Arbeitszeit im Homeoffice: Facettenreich und beachtenswert zugleich

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veröffentlicht am 14. Oktober 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Nicht selten gehen Arbeitnehmer im Homeoffice davon aus, dass sie an arbeitszeit­rechtliche Grenzen nicht gebunden sind. Es kommt immer wieder vor, dass Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber flexibel gehandhabt werden. Das führt schlimmstenfalls zu Verstößen gegen das Arbeitszeit­gesetz oder gegen betriebliche Regel­ungen/­Verein­barungen zur Arbeitszeit. Aber was gilt es eigentlich hinsichtlich Arbeitszeit im Homeoffice alles zu beachten?



Arbeitszeitgesetz und Vereinbarungen zur Arbeitszeit

Es bleibt auch für die Arbeit im Homeoffice festzuhalten, dass geltende Regel­ungen/­Verein­barungen zur Arbeitszeit und natürlich auch das Arbeitszeitgesetz weiterhin gelten.

Das heißt bspw., dass die im Arbeitszeitgesetz vorgesehene tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Auch die im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Ruhepausen von mind. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bzw. von 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden sind einzuhalten. Gleiches gilt für die Ruhezeit, wonach Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mind. elf Stunden zu beachten haben.

Sind im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung bzw. in einem Tarifvertrag zudem spezielle Arbeits- und/oder Pausenzeiten vereinbart, müssen sie grundsätzlich auch im Homeoffice beachtet werden. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitgeber die konkreten Arbeits- und Pausenzeiten durch Ausübung seines Direktionsrechts festgelegt hat.

Verstöße gegen die geltende und zu beachtende Arbeitszeit können arbeitsrechtliche Sanktionsmaßnahmen, wie Abmahnungen oder Kündigungen rechtfertigen.


Arbeitszeiterfassung

Ein besonderes Thema ist zudem die Frage, von wem und wie die geleistete Arbeitszeit erfasst werden muss. Das Arbeitszeitgesetz sieht insoweit (nur) vor, dass der Arbeitgeber zumindest die über die werktägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen hat. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, diese Pflicht zur Aufzeichnung der über acht Stunden hinausgehenden Arbeitszeit wirksam auf die Arbeitnehmer zu delegieren. Das ist immer dann ein probates Mittel, wenn zwar betrieblich vorhandene jedoch nur vor Ort nutzbare Zeiterfassungssysteme im Homeoffice nicht genutzt werden können. Probleme ergeben sich aber auch immer wieder aus elektronischen Systemen, die zwar grundsätzlich von einem Ortsbezug unabhängig sind aber dafür bestimmte technische Voraussetzungen verlangen, die bspw. privaten Rechner nicht erfüllen. Kann jedoch auf betriebliche Zeiterfassungssysteme auch im Homeoffice zugegriffen werden, sind sie natürlich vom jeweiligen Arbeitnehmer entsprechend zu benutzen.

Ist betrieblich eine umfassende Zeiterfassung für die gesamt erbrachte tägliche Arbeitszeit vorgesehen, muss sich auch im Homeoffice darangehalten werden.


Arbeits(zeit)schutz

Auch aus Arbeitsschutzgesichtspunkten ist es wichtig, die geleistete Arbeitszeit zu erfassen. Der Arbeitgeber hat insoweit nämlich auch eine Fürsorge- und Überwachungsfunktion. Er muss letztendlich dafür Sorge tragen, dass seine Arbeitnehmer arbeitszeitgesetzliche Beschränkungen beachten und ihre Gesundheut nicht gefährden oder sogar schädigen. Damit wird auch Schadens­ersatz­ansprüchen von Arbeitnehmern vorgebeugt.

Vermehrt wird von Arbeitgeberseite aus den Gründen auf elektronischem Weg versucht, die Arbeitsmöglich­keiten auf bestimmte Zeiten zu begrenzen. Das bietet sich häufig deswegen an, da Homeoffice-Arbeit i.d.R. mit überwiegender Tätigkeit am Laptop/Computer bzw. PC-Bildschirm unter Nutzung des Internets einhergeht. So können bspw. Cloud-Lösungen oder betriebliche E-Mail Accounts nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen täglich zur Nutzung zugänglich gemacht werden.

Gerade wenn verstärkt am PC-Bildschirm gearbeitet wird, empfiehlt es sich zudem bisherige Pausenregelungen zu überdenken und u.U. neu zu fassen. So wird bspw. bei durchgehender Bildschirm-Arbeit aus gesundheit­lichen Gründen empfohlen, nach jeder Stunde Arbeitszeit am „Gerät” eine kurze Pause einzulegen.


Flexible Arbeitszeiten

Homeoffice wird vielfach von Mitarbeitern geschätzt, weil dadurch Arbeitsleben und Familie einfacher in Einklang zu bringen sind. Die schnelle helfende Hand für den Ehepartner bei der Kinderbetreuung, das Füllen der Waschmaschine oder Ähnliches müssen nicht unbedingt gleich zu einem Arbeitszeitverstoß führen, wenn der Arbeitgeber entsprechende Flexibilität einräumt.

Wenn nicht schon im Vorfeld flexible Arbeitszeitmodelle wie Vertrauensarbeitszeit etc. bestanden haben, ist es beiden Parteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber)empfohlen, sich vor einer Homeoffice-Tätigkeit abzustimmen, inwieweit feste Arbeitszeiten bzw. Erreichbarkeiten auch im Homeoffice weiter gelten sollen oder eben nicht mehr. Besteht ein Betriebsrat ist er typsicherweise der richtige Ansprechpartner, wenn eine Lösung für mehrere oder alle Mitarbeiter gefunden werden soll. Die Gestal­tungs­möglich­keiten hängen natürlich stark von den jeweiligen Tätigkeiten und betrieblichen Bedürfnissen ab.


Fazit

Im Homeoffice sollten/müssen bestehende arbeitszeitliche Regelungen bzw. Vereinbarungen und Systeme überdacht und gegebenenfalls neu gefasst werden. Das sollte immer im Vorfeld in Rücksprache mit dem jeweiligen Mitarbeiter oder Betriebsrat erfolgen.

Arbeiten im Homeoffice, insbesondere in Kombination mit flexiblen Arbeitszeiten, bedeutet für viele Mitarbeiter einen Gewinn von Freiheit. Das schlägt sich oft in Zufriedenheit und einer gesteigerten Motivation nieder, verlangt aber gerade auch in arbeitszeitlicher Hinsicht Disziplin und Verantwortungsbewusstsein auf beiden Seiten.

Homeoffice-Arbeit gelingt am besten, wenn die Vertrauensbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stark genug ist, sodass Überwachungsmöglichkeiten gerade auch zur Arbeitszeit, die im Homeoffice-Bereich nicht im vollen Umfang bestehen, nicht benötigt werden. Arbeitgeber sollten dennoch ihre Fürsorge- und arbeitszeitrechtlichen Pflichten bei Arbeit im Homeoffice stets im Blick haben und sie durch entsprechende Vereinbarungen mit den Mitarbeitern oder ihrem Betriebsrat im Vorfeld absichern.

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