Das neue Fachkräftee­inwanderungsgesetz

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veröffentlicht am 16. März 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Am 1. März 2020 ist das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten mit dem Ziel, die Zuwanderung von Hochschulabsolventen und Personen mit qualifizierter Berufsausbildung und somit solcher Arbeitnehmer, die dem deutschen Arbeitsmarkt aktuell fehlen, zu erleichtern und zu beschleunigen.

 

 

Allgemeines zum deutschen Aufenthaltsrecht

Während Staatsbürger der europäischen Mitgliedstaaten sowie des EWR und der Schweiz von ihrem Frei­zügigkeits­recht bzw. ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen dürfen und sich europaweit niederlassen und arbeiten können, ohne hierfür eine Aufenthaltserlaubnis zu benötigen, dürfen sog. Drittstaatsangehörige id.R. nicht ohne ein Visum einreisen und benötigen eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis, die die Aufnahme eine Erwerbstätigkeit in Deutschland gestattet. 
 
Die Voraussetzungen zur Erlangung derselben sind in Deutschland im Aufenthaltsgesetz geregelt und werden um Vorgaben der Beschäftigungsverordnung ergänzt.
 

Änderungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Durch das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde das Aufenthaltsgesetz an einigen Stellen geändert und soll somit den Zuzug von Fachkräften aus Drittstaaten erleichtern. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll nun künftig bei Fachkräften grundsätzlich auf die Vorrangprüfung verzichtet werden. Das heißt, es wird von der zuständigen Stelle nicht mehr geprüft werden, ob ein berechtigter Deutscher oder EU-Staatsbürger für die Stelle zur Verfügung steht.
 

Ein weiterer Schritt zur erleichterten Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten soll die Schaffung von zentralen Ausländerbehörden sein, die als fachkundige Ansprechpartner für ausländische Fachkräfte und inländische Arbeitgeber dienen sollen. Die neuzugründenden zentralen Ausländerbehörden sollen künftig auch für das beschleunigte Fachkräfteverfahren zuständig sein. Mit diesem soll es künftig möglich sein, kürzere Erledigungsfristen zu erreichen. Das beschleunigte Verfahren ist allerdings mit 411,00 Euro nicht günstig und die Zukunft wird zeigen, inwiefern tatsächlich eine Beschleunigung des Verfahrens ermöglicht wird.
 

Künftig soll auch die Zuwanderung von IT-Fachkräften mit praktischer Berufserfahrung, aber ohne formalen Abschluss erleichtert möglich sein. Für sie muss nämlich ausnahmsweise kein Anerkennungsverfahren durchgeführt werden, wenn sie mindestens drei Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten sieben Jahren und ein Gehalt von derzeit mindestens 4.140 Euro im Monat vorweisen können. Die Gehaltsgrenze wird jährlich angepasst.
 

Bei der bisher bei hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen sehr beliebten Blauen Karte EU sind keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Wenn die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU erfüllt sind –  wenn ein deutscher, ein anerkannter oder ein mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer Studienabschluss vorliegt und ein Jahresgehalt von mindestens 55.200,00 Euro (Stand 2020) erzielt wird –, besteht auch weiterhin ein Anspruch auf Erteilung der Blauen Karte EU. Zudem gilt auch die Blaue Karte EU für die sog. Mangelberufe (z.B. Mathematiker, Informatiker, Naturwissenschaftler, Techniker und Ärzte).
 
Auch bei der erst vor wenigen Jahren auf Grundlage einer EU-Richtlinie eingeführte ICT-Karte wird es keine Änderungen geben. Im Unternehmensverbund können entsandte Führungskräfte, Spezialisten und Trainees auch in Zukunft von der sog. ICT-Karte profitieren.
 
Die Einwanderung nicht akademischer Drittstaatsangehöriger, die auch keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Berufsausbildung genossen haben, war bislang nur sehr schwer oder gar nicht möglich. Daran wird sich auch künftig nichts Wesentliches ändern.

 
Zu den weiteren Neuerungen gehören:

  • Der Begriff der Fachkraft ist nun einheitlich definiert, d.h. es wurde erstmals eine Legaldefinition in das Aufenthaltsgesetz eingeführt. Umfasst sind hiervon Fachkräfte mit Hochschulabschluss und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung.
  • Sofern eine qualifizierte Berufsausbildung nachgewiesen werden kann, darf die Tätigkeit auch in anderen als den Mangelberufen ausgeübt werde. Die Beschäftigung ist nicht mehr auf Engpassberufe beschränkt.
  • Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung, deutschen Sprachkenntnissen und gesichertem Lebensunterhalt wird entsprechend der bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen die Möglichkeit eingeräumt, für eine befristete Zeit nach Deutschland zu kommen, um einen Arbeitsplatz zu suchen.


Wie sich das neue Gesetz letztendlich auf den Arbeitsmarkt auswirkt und ob sich der bestehende Fachkräftemangel wie erwartet beheben lässt, bleibt abzuwarten.
 
Aufgrund der aktuellen Corona-Krise wird die Einwanderung nach Deutschland derzeit eher rückläufig sein, sodass es wohl einige Zeit dauern wird, bis sich abschätzen lässt, ob das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz den gewünschten Erfolg gebracht hat. 

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