Marken in der Insolvenz

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veröffentlicht am 19. Oktober 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Marken stellen bedeutungsvolle wirtschaftliche Güter dar. Wie auch andere wirt­schaft­liche Güter werden Marken von den Folgen einer Insolvenz nicht verschont. Markeninhaber, Kaufinteressenten, Insolvenzgläubiger und Insolvenzverwalter sollten sich deshalb über die Risiken, Möglichkeiten und Chancen, die Marken im Rahmen eines Insolvenz­verfahrens bieten, im Klaren sein.


 

Schicksal der Marke und der markenrechtlichen Lizenz in der Insolvenz

Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter, der berechtigt und verpflichtet ist, das Vermögen des Insolvenzschuldners zu verwalten und hierüber zu verfügen (§§ 80, 81 InsO). Kann das Unternehmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht über einen Insolvenzplan saniert werden, muss der Insolvenzverwalter das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen verwerten (§ 159 InsO).

 

In die Insolvenzmasse fällt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört oder das er während des Verfahrens erlangt. Ist der Insolvenzschuldner Inhaber von Marken, fallen auch sie in die Insolvenzmasse. Das bedeutet, dass dem Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren auch die Verwertung der Marke im Interesse der Insolvenzgläubiger obliegt. Der Insolvenzschuldner bleibt zwar Markeninhaber, sämtliche durch ihn getätigte Verfügungen über die Marke sind jedoch ohne entsprechende Genehmigung des Insolvenzverwalters unwirksam (§ 81 Abs. 1 InsO).

 

Erhebliches Potenzial für Komplikationen besteht beim Insolvenzverfahren v.a. in Fällen, bei denen die Marke vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an andere Unternehmen lizenziert wurde. Bei der Erfüllung von Lizenz­verträgen, die im Zeitpunkt der Eröffnung der Insolvenz bereits bestehen und noch nicht von beiden Seiten vollständig erfüllt sind, hat der Insolvenzverwalter gem. § 103 Abs. 1 InsO unter Umständen ein Wahlrecht und kann entscheiden, ob er den Lizenzvertrag fortsetzt oder die Erfüllung ablehnt. Da bei Lizenzverträgen im Regelfall Lizenzgebühren zu zahlen sind, wird es oft an einer beidseitigen vollständigen Erfüllung fehlen. Sollte der Markeninhaber insolvent sein, kann es durch Verweigerung der Erfüllung des Lizenzvertrags durch den Insolvenzverwalter dazu kommen, dass das Recht eines Lizenz­nehmers zur Markennutzung entfällt. Auch in der umgekehrten Ausgangssituation mit einem insolventen Lizenznehmer kann es zu einem sofortigen Ausfall der Lizenzzahlungen kommen, wenn sich der Insolvenz­ver­walter dazu entscheidet, den Lizenzvertrag nicht fortsetzen zu wollen. Wählt der Insolvenzverwalter Nichterfüllung, steht dem Vertragspartner zwar eine Art Schadensersatzanspruch zu (sog. Nichterfüllungs­ansprüche), der jedoch nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann und damit meist nicht besonders werthaltig ist.

 

Sicherung der Marke gegen unrechtmäßige Verfügungen

Im Gegensatz zu einem körperlichen Gegenstand kann der Insolvenzverwalter die Marke nicht in Besitz nehmen. Er kann somit nicht physisch kontrollieren, was mit der Marke geschieht. Auch die Anbringung eines Siegels zur Sicherung ist bei einer Marke nicht möglich.

 

Um eine Marke gegen unrechtmäßige Verfügungen zu sichern, kann der Insolvenzverwalter jedoch beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bzw. Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Insolvenzbefangenheit der Marke im Register eintragen lassen.

 

In der Regel wird aufgrund der Eintragung des Markeninhabers im Register vermutet, dass er im Hinblick auf die Marke verfügungsbefugt sei. Durch die Eintragung der Insolvenzbefangenheit der Marke wird die Ver­mutung erheblich eingeschränkt. Das Amt geht nicht mehr davon aus, dass Handlungen, die durch den Markeninhaber oder seinen Vertretungsberechtigten vorgenommen werden, wirksam sind. Zwar gilt die Verfügungsbeschränkung des Markeninhabers gemäß § 81 Abs. 1 InsO unabhängig von der Eintragung der Insolvenzbefangenheit im Register; die Eintragung schafft jedoch zusätzlich Rechtssicherheit für den Insolvenzverwalter denn die Belastung der Marke wird dadurch offenkundig.

 

Die starke Marke als Chance

Eine Marke bringt für den Insolvenzverwalter nicht nur Risiken, sondern auch Chancen. Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 159 InsO verpflichtet, die Marke – wie alle zur Masse gehörenden Vermögen – nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verwerten, sofern das Unternehmen nicht saniert werden kann. Jedoch kann er sich entscheiden, wie er die Marke verwertet. So kann er z.B. die Marke einzeln oder zusammen mit dem gesamten Geschäftsbetrieb verkaufen. Eine starke und gut geschützte Marke kann daher dazu beitragen, einen besseren Erlös zu erzielen und die Gläubiger besser zu befriedigen.

 

Kommt es hingegen nicht zum sofortigen Verkauf des Betriebs oder der Vermögensgegenstände des Schuldners, müssen der Insolvenzverwalter und der Insolvenzschuldner unter Umständen auch an den Ausbau, die Erhaltung und/oder die Verteidigung des Markenportfolios denken.

 

Bei der Weiterführung eines Unternehmens kommt es oft zu Situationen, in denen aus geschäftlichen Gründen weitere Markenanmeldungen vorzunehmen bzw. bestehende Eintragungsverfahren fortzuführen sind. Daher kann der Ausbau und/oder Erhaltung des Markenportfolios auch in einem Insolvenz- oder Eigenverwaltungs­verfahren unter Umständen wirtschaftlich sinnvoll oder geboten sein.

 

Der Insolvenzverwalter ist ferner berechtigt, die Marke zu verteidigen. Er ist insbesondere befugt, die Verletzungsansprüche der §§ 14 ff. MarkenG gegen Dritte geltend zu machen. Um den Wert der Marke zu erhalten, ist unter Umständen auch ein Einschreiten notwendig, denn durch eine Markenverletzung drohen wichtige Wirtschaftspositionen geschmälert zu werden. Ferner können erhebliche Schadensersatzansprüche bestehen, die dann wiederum zur Gläubigerbefriedigung dienen können.

 

Fazit und Praxistipps

Die Marke ist im täglichen Betrieb ein wichtiges Wirtschaftsgut und stellt einen zentralen Teil des wirt­schaftlichen Wertes eines Unternehmens dar. Dennoch wird sie in der Praxis und insbesondere im Rahmen des Insolvenzverfahrens oft vernachlässigt. Auch in der Insolvenz sollte daher in bestimmten Konstellationen darauf geachtet werden, dass die durch eine Marke bereits bestehenden Werte gesichert werden und nicht durch Untätigkeit verloren gehen. Werden diese wirtschaftlichen Werte nicht beachtet, kann das die Befriedigungsquote der Gläubiger und/oder die Chance auf Sanierung des Unternehmens beeinträchtigen. Außerdem sieht sich der Insolvenzverwalter oder Sachwalter unter Umständen Haftungsrisiken ausgesetzt.

 

Insolvenzverwalter, aber auch Beteiligte sollten daher darauf achten, dass

  • die IP-Rechte und damit verbundene Verträge dokumentiert werden, um mögliche bestehende Werte zu finden. Erst nachdem die Rechte dokumentiert sind, ist es möglich, eine fundierte Entscheidung über das Schicksal von Marken und sonstigen IP-Rechten sowie das weitere Vorgehen zu treffen.
  • die Insolvenzbefangenheit der betroffenen Marken durch einen Antrag beim zuständigen Amt gegebenen­falls offenkundig gemacht wird, um unberechtigte Verfügungen zu verhindern.
  • die der betroffenen Marke bestehenden Werte im Rahmen des Insolvenzverfahrens weiterhin verwertet werden.
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