Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan unterzeichnet

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zuletzt aktualisiert am 15. Januar 2020 | Lesedauer ca. 1 Minute
 

Am 17. Juli 2018 wurde das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan auf dem Gipfeltreffen in Tokio feierlich unterzeichnet, und seit dem 1. Februar 2019 ist es in Kraft.

     
  

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Abkommen, zu dessen Abschluss die EU alleine berechtigt ist, weswegen die zusätzliche Zustimmung der Parlamente der einzelnen EU-Mitgliedstaaten und infolgedessen die vorläufige Anwendung des Abkommens bis zur vollständigen Ratifizierung durch alle Mitgliedsstaaten nicht erforderlich war.

Das seit 2013 verhandelte Vertragswerk dient dem Abbau von Zöllen und anderen Handelshemmnissen, um dadurch das Wachstum anzukurbeln und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Es gilt auch als Signal an den US-Präsidenten, dem die EU und Japan Protektionismus vorwerfen.

Seit Inkrafttreten des Abkommens sind ca. 90 Prozent der bisher geltenden Zölle auf beiden Seiten weggefallen.

In der Praxis hat sich bestätigt, dass zwei Neuerungen die innerbetriebliche Umsetzung und Anwendung des Abkommens erschweren bzw. behindern:

  1. Die Ursprungserklärung auf der Rechnung muss auf Artikelebene Angaben über die angewendete Ursprungsregel enthalten. Das Verfahren stellt einen erheblichen Mehraufwand für die Rechnungserstellung und Auftragsabwicklung (IT-Programmierung, Textbausteine, Nachweisführung Präferenzkalkulationen etc.) dar und führt somit auch zu einer erhöhten Bindung von Personal-Ressourcen.
  2. Im Regelfall soll die nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen über den Einführer erfolgen. Das führt dazu, dass der Lieferant ggf. seine Präferenzkalkulationen und möglicherweise auch die eingesetzten Vorprodukte vorlegen muss. Es besteht somit das Risiko, dass Handelsspannen offen gelegt und Vorlieferanten für den Kunden ersichtlich werden.


Bisher sind die hierfür zuständige General Direktion TAXUD  und die General Direktion Handel bei der EU-Kommission von den zwei Neuerungen nicht abzubringen.

Es bleibt abzuwarten, ob sich im Zusammenhang mit den oben aufgeführten Neurungen doch noch kurzfristig Änderungen ergeben.

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Ewald Plum

Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht

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