Konsequenzen bei Arbeitsrechtsverletzungen in der Ukraine

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Seit dem 1. Januar 2015 gelten die neuen Fassungen des Arbeitsgesetzbuches, des Gesetzbuches über Verwaltungsstrafen und des Strafgesetzbuches in der Ukraine. Die Änderungen wurden mit dem Gesetz „Über die Neufassung einiger Rechtsvorschriften der Ukraine im Hinblick auf die staatliche Pflichtsozialversicherung und Legalisierung des Arbeitsvergütungsfonds” Nr. 77-VII vom 28. Dezember 2014 eingeführt. Diese Änderungen verschärfen die Verantwortung für die Verletzung der Arbeitsrechte. Dabei werden sowohl zuständige Amtspersonen (geschäftsführende Personen im Unternehmen, die aufgrund der Gründungsunterlagen oder interner Anordnungen berechtigt sind, im Namen des Unternehmens zu handeln und auch Arbeitsverträge mit Personal abzuschließen), als auch juristische und physische Personen als Arbeitgeber bestraft.
 

Unterbliebener Abschluss des Arbeitsvertrages oder formelle Teilzeiteinstellung

Wie früher ist der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages nur in bestimmten Fällen obligatorisch. Ansonsten gilt der Arbeitsvertrag als mündlich. In beiden Fällen ist eine schriftliche Einstellungsanordnung mit den Unterschriften beider Parteien ein Muss. Bis zum 31. Dezember 2014 galt der Arbeitsvertrag als mündlich abgeschlossen, sogar wenn die Anordnung faktisch nicht unterschrieben wurde, aber der Arbeitnehmer die Aufgaben übernommen hat. Diese Regelung wurde aber oft missbraucht – Arbeitnehmer haben ohne offizielle Einstellung gearbeitet, keine Eintragungen in die Arbeitsbücher wurden durchgeführt und keine Steuern wurden bezahlt. Somit mussten die Arbeitnehmer ihre Einstellung, z.B. für die Rentenanrechnung, vor Gericht beweisen. Ab 01. Januar 2015 ist die Zulassung des Mitarbeiters zur Arbeit ohne einer ordentlich unterschriebenen Anordnung verboten. Die Verletzung dieser Regelung sowie eine Teilzeiteinstellung bei faktischer Vollzeitarbeit werden wie folgt bestraft: 
  • Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer das Gehalt für die vor Gericht bewiesene faktische Zeit der Arbeit in vollem Umfang, ohne schon bezahlte Beträge zu berücksichtigen. Die Gehaltshöhe darf nicht weniger als das Durchschnittsgehalt in der entsprechenden Branche, der entsprechenden Region und in der entsprechenden Periode sein. Dabei werden auch alle Einkommensteuern sowie Sozialabgaben bezahlt (Art. 235 des Arbeitsgesetzbuches).
  • Die Geldstrafe für jeden nicht ordnungsgemäß eingestellten Arbeitnehmer beträgt 30 Mindestlöhne zum Moment der Entdeckung einer solchen Verletzung. Bei einem Mindestgehalt von 1.218 Hrywnja  (ca. 53 Euro) zum 1. Januar 2015 beträgt die Strafe ca. 1.590 Euro.
  • Schuldige Amtspersonen haften persönlich und zahlen die Strafe in Höhe von 500 bis 1.000 SBES (steuerfreie Mindestbeträge der Einkommen von Staatsbürgern), was momentan 370 bis 740 Euro entspricht. Bei einer wiederholten Bestrafung im Laufe des Jahres für die gleiche Rechtsverletzung steigt dieser Betrag auf 1.000 bis 2.000 SBES, d.h. zurzeit 740 bis 1.480 Euro (Art. 41 des Gesetzbuches über Verwaltungsstrafen).

 

Einstellung eines Nicht-Staatsbürgers ohne Arbeitserlaubnis

Unternehmen sind berechtigt, Arbeitnehmer mit anderer Staatsangehörigkeit oder ohne Staatsangehörigkeit einzustellen. Dabei ist dies nur mit einer Arbeitserlaubnis vom lokalen Arbeitsamt möglich. Bis zum 31. Dezember 2014 war die Verantwortung nur juristischen und physischen Personen als Arbeitgeber vorgesehen. Ab 1. Januar 2015 werden zusätzlich die zuständigen Amtspersonen bestraft. Somit sind heutzutage folgende Strafen vorgesehen:
  • Bei der Einstellung ohne Arbeitserlaubnis zahlt der Arbeitgeber eine Strafe in Höhe von 20 Mindestlöhnen (ca. 1.060 Euro); bei der Einstellung zu nicht in der Arbeitserlaubnis bestimmten Bedingungen sind es 10 Mindestlöhne (ca. 530 Euro) (Art. 42 des Gesetzes der Ukraine „Über die Beschäftigung der Bevölkerung” Nr. 5067-VI vom 05. Juli 2012).
  • Die zuständige schuldige Amtsperson zahlt gleichzeitig eine Strafe in Höhe von 500 bis 1.000 SBES (ca. 370 bis 740 Euro); bei der wiederholten Bestrafung im Laufe des Jahres für die gleiche Rechtsverletzung steigt dieser Betrag auf 1.000 bis 2.000 SBES (ca. 740 bis 1.480 Euro) (Art. 41 des Gesetzbuches über Verwaltungsstrafen).

 

Verstöße gegen Rechtsvorschriften bzgl. der Arbeitsvergütung

Wird der Termin zur Gehaltsauszahlung verletzt oder erfolgt die Auszahlung nicht in voller Höhe, bleibt dies strafbar. Wie früher übernehmen die zuständigen Amtspersonen persönlich die Verantwortung:
  • Die generelle Strafe beträgt hier 30 bis 100 SBES (ca. 20 bis 75 Euro); bei einer wiederholten Bestrafung im Laufe des Jahres für die gleiche Rechtsverletzung oder denselben Verstoß gegenüber einer schwangeren Frau, einem Minderjährigen oder einer alleinerziehenden Mutter/alleinerziehendem Vater, steigt dieser Betrag auf 100 bis 300 SBES (ca. 75 bis 225 Euro).
  • Ab 1. Januar 2015 kommen auch Strafen für Arbeitgeber hinzu. Wenn die Gehaltsauszahlungsverzögerung 1 Monat überschreitet oder das Gehalt nicht im vollen Umfang ausgezahlt wird, beträgt die Strafe 3 Mindestlöhne (ca. 160 Euro).
 

Anstellung von Behinderten

Eine der wesentlichen Normen für Unternehmen betrifft die Einstellung von Behinderten und hat sich nicht geändert. Der Anteil der Behinderten im Unternehmen muss nach wie vor 4 Prozent der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitnehmer im Unternehmen für das entsprechende Jahr betragen. Sind im Unternehmen 8 bis 25 Mitarbeiter angestellt, muss einer von ihnen das Kriterium der Behinderung erfüllen (Art. 19 des Gesetzes der Ukraine „Über die Grundlagen der Sozialsicherheit der Behinderten in der Ukraine” Nr. 875-XII vom 21. März 1991). Die Nichterfüllung dieser Rechtsnorm kann folgende Konsequenzen haben:
  • Arbeitgeber mit 8 bis 15 Angestellten zahlen pro Jahr die Hälfte des durchschnittlichen Jahresgehalts im Unternehmen als Strafe; bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Angestellten entspricht die Strafe einem durchschnittlichen Jahresgehalt für jede nicht besetzte Arbeitsstelle.
  • Die schuldige Amtsperson wird zusätzlich mit einer Strafe in Höhe von 10 bis 20 SBES (8 bis 16 Euro) belegt.
 

Andere Verletzungen des Arbeitsrechts

Andere Verstöße gegen das Arbeitsrecht in der Ukraine, die nicht direkt im Arbeitsgesetzbuch beschrieben sind, werden mit einem Mindestlohn (ca. 53 Euro) je Verstoß bestraft. Außerdem übernehmen die Amtspersonen die Verantwortung gemäß dem Gesetzbuch über Verwaltungsstrafen.
 

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Grobe Verstöße gegen das Arbeitsrecht in der Ukraine führen auch zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit der Amtspersonen. Dazu gehört z.B. die rechtswidrige Kündigung aus persönlichen Gründen. Die Strafdrohung variiert zwischen:
  • einem Bußgeld in Höhe von 2.000 bis 5.000 SBES (ca. 1.480 bis 3.700 Euro),
  • dem Entzug der Rechte für die entsprechende Beschäftigungsart bis 5 Jahre,
  • Strafarbeiten bis 2 Jahre und
  • einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten.

 

Verhängung von Sanktionen 

Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsgesetzes wird durch die staatliche Aufsichtsbehörde der Ukraine zu Arbeitsfragen durchgeführt. Sie ist berechtigt, die Prüfungen der Unternehmen nach dem festgelegten Verfahren vorzunehmen. 
 
Abhängig von der Verletzung werden die Sanktionen entweder durch die Aufsichtsbehörde mittels eines Protokolls, das verklagt werden kann, oder unmittelbar durch das Gericht verhängt. Auf jeden Fall befreit die Bezahlung einer Strafe nicht von der Beseitigung der Gesetzesverletzung.
 
Die Verschärfung der Sanktionen hat den Zweck, die Arbeitsverhältnisse zu legalisieren. Die Arbeitgeber sind gezwungen, der ordentlichen Einstellung mehr Beachtung zu schenken. 
 
Die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers stimmen nicht immer überein. Allerdings müssen sich beide Parteien der Notwendigkeit der Einhaltung der Arbeitsgesetzgebung in vollem Umfang bewusst werden, zahlreiche Änderungen nachverfolgen und entsprechend handeln.
 
zuletzt aktualisiert am 30.04.2015
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