen

Auf die Wirksamkeit der abgeschlossenen Rechtsgeschäfte im Außerverhältnis haben Verstöße gegen die Zustimmungs- und Veröffentlichungspflichten keine Auswirkungen.

Allerdings drohen bei Missachtung der Veröffentlichungspflichten empfindliche monetäre Sanktionen. Nach § 405 Absatz 4 AktG-E können bei Verstößen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro verhängt werden. Sanktioniert ist jedoch nur die vorsätzliche Nichtbekanntmachung bzw. eine verspätete oder unvollständige Veröffentlichung.

Bleibt die erforderliche Zustimmung aus, ist sie fehlerhaft oder werden Geschäfte trotz ablehnender Abstim­mung des Aufsichtsrates bzw. der Hauptversammlung geschlossen, können sich Aufsichtsrats- bzw. Vorstands­mitglieder persönlich schadensersatzpflichtig machen. Der Gesetzgeber betrachtet Verstöße – insbesondere im Hinblick auf die höhenmäßig unbegrenzte Haftung der Organmitglieder sowie einer möglichen Strafbarkeit wegen Untreue – damit als ausreichend sanktioniert.


Fazit und Ausblick

Die RPT-Regelungen schränken die Leitungsmacht der Vorstände börsennotierter Gesellschaften weiter ein. Das gilt v.a. im Hinblick auf die niedrige Schwelle von 2,5 Prozent des Anlage- und Umlaufvermögens. Zwar bleibt die Anzahl der tatsächlich von den Neuregelungen betroffenen Gesellschaften eher gering – was besonders der Minimalumsetzung der Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber geschuldet ist. Dennoch sollten sich Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder vor dem Hintergrund der weitreichenden Sanktionen frühzeitig mit den Neuregelungen vertraut machen; da – anders als bei den weiteren Neuregelungen des ARUG II – v.a. für Related Party Transactions keine Übergangsvorschriften vorgesehen sind. Die RPT-Regelungen treten somit bereits am 14. Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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