Das neue Erwerbsfeststellungsverfahren

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veröffentlicht am 7. Juni 2022 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 

Der Gesetzesentwurf zur Reform des Statusfeststellungsverfahrens wurde bereits im vergangenen Jahr am 20. Mai 2021 im Bundestag beschlossen. Die Änderungen traten nunmehr am 1. April 2022 in Kraft und gelten zur Erprobung teilweise zeitlich begrenzt bis 30. Juni 2027.

 
 

  

Das bisherige Statusfeststellungsverfahren

Bislang wurde durch das Statusfeststellungsverfahren individuell und verbindlich geklärt, in welchen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht besteht. So soll Rechtssicherheit für die Parteien erzielt und negative Folgen, insbesondere Kosten durch Beitragsnachzahlungen vermieden werden. Es wird geprüft, ob eine Personen als abhängig Beschäftigter im Sinne des Sozialrechts tätig und damit sozialver­si­che­rungs­pflich­tig ist. Bei einer abhängigen Beschäftigung besteht in der Regel die Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Im Gegensatz zu einem abhängig Beschäftigten ist ein selbstständig Tätiger nur im Ausnahmefall versicherungspflichtig. Die Entscheidungsfindung dauert im Schnitt ca. 3 Monate, ist also durchaus langwierig.
 
Das Verfahren wird bislang nach Aufnahme der Tätigkeit auf Antrag des Arbeitgebers/Auftraggebers oder des Arbeitnehmers/Auftragnehmers initiiert und durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) rechtsverbindlich anhand einer Gesamtabwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles geprüft, wobei vor allem die praktische Durchführung des Vertragsverhältnisses ausschlaggebend ist. 
 

Gesetzesänderungen des bisherigen Statusfeststellungsverfahrens 

Ziel der Gesetzesänderungen war das bisherige Verfahren zu vereinfachen und widerspruchsfrei auszu­ge­stal­ten. Ob dies vollständig gelungen ist bleibt abzuwarten, ist aber zu bezweifeln. Gegen die Gesetzesänderungen gab es zahlreiche Protestbriefe und Kritik, die aber nicht beachtet wurden.
 
Die wesentlichste Änderung des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV liegt wohl darin, dass anstelle der Ver­si­cherungspflicht künftig nur noch der Erwerbsstatus festgestellt wird. Aufgrund des Wegfalls bürokratischen Aufwands wird jedenfalls für die DRV das Verfahren vereinfacht und (hoffentlich) beschleunigt, was abzuwarten bleibt.
 
Konsequenz ist, dass der Auftraggeber bei festgestellter abhängiger Beschäftigung einen Mehraufwand hat. Denn dieser muss nun selbst ermitteln, ob und in welchem Umfang eine Versicherungspflicht in den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung besteht. Es gibt mehrere Fälle, in denen eben nicht in allen, sondern nur in bestimmten Zweigen der Sozialversicherung eine Versicherungspflicht besteht. Um zumindest in solchen Fällen sicherzugehen, in welchem Umfang die Versicherungspflicht besteht und gemeldet werden muss, wäre dies gegebenenfalls über die Einzustellen (Krankenkassen) in einem weiteren Verfahren noch zu ermitteln. Mög­li­cher­weise werden Auftraggeber daher gleich auf das Einzugsstellenverfahren zurückgreifen.
 
Eine weitere Änderung zur Beschleunigung des Verfahrens ergibt sich daraus, dass die in § 7a Abs. 4 SGB IV vorgesehene Anhörung der Beteiligten vor Erlass der Statusentscheidung wegfällt, wenn die Clearingstelle einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht. 
 

Weitere wesentliche Neuerungen

  • Prognoseentscheidung

    Das Statusfeststellungsverfahren kann, wie bisher auch, nach Aufnahme der Tätigkeit eingeleitet werden. Eine begrüßenswerte Erneuerung folgt aus der nunmehr in § 7a Abs. 4a SGB IV n.F. vorgesehenen Mög­lich­keit, noch vor Aufnahme der Tätigkeit eine Prognoseentscheidung zu beantragen. So kann im Idealfall noch vor Tätigkeitsbeginn Rechtssicherheit erlangt werden.

    Grundlage für die Entscheidung sollen dabei die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten sowie die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung, die mitgeteilt werden müssen, sein. Hiermit einhergehend wurden im gleichen Absatz 4a die Mitteilungspflichten der Beteiligten konkretisiert:

    „Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf.“

    Konkret bedeutet das also, dass die Beteiligten die der Entscheidung zugrunde liegenden Vereinbarungen und/oder Umstände nicht nach „Belieben“ ändern und sich anschließend auf eine etwaige Bindungswirkung der Prognoseentscheidung berufen können. Sollten sich die Gesamtumstände nicht nur unwesentlich ändern, so müssen die Beteiligten auch mit einer anderslautenden Entscheidung der DRV rechnen.
  • Gruppenfeststellung

    Eine weitere Erneuerung ergibt sich durch die Einführung von Gruppenfeststellungen bei gleichgelagerten Auftragsverhältnissen. Bislang war für jedes Arbeits- bzw. Auftragsverhältnis ein individuelles Status­fest­stellungsverfahren durchzuführen. Entscheidet die DRV nun in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, so äußert sich die DRV nunmehr auf Antrag des Auftraggebers jedenfalls zumindest gutachterlich auch zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichgelagerten Auftragsverhältnissen. Eine rechtsverbindliche Entscheidung der DRV erhält der Antragsteller hier jedoch nicht.

    Jedoch kann dies bei Betriebsprüfungen helfen, wenn der Betriebsprüfer – abweichend von der gutach­ter­lichen Stellungnahme – eine abhängige Beschäftigung feststellt. Die Versicherungspflicht tritt dann unter bestimmten Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung der Betriebsprüfung ein.
  • Dreiecksverhältnis 

    Neu und gerade in bei „Auftragsketten“ relevant ist die Erwerbsstatusprüfung der Vertragsbeziehung inner­halb des Dreiecksverhältnisses. Für Vertragsverhältnisse, an denen mehr als zwei Parteien beteiligt sind, wurde durch die Neuerung nunmehr ein eigenes Antragsrecht des Dritten geschaffen. Auch dadurch soll Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gefördert werden.
 

Fazit und Handlungsempfehlung

Es bleibt fraglich, ob mit den vorgestellten Änderungen und Erneuerungen auch in der Praxis eine Erleich­te­rung, gerade für antragstellende Auftraggeber einhergeht. Ausgehend von der Tatsache, dass die Ver­si­che­rungs­pflicht nun nicht mehr von der Clearingstelle geprüft wird, was zu weiterer Rechtsunsicherheit führen kann, ist dies zumindest insoweit zu bezweifeln. 
 
Auch die Tatsache, dass im Rahmen dieser Gesetzesänderung weiterhin keine klaren Abgrenzungskriterien zwischen einer abhängigen Beschäftigung und selbstständigen Tätigkeit definiert wurden, birgt außerhalb des Feststellungsverfahrens weiterhin die Gefahr einer Fehleinschätzung durch die Beteiligten und damit einher­gehend das Problem der Scheinselbstständigkeit. 
 
Auftraggeber tun gut daran, Freelancereinsätze im Vorfeld genau zu planen und vor allem einer Risiko­be­wer­tung zu unterziehen. Dabei sollte systematisch vorgegangen, ein betriebliches Risikomanagement und Melde­sys­tem etabliert sowie ein „sauberer“ Freelancer-Vertrag abgeschlossen werden, wenn es zu einer Beauf­tra­gung kommt. Zur Risikominimierung kann nach wie vor auch das neue Erwerbsfeststellungsverfahren beitragen, was gut überlegt werden sollte. Gerne unterstützen wir Sie bei diesen herausfordernden Fragestellungen.
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