Brexit und Außenwirtschaftsrecht

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veröffentlicht am 26. November 2020 | Lesedauer ca. 1 Minute

   

Lieferungen in das Vereinigte Königreich Großbritannien (ohne Nordirland) sowie auf die Kanalinseln und die Isle of Man sind ab 1. Januar 2021 außenwirtschaftsrechtlich als Ausfuhren anzusehen. Lieferungen aus den vorgenannten Gebieten in die EU sind dann als Einfuhren und nicht mehr als Verbringungen einzustufen. 

   

   

  

  

Bezüglich des Warenverkehrs sind die einschlägigen Genehmigungs- und Überwachungspflichten zu beachten. Das betrifft

  • Güter, die von der Dual-use-Verordnung (VO (EG) Nr. 428/2009) erfasst werden,
  • Waffen, Munition und Rüstungsgüter sowie bestimmte Feuerwaffen einschließlich Munition,
  • Güter, die von der Anti-Folter-Verordnung (VO (EU) 2019/125) erfasst werden,
  • den Kimberley-Prozess (VO (EG) Nr. 2368/2002, Handel mit Rohdiamanten).
          

Das Austrittsabkommens sieht vor, dass unter den darin festgelegten Bedingungen Warenlieferungen, die am Ende der Übergangszeit noch andauern, hinsichtlich der Ausfuhrgenehmigungserfordernisse im EU-Recht wie innergemeinschaftliche Warenbewegungen behandelt werden.

   

Einzel- und Sammelausfuhrgenehmigungen

Vor dem 31. Dezember 2020 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilte Ver­bringungs­genehmigungen für Lieferungen in das Vereinigte Königreich Großbritannien (ohne Nordirland) gelten ent­sprechend der Bekanntmachung auf der Homepage des BAFA ab dem 1. Januar 2021 bis zu dem in der Ge­nehmi­gung genannten Gültigkeitsende als Ausfuhrgenehmigungen fort und sind in den Ausfuhranmeldungen mit der für die jeweilige Genehmigungsart zutreffenden Codierung für Ausfuhrgenehmigungen anzumelden. Die betreffenden Genehmigungen werden der Zollverwaltung vom BAFA übermittelt.

   

Allgemeine Genehmigungen

Bei den Allgemeinen Genehmigungen Nummern 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27 und 30 wurde das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland explizit in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele aufgenommen. Diese Regelung tritt erst ab dem 1. Januar 2021 in Kraft. Das Vereinigte Königreich wird mit Bestimmungslandcode "GB" in den Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele aufgenommen.
  
Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU001 befindet sich derzeit im EU-Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel, dass die Änderungen (Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele) zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Sollte das nicht der Fall sein, findet insoweit die nationale Allgemeine Genehmigung Nr. 15 Anwendung. Die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 wird im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
   
Zu beachten ist, dass die Kanalinseln sowie die Isle of Man auch dann nicht zum Kreis der begünstigten Bestimmungsziele gehören, wenn das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in die Allgemeine Genehmigung Nr. EU001 aufgenommen wird, es sei denn, sie werden ausdrücklich als Bestimmungsziele zugelassen. Bei Ausfuhren auf die Kanalinseln sowie die Isle of Man wird eine Einzel- oder Sammel­aus­fuhr­ge­nehmigung erforderlich sein. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zählen aktuell nicht zum Kreis der begünstigen Bestimmungsziele der übrigen Allgemeinen Genehmigungen der EU.
  
Bitte stellen Sie sicher, dass die außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen zum 1. Januar 2021 in Ihrem Unternehmen umgesetzt werden und die entsprechenden Genehmigungen beantragt werden bzw. Ihr Unternehmen den Meldepflichten bei den Allgemeingenehmigungen nachkommt.
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