Brexit: Aktueller Sachstand im Bereich Warenursprung und Präferenzen

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​veröffentlicht am 22. Januar 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Bei der aktuellen Bewertung der Aus­wirkungen des Brexit auf das Warenursprungs- und Präferenzrecht, müssen zwei Themen­bereiche deutlich voneinander getrennt be­trachtet werden.

 

 

1. UK und EU: Zollrechtliche Abwicklung

In einem möglichen Austrittsabkommen werden u.a. die übergangs­weise geltenden zollrechtlichen Be­ziehungen zwischen dem United Kingdom (UK) und der restlichen Europäischen Union (EU) nach dem Aus­trittsdatum (voraus­sichtlich 31. Januar 2020) geregelt. Dadurch wird Zeit gewonnen, um die künftigen Be­ziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu regeln.

 

Während der sog. „Übergangsfrist”, die zunächst bis Ende 2020 gelten soll, bleibt aus zoll­recht­licher Sicht im Handel zwischen dem Vereinigten König­reich und der EU alles wie bisher (keine Zollan­meldungen erforder­lich). Die Ausge­staltung eines künftigen präferenziellen Handels­abkommens zwischen UK und der EU ist hingegen noch völlig offen.

 

2. Freihandelsabkommen der EU

Der zweite Themenbereich betrifft den weltweiten Handel der EU mit ihren Freihandels-Partnerstaaten. Werden Waren mit EU/UK-Ursprung gehandelt oder bei Herstellungsprozessen in der EU verwendet werden, so stellt sich die Frage, wie die Produkte präferenz­rechtlich zu bewerten sind. Das impliziert für die Unter­nehmen die Frage, ob Präferenznachweise oder Lieferantenerklärungen für Waren mit Ursprung UK ausgestellt werden dürfen.

 

Diese Fragestellung wird durch das Austritts­abkommen nicht geregelt.

 

Das Präferenzrecht beruht auf Verträgen der EU mit Drittstaaten (Präferenzabkommen), die unabhängig von einem einzelnen Mitglieds­staat mit der Europäischen Union abge­schlossen wurden. Auch bei einem Brexit mit Austrittsabkommen ist UK bereits während der Übergangsfrist nicht mehr Mitglied der EU; damit ist es auch nicht mehr Vertragspartner der Handelsabkommen der EU.

 

Die Europäische Kommission hat angekündigt, die Partnerstaaten darum zu bitten, das Vereinigte Königreich während der Übergangs­frist weiterhin wie ein EU-Mitglied zu be­handeln. Derzeit liegen jedoch keine aktuellen Informationen vor, ob die Vertragsstaaten der Bitte der EU nachkommen werden.

 

Ebenso wenig hat die Europäische Kommission bislang konkrete Aus­sagen bzw. Regelungen beim Austritts­abkommen zu folgenden Aspekten getroffen: 

  • präferenzieller Ursprungsstatus von Waren aus UK oder UK-Vorleistungen,
  • Ausfertigung oder Anerkennung von Lieferantenerklärungen bei Warenbewegungen innerhalb der EU,
  • Behandlung von Ausfuhren in bzw. Einfuhren aus präferenziellen FHA-Partnerländern, die über UK erfolgen,

obwohl nach den Abkommen ggfs. sogenannte „Direktbeförderungsbestimmungen” zu beachten sind.

 

Aufgrund der derzeit bestehenden Rechts­unsicherheit und zur Vermeidung von Rückfragen der Kunden oder ggf. zur Vermeidung von Zollnach­forderungen in den Freihandels­partnerstaaten, empfehlen wir UK-Waren und UK-Vor­leistungen ab dem 1. Februar 2020 als klassische Nicht-Ur­sprungswaren zu bewerten.
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