Auswirkungen des Brexit auf den SE-Betriebsrat

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zuletzt aktualisiert am 13. Januar 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) ist nun bereits seit dem 31. Januar 2020 formell vollzogen. Rechtlich bemerkbar wird sich der Austritt aber erst mit Beginn des neuen Jahres machen, denn nach der im Austritts­abkommen ausgehandelten Übergangsphase wendet das Vereinigte Königreich das geltende EU-Recht noch bis zum 31. Dezember 2020 an. Die Übergangsphase sollte zur Verhandlung des künftigen Verhältnisses zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU dienen. Aber auch noch einen Monat vor Fristende existieren keine finalen Lösungen. Eine Verlängerung der Übergangsphase ist nicht mehr möglich, dafür wäre eine gemeinsame Entscheidung bis zum 1. Juli 2020 erforderlich gewesen. Im Verei­nigten Königreich tätigen Unternehmen wurde bereits angeraten, vorsichtshalber Lösungen für das Szenario eines „No Deal Brexit” zu finden.
 

  

Auch in Betriebsratskreisen mehrt sich Unbehagen, denn was geschieht mit dem SE-Betriebsrat nach dem Austritt? Besonders britische Arbeitnehmer könnten sich mit Veränderungen bei etwaig bestehenden Mitwir­kungsrechten in europäischen Beteiligungsgremien konfrontiert sehen.   
 

 

Das Drittstaaten-Modell

Das Vereinigte Königreich könnte sich bei den Austrittsverhandlungen noch dazu entscheiden dem Europä­ischen Wirtschaftsraum (EWR) beizutreten, ohne Mitgliedstaat der EU zu sein. Dann würden die Regelungen zur Arbeitnehmermitbestimmung in der Societas Europaea (SE) weiterhin ohne Einschränkungen gelten, da die zugrundeliegenden europäischen Regelungen sowohl für Mitgliedstaaten der EU als auch für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR gelten. Die Mandate der Arbeitnehmervertreter blieben dann bestehen und es käme nicht zu Veränderungen in den Mitbestimmungsorganen. Das Szenario wird jedoch als sehr unwahrscheinlich angesehen. Auch der Abschluss bilateraler Verträge zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU zur Fortgeltung der Regelungen zur SE sind nicht mehr zu erwarten.

Ohne Verbleib im EWR gelten im Vereinigten Königreich eingetragene Unternehmen ab dem 1. Januar 2021 als Drittlandsunternehmen. Mit dem Drittstaaten-Modell fällt auch die bisherige Rechtsgrundlage von im Vereinigten Königreich ansässigen SEs teilweise weg. Nach dem Ablauf des Übergangszeitraums genießen SEs mit Sitz im Vereinigten Königreich nicht mehr den Status einer SE. Sie werden automatisch in eine UK Societas nach britischem Recht umgewandelt. Außerdem wird es nach dem Ablauf des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich eingetragenen Gesellschaften nicht mehr möglich sein, sich an der Gründung einer SE zu beteiligen, denn die SE muss ihren Sitz in der EU haben, und zwar im selben Mitgliedsstaat wie ihre Hauptverwaltung.


Konsequenzen für den SE-Betriebsrat

Ein Mitbestimmungsrecht im SE-Betriebsrat kommt auch nur Arbeitnehmern aus EU-Mitgliedstaaten zugute. Britische Arbeitnehmer verlieren daher grundsätzlich bei einem Austritt ohne entsprechende rechtliche Regelung als Arbeitnehmer eines Drittstaats ihr Recht auf grenzüberschreitende Beteiligung, Anhörung und Unterrichtung durch ihre Vertreter im SE-Betriebsrat. Soweit Nachfolgeregelungen nicht getroffen wurden, wird britischen SE-Betriebsratsmitgliedern daher durch den Austritt der Rechtsboden entzogen.


SE-Betriebsrat kraft Gesetzes

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu den Auswirkungen des Austritts eines Mitgliedstaats aus der EU existiert nicht. Mit dem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SEBG) verlieren britische Arbeitnehmervertreter jedoch ihr Mandat, wenn der SE-Betriebsrat gem. §§ 23, 5 SEBG kraft Gesetzes errichtet wurde. Es ist lediglich unklar, ob das Mandat automatisch bereits mit Ablauf des Übergangszeitraums endet, oder erst mit der Prüfung der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats durch die Leitung der SE gemäß § 25 SEBG (die turnusmäßig alle zwei Jahre stattfindet). Spätestens mit dieser Überprüfung wird es aber zu einer Beendigung des Mandats der britischen Arbeitnehmervertreter kommen.


SE-Betriebsrat kraft Vereinbarung

Soweit dagegen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE zwischen der Leitung und dem Besonderen Verhandlungsgremium auszuhandeln, kommt es auf den jeweiligen Inhalt der Vereinbarung im Einzelfall an. Der SE-Betriebsrat ist nur entsprechend den gesetzlichen Vorschriften einzurichten, soweit die Beteiligungsvereinbarung bestimmt, dass die Regelungen über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes ganz oder in Teilen gelten sollen und keine anderweitige Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung getroffen wurde. In dem Fall kommt es ebenfalls zu einer Auflösung des Mandats spätestens mit Prüfung der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats.

U.a. kann sich bei Vorliegen einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE jedoch bereits durch die Bestimmung des Geltungsbereichs der Vereinbarung ein Mandat britischer Vertreter auch in Zukunft ergeben. Durch die Beteiligungsvereinbarung können auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegende Unternehmen und Betriebe in den Geltungsbereich der Vereinbarung einbezogen werden.


Gegebenenfalls waren die Beteiligten bei Abschluss der Vereinbarung aber auch schon so weitsichtig, die Folgen eines EU-Austritts zu regeln. Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen kann bspw. vereinbart sein, dass Mandate erst mit Ablauf der regulären Mandatsdauer enden. Andererseits kann die Vereinbarung aber auch insoweit Rechtssicherheit schaffen, als sie die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll, individuell definiert. Ein solcher Fall kann der Austritt eines Mitgliedstaats aus der EU sein.

Soweit solche Vereinbarungen jedoch nicht getroffen wurden, besteht für die Zukunft britischer Vertreter im SE-Betriebsrat nur noch die Möglichkeit des Abschlusses einer nachträglichen Ergänzungsvereinbarung, wozu sie jedoch auf die Mitwirkung und Zustimmung der Leitungen der SE angewiesen sind.


Berücksichtigung bei künftigen SE-Gründungen

Für künftige SE-Gründungen gilt, dass Arbeitnehmer aus Gesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich in Zukunft bei der Mitbestimmung nicht mehr berücksichtigt werden. Das gilt zunächst sowohl bei den Verhandlungen mit dem besonderen Verhandlungsgremium als auch bei der gesetzlichen Auffanglösung. Nur durch eine individuelle Vereinbarung mit dem besonderen Verhandlungsgremium kann der Geltungsbereich der SE-Beteiligungsvereinbarung auch auf Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums ausgedehnt werden.


Fazit

Auch wenn der Ausgang der Austrittsverhandlungen noch nicht in Stein gemeißelt ist, wird es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu dem dargestellten Szenario des Drittstaaten-Modells kommen. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs als erster EU-Mitgliedstaat aus der EU haben britische Arbeitnehmer kein gesetzliches Recht auf Teilhabe im SE-Betriebsrat mehr, soweit nicht britischen SE-Betriebsratsmitgliedern in der SE-Beteiligungsvereinbarung auf freiwilliger Basis ein Beteiligungsrecht eingeräumt wurde oder wird. Das ist ein weiterer Vorteil der SE, die es ermöglicht, auch Nicht-EU Staaten in den SE-Betriebsrat aufzunehmen.

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