Reform der Steuergesetzgebung in der Ukraine

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Die Staatskasse in der Ukraine ist leer, Devisenreserven schmelzen im Rekordtempo und die ukrainische Währung Hrywna (UAH) erlebt nach wie vor einen rasanten Wertverlust. In dieser Situation sind dringend Reformen und Maßnahmen zur Füllung der Staatskassen erforderlich. Die ukrainische Regierung hat daher Ende Dezember 2014 eine Reihe von Gesetzen erlassen, die eine grundsätzliche Änderung der steuerrechtlichen Gesetzgebung hervorrief. Am 1. Januar 2015 sind diese Gesetze in Kraft getreten.  
 

Die wichtigsten Änderungen der Steuergesetzgebung beziehen sich auf: 
 

1. Körperschaftsteuer

2. Einkommensteuer für natürliche Personen

3. Mehrwertsteuer

4. Vermögensteuer

5. vereinfachtes Besteuerungssystem

6. Einheitssozialbeitrag

7. zusätzliche Importsteuer

8. Militärsteuer sowie

9. Verrechnungspreise
 

1. Körperschaftsteuer

Das Verfahren zur Berechnung der Körperschaftssteuer in der Ukraine hat sich grundlegend verändert.  Zudem wurde das System der Einreichung der Steuererklärung geändert (Abgabe der Steuererklärung ab 2015 bis spätestens zum 1. Juni des Folgejahres).
 

Der Mechanismus der Einreichung der Vorauszahlungen wurde aufrechterhalten. Jedoch erfolgten Änderungen, die die Höhe des Schwellenwerts des Gewinns betreffen.
 

Das Jahr 2015 soll als Übergangszeitraum gelten. So werden 2015 und von Januar bis Mai 2016 monatliche Vorrauzahlungen nach den bisherigen Regeln geleistet. Die Steuererklärung für 2014 ist noch nach alten Fristen einzureichen.
 

Der Steuersatz bleibt gleich und beträgt nach wie vor 18 Prozent. 
 

2. Einkommensteuer für natürliche Personen

Die Einkünfte von natürlichen Personen werden nach der neuen Gesetzgebung wie folgt besteuert:
  • 15 Prozent, wenn die Besteuerungsbasis des monatlichen Einkommens nicht über den 10-fachen Mindestlohn hinausgeht. Der Mindestlohn in der Ukraine beträgt ab 1. Januar 2015 monatlich 1218 UAH (ca. 70 Euro).
  • 20 Prozent, wenn die Besteuerungsbasis in einem Kalendermonat das 10-fache eines Mindestlohns übersteigt (der Steuersatz wird auf den Überschussbetrag angewendet; zuvor waren es 17 Prozent).

 

Darüber hinaus werden passive Einkünfte (Einkünfte aus Investitionen, Dividenden, Zinsen, Royalties) besteuert. Der anzuwendende Steuersatz auf solche Einkünfte beträgt:
  • 20 Prozent für passive Einkünfte und
  • 5 Prozent für Dividenden aus Aktien sowie anderen Körperschaftsrechten, die von körperschaftspflichtigen Residenten bezogen werden.

 

3. Mehrwertsteuer

Am 1. Januar 2015 wurde ein elektronisches System zur Verwaltung der Mehrwertsteuer eingeführt. Alle Steuerrechnungen werden im einheitlichen Register von Steuerrechnungen (ERSR) registriert. Zur Systemeinführung werden für alle Mehrwertsteuerpflichtigen automatisch individuelle elektronische Konten (Sonderkonten) eröffnet.
 
Die Umsetzung der elektronischen Mehrwertsteuerverwaltung wurde auf den 1. Juli 2015 verschoben. Der Übergangszeitraum für die Einführung des neuen Systems wird vom 1. Februar bis zum 1. Juli 2015 festgesetzt. In dieser Zeit erfolgt die Registrierung der Steuerrechnungen bzw. Korrekturkalkulationen zu Steuerrechnungen im ERSR ohne Einschränkung des Steuerbetrags.
 
Die Frist zur Registrierung der Steuerrechnungen beträgt 15 Kalendertage nach ihrer Erstellung.
 
Mit dem neuen Gesetz wurden Strafen für die Verletzung der Registrierungspflicht eingeführt (10 bis 40 Prozent des Mehrwertsteuerbetrages).

 

4. Vermögensteuer

Die Steuersätze für Immobilien wurden ab 1. Januar 2015 geändert. Besteuert werden Wohn- und Gewerberaum. Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, Residenten und Nichtresidenten, die Immobilien in der Ukraine besitzen. Die Besteuerungsbasis bildet die Gesamtfläche der Wohn- oder Gewerbeimmobilien. Der Besteuerung unterliegen:
  • Wohnungen mit einer Fläche über 60 m2 (zuvor 120 m2); 
  • Wohnhäuser mit einer Fläche über 120 m2  (zuvor 250 m2); 
  • verschiedene Arten des Wohnraums mit einer Fläche von über 180 m2. (zuvor 370 m2).

 

Der Steuersatz wird durch den Beschluss der Kommunalverwaltung festgesetzt und 2 Prozent des gesetzlich festgelegten Mindestlohnes pro Quadratmeter der Wohnfläche (d.h. 1218 UAH) nicht übersteigen.

 

5. Vereinfachtes Besteuerungssystem bei der Einheitssteuer

Nach der neuen Gesetzgebung erfolgt eine Kürzung der Gruppenanzahl der Einheitssteuerzahler von 6 auf 4. Die Einteilung in die entsprechende Gruppe ist von der Anzahl der beschäftigten Personen sowie vom jährlichen Einkommen abhängig (bspw.: 1. Gruppe bis 300.000 UAH, 2. Gruppe bis 1,5 Millionen UAH, 3. Gruppe bis 20 Millionen UAH. Die Höhe der Besteuerung ist in den Gruppen unterschiedlich und beträgt z.B. 10 Prozent in Gruppe 1 und 20 Prozent in Gruppe 2). 

 

6. Einheitssozialbeitrag (ESB)

Die Regeln für die Berechnung und Entrichtung des Beitrags zur allgemeinen obligatorischen staatlichen Rentenversicherung wurden wesentlich geändert.
 
Die Höhe des Beitragssatzes für die Arbeitnehmer bleibt gleich. Das Gesetz sieht die Senkung des Satzes des Einheitssozialbeitrags für Arbeitgeber vor. Sie wird unter Anwendung reduzierender Koeffizienten von 0,4 im Jahr 2015 und 0,6 ab dem 1. Januar 2016 erfolgen.
 
Voraussetzung für die Anwendung reduzierender Koeffizienten von 0,4 im Jahr 2015 ist die Erfüllung bestimmter, im Gesetz aufgelisteter Bedingungen durch den Arbeitgeber. Unternehmen, die alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, dürfen den ESB i.H.v. 16,8 Prozent entrichten. Die Unternehmen, die die Bedingungen nicht erfüllen, berechnen den ESB zu den geltenden Prozentsätzen, d.h. von 36,7 bis 49,7 Prozent. Die Voraussetzungen gelten lediglich für das Jahr 2015. Ab 2016 wird einheitlich der Koeffizient 0,6 gelten. Für die Verletzung der korrekten Berechnung und Entrichtung des ESB schreibt das Gesetz höhere Strafen vor. So erhöht sich bspw. die Strafe bei Nichtbezahlung oder nicht rechtzeitiger Bezahlung des ESB von 10 auf 20 Prozent.

 

7. Zusätzliche Importgebühr

In der Ukraine wurde vorübergehend für 12 Monate eine zusätzliche Importgebühr eingeführt. Sie wird auf die Waren erhoben, die im Rahmen eines Importverfahrens in die Ukraine eingeführt werden – unabhängig von deren Ursprungsland. Eine Ausnahme bilden lebensnotwendige Produkte wie Erdgas, Erdöl und humanitäre Hilfe.
 

Das Gesetz sieht folgende Sätze der zusätzlichen Importgebühr vor:
  • 10 Prozent für Waren, die in die Warengruppen 1-24 gemäß UKT SED (Ukrainischer Klassifikator für Waren der Außenwirtschaftstätigkeit) eingeordnet sind. Dazu gehören Alkoholhaltige sowie alkoholfreie Getränke, Tabak, Nahrungsmittel, usw.;
  • 5 Prozent für Waren, die in die Warengruppen 25-97 gemäß UKT SED eingeordnet sind (Chemie, Kleidung, Schuhe, Schmuck, Produkte der Haushaltschemie, Edelsteine usw.);
  • 10 Prozent für Waren, auf die der Einfuhrzoll gemäß Artikel 374 des Zollgesetzbuches der Ukraine erhoben wird.

 
Die Importgebühr tritt mit der Veröffentlichung des Beschlusses des Ministerkabinetts der Ukraine in Kraft; nach Abschluss der Beratungen mit den internationalen Finanzorganisationen.

 

8. Militärsteuer

Ab dem 1. Januar 2015 wird die Militärsteuer auf alle Einkommen, die der Einkommensteuer für natürliche Personen unterliegen, erhoben. Der Steuersatz bleibt gleich und beträgt 1,5 Prozent.

 

9. Verrechnungspreise

Der Mindestschwellenwert für die Einordnung von Operationen als kontrollierte Operation wurde mit der Gesetzesänderung gesenkt. Sie gelten als kontrolliert, wenn zugleich folgende Bedingungen erfüllt werden:
  • Der gesamte Gewinnertrag des Steuerzahlers und/oder seiner verbundenen Personen aus allen Tätigkeiten, die bei der Bestimmung des Besteuerungsobjekts für die Körperschaftssteuer berücksichtigt werden, übersteigen für das jeweilige Steuer-(Berichts) Kalenderjahr 20 Millionen UAH.
  • Das Volumen der Gruppe solcher wirtschaftlichen Operationen des Steuerzahlers und/oder seiner verbundenen Personen mit einem Geschäftspartner für das jeweilige Steuerjahr (Berichtsjahr) übersteigen 1 Million UAH (ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer) oder 3 Prozent des Ertrags, der bei der Bestimmung des Besteuerungsobjekts für die Körperschaftssteuer berücksichtigt wird.

 
Durch das Gesetz wurden neue Arten der kontrollierten Operationen bestimmt. Änderungen wurden auch bei den Informationsquellen vorgenommen, die der Steuerzahler benutzen kann. Auch die Strafen wurden geändert.

 

Die Praxis wird zeigen, ob sich die Änderungen in der ukrainischen Steuergesetzgebung positiv auswirken werden. Es bleibt nur hoffen, dass eine reibungslose Einbindung in die Praxis erfolgt.
 

zuletzt geändert am 10.02.2015

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