Pension und Gehalt: Doppelt hält besser?

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 26. Juni 2025 | Lesedauer ca. 2 Minuten
 

Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) stehen oft vor einer heiklen Frage: Dürfen sie nach Eintritt des Pensionsalters weiterhin als Geschäftsführer tätig sein – und gleichzeitig ihre betriebliche Altersversorgung beziehen? Lange war diese Konstellation steuerlich riskant. Doch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) und ein darauf aufbauendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) bringen nun mehr Klarheit – und Gestaltungsspielraum.

 

 

BFH: Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei reduziertem Gehalt

Mit Urteil vom 15. März 2023 (Az. I R 41/19, BStBl II 2024, 654) entschied der BFH, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn eine Pensionszusage nicht an das vollständige Ausscheiden des GGF, sondern lediglich an das Erreichen der Altersgrenze geknüpft ist. Entscheidend ist jedoch, wie sich die Vergütung nach Eintritt des Versorgungsfalls gestaltet.


Wird der GGF weiterhin tätig und erhält ein reduziertes Gehalt, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor – sofern die Summe aus Gehalt und Versorgungsleistung nicht höher ist als das frühere Aktivgehalt. Der BFH betont: Ein ordentlicher Geschäftsleiter würde in einem solchen Fall entweder eine Anrechnung des Gehalts auf die Pension verlangen oder den Pensionsbeginn aufschieben – ggf. gegen Barwertausgleich.


BMF übernimmt Rechtsprechung

Das BMF-Schreiben vom 30. August 2024 (Az. IV C 2 - S 2742/22/10003 :009, BStBl I 2024, 1191) greift diese Rechtsprechung auf und passt die Verwaltungsauffassung entsprechend an. In der neu gefassten Randziffer 10 des BMF-Schreibens vom 18. September 2017 heißt es nun: „Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt nach der Maßgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs regelmäßig keine gesellschaftliche Veranlassung vor, soweit die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet.“ Diese Grundsätze gelten auch bei Kapitalwahlrechten oder der Auflösung von Pensionsrückstellungen. Wichtig bleibt: Bei beherrschenden GGF ist zusätzlich der formelle Fremdvergleich zu beachten (vgl. R 8.5 Abs. 2 KStR).


Was bedeutet das für die Praxis?

Unternehmen können ihren GGF nun mehr Flexibilität bei der Altersversorgung einräumen – ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen. Voraussetzung ist eine fremdübliche Gestaltung der Vergütung und eine klare Dokumentation. Empfehlenswert ist eine versicherungsmathematische Bewertung, um etwaige Barwertausgleiche nachvollziehbar zu gestalten.


Fazit

Das BFH-Urteil und das BMF-Schreiben schaffen neue Gestaltungsmöglichkeiten für GGF, die auch im Ruhestand noch Verantwortung übernehmen möchten. Entscheidend bleibt: Die Gesamthöhe der Bezüge darf das frühere Gehalt nicht übersteigen – und die Gestaltung muss dem Fremdvergleich standhalten.

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