Nachhaltigkeitsberichterstattung: Wichtige Neuerungen im Sommer 2025

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​​​veröffentlicht am 30. September 2025 | Lesedauer. ca. 5 Minuten

Die regulatorische Dynamik im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung hält an. In den vergangenen Wochen wurden mehrere für die Nachhaltigkeitsberichterstattung relevante Regelungen veröffentlicht: die delegierte Verordnung zur EU-Taxonomie, der Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD in Deutschland, verlängerte Übergangs­bestimmungen zu den ESRS, eine Empfehlung zur VSME-Anwendung sowie die überarbeiteten ESRS-Entwürfe. Im Folgenden fassen wir die wesentlichen Entwick­lun­gen kompakt für Sie zusammen.



EU-Taxonomie: Neue delegierte Verordnung vereinfacht Anwendung

Am 4. Juli 2025 hat die EU-Kommission im Zuge der Omnibus-Initiative einen delegierten Rechtsakt zur Anpassung der EU-Taxonomieverordnung erlassen. Die Änderungen umfassen insbesondere die Einführung von Wesentlichkeitsschwellen: Tätigkeiten, die weniger als 10 % von Umsatz, CapEx oder OpEx ausmachen, müssen künftig nicht mehr auf ​Taxonomiefähigkeit oder -konformität geprüft werden, bleiben jedoch als unwesentlich auszuweisen. Für OpEx ist zusätzlich vorgesehen, dass die Erhebung vollständig entfallen kann, wenn diese im Geschäftsmodell insgesamt nicht wesentlich sind. Zudem wurden die „Do No Significant Harm“ (DNSH) Kriterien präzisiert, indem bestimmte Anforderungen gestrichen und Verweise auf bestehendes EU-Chemikalienrecht (z. B. REACH-Kandidatenliste) aufgenommen wurden. Auch die Meldebögen wurden deutlich verschlankt: Die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte sinkt von 78 auf 28, Angaben zu DNSH und Mindestschutz entfallen, sektorspezifische Tabellen werden integriert. Die neuen Vorschriften gelten ab dem Geschäftsjahr 2025, mit der Möglichkeit eines Übergangsjahres nach bisherigem Recht.

CSRD-Umsetzung: Neuer Referentenentwurf in Deutschland

Am 10. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen neuen Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD vorgelegt. Inhaltlich knüpft der Entwurf an den Regierungs­entwurf aus 2024 an, berücksichtigt jedoch auch die Änderungen aus der Omnibus-Initiative, wie beispielsweise die „Stop-the-Clock“-Richtlinie. Neu aufgenommen wurde zudem eine Sonderregelung für bestimmte Unternehmen der Welle 1: Kapitalmarktorientierte Unternehmen mit 500 bis 1.000 Mitarbeitenden sollen für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 von der Berichtspflicht befreit werden, da sie nach der auf EU-Ebene diskutierten Anhebung des Schwellenwerts auf 1.000 Mitarbeitende künftig nicht mehr zum Anwenderkreis gehören würden. Schätzungen des BMJV zufolge betrifft diese Ausnahme in Deutschland rund 50 Unternehmen. Auf Basis des Referentenentwurfs wird nun ein Regierungsentwurf erarbeitet, der im Bundeskabinett beschlossen und anschließend in den Bundesrat eingebracht werden muss. Ziel ist es, die Anforderungen der CSRD rechtzeitig in nationales Recht zu überführen und damit Rechtssicherheit für die Unternehmen zu schaffen.

EU-Kommission erlässt delegierten Rechtsakt zu ESRS-Übergangserleichterungen

Am 11. Juli 2025 hat die EU-Kommission mit einem delegierten Rechtsakt Änderungen am ersten Set der ESRS (Verordnung (EU) 2023/2772) erlassen. Ziel des sogenannten „Quick Fix“ ist es, bestimmte Übergangs­erleich­terungen („Phase-In“) zu verlängern und ihren Geltungsbereich zu erweitern, um insbesondere Unternehmen der Welle 1 zu entlasten, die bereits ab dem Geschäftsjahr 2024 nach CSRD berichten müssen (vorbehaltlich nationaler Umsetzung). Konkret können Unternehmen mit mehr als 750 Mitarbeitenden in den Geschäftsjahren 2025 und 2026 auf die Berichterstattung zu einzelnen Standards – darunter ESRS E4 sowie die Sozialstandards ESRS S2 bis S4 – verzichten. Darüber hinaus werden die ursprünglich nur im ersten Berichtsjahr vorgesehenen Erleichterungen bei komplexen Angaben – insbesondere zu den erwarteten finanziellen Auswirkungen nachhaltig­​keitsbezogener Risiken – ebenfalls auf die Geschäftsjahre 2025 und 2026 ausgedehnt. Der delegierte Rechtsakt gilt rückwirkend und unmittelbar für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025, sofern weder das EU-Parlament noch der Rat innerhalb von vier Monaten Einspruch erheben. Ziel ist es, die Unternehmen in der Anlaufphase zu entlasten, ohne die grundsätzlichen Anforderungen der Standards zu ändern.

EU empfiehlt VSME-Standard für KMU

Am 30. Juli 2025 hat die Europäische Kommission offiziell den von EFRAG entwickelten „Voluntary Sustainability Reporting Standard ​for non‑listed SMEs“ (VSME‑Standard) als Empfehlung verabschiedet. Sie rät nicht börsennotierten KMU und Kleinstunternehmen, die freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen möchten, den VSME‑Standard anzuwenden. Wirtschaftsverbände betonen, dass der Standard KMU eine dringend benötigte Vereinheitlichung und Vereinfachung im ESG‑Reporting bringt – besonders angesichts der heterogenen Anforderungen aus Wertschöpfungsketten.

ESRS-Überarbeitung: Veröffentlichung der Exposure Drafts

Am 31. Juli 2025 hat EFRAG die Exposure Drafts zur Überarbeitung der ESRS​ veröffentlicht und die öffentliche Konsultation gestartet, die bis zum 29. September 2025 läuft. Ziel der Änderungen ist es, die Anforderungen spürbar zu verschlanken und die Anwendung zu erleichtern, gleichzeitig aber die Zielsetzung der CSRD sowie die Interoperabilität mit internationalen Standards wie dem ISSB zu wahren. Vorgesehen sind eine klare Trennung zwischen verpflichtenden Angaben und Anwendungshinweisen; nicht verpflichtende Inhalte wurden gestrichen, vereinfacht oder in eine neue „Non-Mandatory Illustrative Guidance“ (NMIG) ausgelagert. Weitere Anpassungen betreffen die doppelte Wesentlichkeit, die nach aktuellem Vorschlag künftig wahlweise top-down oder bottom-up durchgeführt werden kann. Zudem soll der Aufbau der Berichte flexibler werden, etwa durch die Möglichkeit von Executive Summaries oder die Nutzung von Anhängen. Nach den Entwürfen entfallen 57 % der verpflichtenden Datenpunkte und die Gesamtlänge der Standards sinkt um 55 %. Ergänzend gibt es Anpassungen, beispielsweise bei der Abgrenzung von Treibhausgasemissionen, bei Wertschöpfungsketten und Akquisitionen sowie beim Umgang mit sensiblen Informationen. Neu eingeführt wird zudem das Prinzip der „Fair Presentation“, das die Gesamtqualität der Berichterstattung sichern soll.

Ausblick

In den kommenden Monaten sind weitere Weichenstellungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erwarten. Während auf europäischer Ebene die Konsultation zu den ESRS-Entwürfen läuft und die finale Annahme durch die EU-Kommission vorbereitet wird, schreitet in Deutschland das Gesetzgebungsverfahren zur CSRD-Umsetzung voran. Unternehmen sollten die bestehenden Übergangsbestimmungen nutzen, zugleich aber ihre Reporting-Prozesse frühzeitig auf die kommenden Änderungen ausrichten. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen wie gewohnt informieren.

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Dr. Christian Maier

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, CPA (U.S.), Head of Sustainability Services

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