Der registrierte Ausführer (REX) bei Freihandelsabkommen

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veröfffentlicht am 17. Juli 2018

​Der REX bei der Ausfuhr

Das Verfahren des registrierten Ausführers (REX) soll künftig bei den neuen Freihandelsabkommen zur Anwendung kommen. Aktuell ist es nur im umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) vorgesehen.
Der Handelsteil des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada wird seit dem 21. September 2017 vorläufig angewendet.
 

  
Eine Registrierung als registrierter Ausführer ist in der EU seit dem 1. Januar 2017 möglich, sie gilt dabei ohne Einschränkung für alle Präferenzregelungen, die das Verfahren des registrierten Ausführers vorsehen.

Zur Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung durch Importeure in Kanada ist die Vorlage von Ursprungserklärungen erforderlich, die durch die Ausführer in der EU auszufertigen sind.
 

Zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs kann in der EU eine Ursprungserklärung nach Anhang 2 des Ursprungprotokolls ausgefertigt werden durch:
  • einen REX oder
  • jeden Ausführer (auch ohne Registrierung), sofern der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro nicht übersteigt.

 
Die Ausfertigung auf Grundlage einer bereits bestehenden Bewilligung als ermächtigter Ausführer ist seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr zulässig.

 
Der REX als registrierter Wiederversender

In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, einen bei der Ankunft einer Warensendung in der Europäischen Union vorhandenen Präferenznachweis durch ein oder mehrere neue Dokumente zu ersetzen, weil die Sendung innerhalb der Europäischen Union weitergeleitet und dabei gegebenenfalls geteilt werden soll. Hierzu können Ersatz-Präferenznachweise erstellt werden.
 
Die meisten Präferenzregelungen enthalten Bestimmungen zur Ausstellung von förmlichen Ersatz-Präferenznachweisen durch eine Zollstelle. In den Fällen, in denen die einschlägige Präferenzregelung selbst dazu keine Bestimmungen enthält, ermöglicht Artikel 69 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) die Ausstellung bzw. Ausfertigung von Ersatzursprungsdokumenten.

Derzeit sehen nur die Freihandelsabkommen der Europäischen Union mit der Republik Korea sowie mit Kanada keine eigenständige Regelung für Ersatz-Präferenznachweise vor.
 
Ein Ersatzursprungsdokument kann auch durch einen REX ausgefertigt werden.
 
 

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