Aufenthalts- und arbeitsrechtliche Bestimmungen für Ausländer in Frankreich

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veröffentlicht am 10. Mai 2023 | Lesedauer ca. 5 Minuten


Gemäß Artikel L. 8251-1 des französischen Arbeitsgesetzbuchs darf keiner – weder direkt noch über eine zwischengeschaltete Person – einen Ausländer einstellen, in seinen Diensten behalten oder für eine beliebige Dauer beschäftigen, der nicht über einen Titel verfügt, der ihn zur Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit in Frankreich berechtigt.



Französische Staatsangehörigkeit

Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, sich über die Staatsangehörigkeit des potenziellen Arbeitsnehmers zu in­for­mie­ren, unabhängig davon, ob dieser bereits in Frankreich lebt oder nicht. Die Staatsangehörigkeit ist auch eine An­ga­be, die in das Personalregister („registre du personnel“) der Gesellschaft eingetragen werden muss.

Nachstehend findet sich eine Übersichtstabelle der wichtigen Aufenthaltstitel, die in Frankreich gelten. Es ist dabei zu beachten, dass für einige Titel eine Arbeitsgenehmigung beantragt werden muss, während andere eine Arbeitsgenehmigung beinhalten, die sich aus dem Aufenthaltsrecht ergibt.

Tatsächlich sind bestimmte Kategorien von Ausländern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von der Pflicht be­freit, eine Arbeitsgenehmigung zu besitzen, insbesondere:

  • Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), für die keine Übergangszeit mehr gilt, sowie ihre Familienangehörigen
  • Staatsangehörige der drei Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die nicht Mitglied der EU sind, d.h. Norwegen, Liechtenstein und Island
  • Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft


AufenthaltstitelGültigkeit ​Hauptmerkmale
​Befristete und Mehrjährige Aufenthaltskarte „Arbeitnehmer“​1 Jahr, verlängerbar
4 Jahre, verlängerbar
​Karte wird für eine unbefristete Beschäftigung ausgestellt – Arbeitsgenehmigung zu beantragen
​Befristete Aufenthaltskarte „Zeitarbeiter“​Maximal 1 Jahr, verlängerbar um die gleiche Dauer wie die des befristeten Arbeitsvertrags oder der Entsendung​Karte wird für einen Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag oder eine oder im Rahmen einer befristeten Entsendung ausgestellt – Arbeitsgenehmigung zu beantragen
​Mehrjährige Aufenthaltskarte „Arbeitnehmer auf Dienstreise“ oder „entsandter Arbeitnehmer ICT („intra company transfer“)“.​4 Jahre, verlängerbar (3 Jahre für entsandte ICT-Arbeitnehmer)​Die Entsendung erfolgt zwischen Betrieben desselben Unternehmens oder zwischen Unternehmen desselben Konzerns. Erlaubt die Ausübung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen des Auftrags oder der Entsendung – Keine zusätzliche Arbeitsgenehmigung zu beantragen
​Mehrjährige Aufenthaltskarte „Talentpass“: Arbeitnehmer mit einem Abschluss auf Masterniveau oder junge innovative Unternehmen oder innovative Unternehmen, die von einer öffentlichen Einrichtung anerkannt werden ​Maximal 4 Jahre, verlängerbar​Karte, die im Rahmen eines Projekts erteilt wird. Sie erlaubt die Ausübung der beruflichen Tätigkeit, die ihre Ausstellung gerechtfertigt hat – Keine zusätzliche Arbeitsgenehmigung zu beantragen
​Befristete Aufenthaltskarte „Beschäftigungssuche oder Unternehmensgründung“​12 Monate, nicht verlängerbar​Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Ausbildung oder Forschung, Vergütung mindestens in Höhe des 1,5-fachen Betrags des monatlichen Mindestlohns – Keine zusätzliche Arbeitsgenehmigung zu beantragen
​Aufenthaltskarte​10 Jahre, automatisch verlängerbar​Einheitlicher Titel, der den Aufenthalt und die Arbeit in Frankreich ohne berufliche oder geografische Beschränkung erlaubt – Keine zusätzliche Arbeitsgenehmigung zu beantragen
​Bei allen oben genannten Titeln: Empfangsbestätigung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis/Arbeitsgenehmigung (Erstantrag oder Verlängerung) ​3 Monate, verlängerbar​Um zum Arbeiten zu berechtigen, muss die Empfangsbestätigung ausdrücklich den Vermerk „berechtigt den Inhaber zum Arbeiten“ enthalten


Gesetzentwurf „Immigration“ auf dem Weg zur Verabschiedung in Frankreich

Mit der Vorlage eines neuen Gesetzentwurfs zur „Kontrolle der Einwanderung [und] Verbesserung der In­te­gra­tion“ beabsichtigt die französische Regierung, das Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und das Asylrecht (Ceseda) in mehreren Bereichen zu ändern: Integration, Bestrafung von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung und die Werte der Republik, Umstrukturierung des Asylsystems sowie die erwartete Re­form des Ausländerrechtsstreits.

Dieses Gesetz wird derzeit im französischen Parlament diskutiert. Nachstehend finden Sie eine Zusammen­fas­sung der wichtigsten Aspekte des aktuellen Gesetzentwurfs:


Einrichtung eines neuen Aufenthaltstitels für Berufen mit Arbeitskräftedefizit

Der Gesetzentwurf sieht vor, einen neuen Aufenthaltstitel zu schaffen, der für illegale ausländische Personen zugänglich ist, die sich seit mehr als drei Jahren ununterbrochen im Staatsgebiet aufhalten und seit mindestens acht Monaten in den letzten 24 Monaten ihrer Anwesenheit im Staatsgebiet eine Beschäftigung in einer Tä­tig­keit oder einem geografischen Gebiet ausüben, die als Berufen mit Arbeitskräftedefizit angesehen werden.

Die Ausstellung dieser Karte würde als Arbeitsgenehmigung gelten.

Ein Durchführungsdekret würde die Modalitäten für die Ausstellung dieser Aufenthaltskarte festlegen, ins­be­son­de­re die Tätigkeiten und den geografischen Gebieten, die als Berufen mit Arbeitskräftedefizit angesehen sein sollten.


Sofortiger und erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt für bestimmte Asylbewerber

Für Asylbewerber die Staatsangehörige eines Landes sind, für das der Anteil des in Frankreich gewährten inter­nationalen Schutzes über einem per Dekret festgelegten Schwellenwert liegt und das in einer jährlich von der Verwaltungsbehörde festgelegten Liste aufgeführt ist, könnte der Zugang zum Arbeitsmarkt bereits bei der An­tragstellung gestattet werden. Die allgemein übliche Frist von sechs Monaten, bevor eine Tätigkeit ausgeübt werden darf, wäre somit nicht anwendbar.

Darüber hinaus würden Asylbewerber, denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab Antragstellung gestattet wird, profitieren:

  • einer staatlich vorgeschriebenen Sprachausbildung, die auf den Erwerb der französischen Sprache abzielt
  • von den im Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen


Reform des „Talentpasses“ und Einführung einer Karte für medizinische Berufe

Der Gesetzentwurf sieht eine Modernisierung des „Talentpasses“ vor, der in eine mehrjährige Aufenthaltskarte mit dem Vermerk „Talent“ umbenannt werden soll. Die derzeit ausgestellten Titel für Unternehmens­grün­dun­gen, innovative Wirtschaftsprojekte und Investitionen in Frankreich würden zu einem einzigen Titel mit dem Vermerk „Talent – Projektträger“ zusammengefasst.

Darüber hinaus soll eine neue mehrjährige Aufenthaltskarte „Talent – medizinische und pharmazeutische Be­ru­fe“ für Angehörige der Gesundheitsberufe und ihre Familien geschaffen werden, wenn sie von einer öf­fent­li­chen oder privaten gemeinnützigen Einrichtung im Gesundheits-, Sozial- oder medizinisch-sozialen Bereich eingestellt werden.


Der Erwerb der französischen Sprache würde gefördert werden

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die erste Ausstellung einer mehrjährigen Aufenthaltskarte davon abhängig gemacht wird, dass ein Mindestmaß an Französischkenntnissen vorhanden ist, dass mindestens einem Niveau entspricht, das durch ein Dekret festgelegt wird. Diese Bedingung würde jedoch nicht für Ausländer gelten, die von der Unterzeichnung des „Vertrags über die republikanische Integration“ befreit sind.

Die Ausbildung würde während der Arbeitszeit stattfinden, bis zu einer per Dekret festgelegten Dauer, und der Arbeitgeber würde während ihrer Durchführung die Vergütung fortzahlen.

Darüber hinaus könnte der Ausländer sein persönliches Ausbildungskonto mobilisieren, um eine solche Maß­nah­me zu absolvieren. Wenn die Maßnahme ganz oder teilweise während der Arbeitszeit durchgeführt wird, be­steht ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bis zu einer per Dekret festzulegenden Dauer.


Verwaltungsstrafe bei Beschäftigung von Ausländern, die zum Arbeiten nicht berechtigt sind

Der Gesetzentwurf beabsichtigt, Arbeitgeber, die Arbeitnehmer ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung be­schäf­tigen, stärker zu bestrafen. So sollte eine neue Verwaltungsstrafe eingeführt werden. Diese neue Geldbuße wür­de zusätzlich zu den bestehenden strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen verhängt werden und eine vereinfachte Sanktionierung ermöglichen.

Es ist vorgesehen, dass die Geldbuße verhängt werden könnte, wenn die Verwaltungsbehörde Kenntnis von ei­nem Protokoll oder einem Bericht eines der für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung zuständigen Beamten hat, in dem ein Verstoß gegen die Beschäftigung eines nicht zum Arbeiten berechtigten Ausländers erwähnt wird.

Die Verwaltungsbehörde kann eine Verwaltungsstrafe bis zu 4.000 Euro verhängen. Sie könnte so oft verhängt werden, wie es Arbeitnehmer gibt, die von der Nichteinhaltung betroffen sind, und würde auf das Doppelte, also 8.000 Euro, erhöht, wenn innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der Zustellung des Bußgeldbescheids über einen früheren Verstoß derselben Natur ein weiterer Verstoß festgestellt wird.

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