Das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG)

PrintMailRate-it
​veröffentlicht am 23. März 2017
 

 

 

Institution SOKA-BAU (Sozialkasse der Bauwirtschaft) und ihre Aufgaben

Die Sozialkasse der Bauwirtschaft ist das gemeinsame Unternehmen der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft. Sie ist keine staatliche Behörde. Ihre Aufgabe ist es, die im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) und in anderen Tarifverträgen getroffene branchenspezifische Regelungen umzusetzen.

  
Die SOKA-BAU vereint 2 Kassen: die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Während die ULAK Urlaubsansprüche und die Finanzierung der Berufsausbildung sichert, schafft die ZVK mit der Rentenbeihilfe einen Ausgleich für strukturbedingte Nachteile bei der Altersversorgung.
  

Allgemeinverbindlicherklärung (AVE)

Aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV gilt dieser Tarifvertrag nicht nur für die entsprechenden Tarifvertragsparteien, sondern für alle nicht-tarifgebundenen Arbeitgeber, sofern der betriebliche/räumliche Anwendungsbereich des Tarifvertrags eröffnet ist. Durch das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) wird der VTV auch für ausländische Arbeitgeber relevant, die ihre (ausländischen) Arbeitnehmer im Geltungsbereich der BRD beschäftigen.

  

Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

Mit seinen Beschlüssen 21. September 2016 sowie vom 25. Januar 2017 hat das Bundesarbeitsgericht letztinstanzlich festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen des Bundesarbeitsministeriums der Jahre 2008 bis 2014 für den VTV unwirksam waren. Bemängelt hat das BAG sowohl das Nichtvorliegen des 50-Prozent-Quorums sowie die Nichtbefassung des/der zuständigen Ministers/Ministerin.

  
Rechtsfolge wäre nun, dass die SOKA-BAU zahlreichen Rückforderungsansprüchen nicht tarifgebundener Arbeitgeber nachkommen müsste. Dem hat der Gesetzgeber mit dem sogenannten „SokaSiG“ auf die Schnelle einen Riegel vorgeschoben.
 

Das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG)

Am 26. Januar 2017 hat der Bundestag das SokaSiG verabschiedet (BT-Drs. 18/10631). Der Bundesrat hat am 10. Februar 2017 zugestimmt. Mit dem Inkrafttreten ist noch in der ersten Jahreshälfte 2017 zu rechnen. Mit diesem Gesetz werden die Regelungen aller Sozialkassentarifverträge rückwirkend für alle Arbeitgeber verbindlich angeordnet. Aus juristischer Sicht werden an eine solche Rückwirkung hohe Anforderungen gestellt. Die Anforderungen wurden durch die Sachverständigen als erfüllt angesehen. Ob diese Ansicht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde auch von den Bundesverfassungsrichtern vertreten wird, bleibt abzuwarten.
 

Vorgehensweise

Ob sich aktuell das Einklagen eines Erstattungsanspruchs gegen die SOKA-BAU lohnt, bedarf der Prüfung im Einzelfall. Mit dem SokaSiG werden die Erfolgsaussichten deutlich reduziert. Das Ergebnis einer  eventuellen Verfassungsbeschwerde steht noch in den Sternen. Fest steht lediglich, dass rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren nicht wieder aufgenommen werden können.

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu