Beschäftigung von ausländischen Spezialisten in Polen

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veröffentlicht am 10. Mai 2023 | Lesedauer ca. 5 Minuten


Der globale Arbeitsmarkt hat sich in den letzten Jahren rasant entwickelt. Grenzen oder Entfernungen stellen kein Problem dar, und die Unternehmen entscheiden sich immer häufiger und gerne für die Beschäftigung von Fachkräften aus Ländern außer­halb der Europäischen Union. Das ist mit der Pflicht verbunden, einen legalen Aufent­haltstitel und eine Arbeitserlaubnis einzuholen. Bei Fachkräften, die in einem hoch­qualifizierten Beruf arbeiten sollen, lohnt es sich zu prüfen, ob die Voraus­setzungen für die Blaue Karte EU erfüllt sind. Darüber hinaus kann bei der Beschäfti­gung von IT-Fachleuten (Entwicklern), die im Rahmen ihrer Arbeit Werke im Sinne des Ur­heber­rechts schaffen, von günstigen Steuerregelungen (abzugsfähige Werbungs­kosten in der Höhe von 50 Prozent oder die sog. IP-Box) profitiert werden.



Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU kombiniert das Recht zur Ausübung von Arbeit und das Aufenthaltsrecht in Polen, was in der Praxis die Wartezeit verkürzt und die Formalitäten minimiert. Außerdem bietet sie mehr Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt. Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, können die Arbeitsbedingungen geändert und sogar der Arbeitgeber gewechselt werden, ohne dass eine neue Blaue Karte EU oder eine Änderung der Blauen Karte EU beantragt werden muss, z. B., wenn ein ausländischer Arbeitnehmer beabsichtigt, für einen anderen Ar­beit­ge­ber zu arbeiten als den, der in der vorherigen Erlaubnis angegeben war, oder wenn er die Stelle wechseln möch­te. Das ist eine erhebliche Erleichterung im Vergleich zur regulären befristeten Aufenthalts- und Ar­beits­er­laubnis, bei der ein Wechsel des Arbeitgebers eine neue Erlaubnis erfordert. Die Blaue Karte EU wird auf Antrag der ausländischen Fachkraft geändert und ist nur für die ersten zwei Jahre des Aufenthalts erforderlich. Danach kann die Person den Arbeitgeber und die Position wechseln oder das Gehalt ändern, ohne eine neue Genehmigung beantragen zu müssen. Man ist jedoch verpflichtet, dem Woiwoden innerhalb von 15 Ar­beits­tagen schriftlich mitzuteilen, dass man seinen Arbeitsplatz beim bisherigen Arbeitgeber verloren hat oder dass sich die Arbeitsbedingungen geändert haben – ein Verstoß gegen diese Pflicht kann dazu führen, dass der Woiwode die Blaue Karte EU widerruft.

Die Bedingungen für die Erteilung der Blauen Karte EU sind dieselben wie für eine reguläre befristete Auf­enthalts- und Arbeitserlaubnis. Darüber hinaus muss die ausländische Fachkraft jedoch, wie folgt, beschäftigt sein:

  1. Auf der Grundlage eines für mindestens ein Jahr abgeschlossenen Vertrags (der Vertrag kann auch für einen längeren Zeitraum abgeschlossen werden und muss kein Arbeitsvertrag sein),
  2. In einer hochqualifizierten Position (er/sie muss über eine solche Qualifikation verfügen) – als höhere be­ruf­liche Qualifikation gilt eine durch ein Hochschulstudium erworbene Qualifikation oder eine mindestens fünf­jährige Berufserfahrung auf einem Niveau, das mit den Qualifikationen vergleichbar ist, die durch einen mit einem Diplom bestätigten Hochschulabschluss erlangt werden. In der Praxis kann es oft erforderlich sein, zusätzlich zum Diplom einen Diplomzusatz vorzulegen. Die Gesetze verlangen keine Bestätigung oder Nostri­fizierung eines im Ausland erworbenen Diploms für die Erfüllung dieser Bedingung. In Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens ist es jedoch erforderlich, beglaubigte Über­setz­ungen ins Polnische der Dokumente vorzulegen, die die Qualifikationen der Person bestätigen.
  3. Gegen eine Vergütung, die mindestens den Gegenwert von 150 Prozent der durchschnittlichen Vergütung in der nationalen Wirtschaft in dem Jahr vor der Antragstellung beträgt.


Darüber hinaus muss die Person eine Krankenversicherung und einen Wohnsitz in Polen haben. Diese Liste ist nicht erschöpfend, sondern nur beispielhaft.

Das Verfahren zur Erlangung der Blauen Karte ist fast dasselbe wie bei der regulären befristeten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, mit der Ausnahme, dass die Blaue Karte EU für einen Zeitraum ausgestellt wird, der drei Monate länger ist als der Zeitraum der im Antrag angegebenen Arbeit. Das soll es dem Ausländer ermöglichen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden und eine weitere Blaue Karte zu beantragen. Die Höchstdauer, für die eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung erteilt werden kann, beträgt drei Jahre.

Um eine Blaue Karte zu erhalten, muss der Ausländer neben den Standarddokumenten für Personen, die eine reguläre befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beantragen, zusätzlich Dokumente vorlegen, die belegen, dass er über die höheren beruflichen Qualifikationen verfügt, die für die Ausübung der im Arbeitsvertrag an­ge­ge­ben­en Arbeit erforderlich sind, z.B. ein Diplom oder Arbeitsverträge mit früheren Arbeitgebern.


IP-BOX

Die IP-Box ist eine Steuervergünstigung für Einkünfte aus sogenannten förderfähigen Rechten des geistigen Ei­gen­tums. Sie besteht darin, dass bestimmte Einkünfte mit einem Präferenzsteuersatz (fünf Prozent) besteuert werden. Sie ist besonders bei Softwareentwicklern weit verbreitet.

Die IP-Box-Ermäßigung gilt für förderfähige Rechte des geistigen Eigentums, d.h.:

  • Patente
  • Schutzrechte aus der Anmeldung von Geschmacksmustern
  • Schutzrechte an Gebrauchsmustern
  • Rechte aus der Anmeldung der Topografie eines integrierten Schaltkreises
  • Ergänzendes Schutzrecht aus einem Patent für ein Arzneimittel oder ein Pflanzenschutzmittel
  • Ausschließliches Recht auf den rechtlichen Schutz von Pflanzensorten (Gesetzblatt Jahrgang 2021, Pos. 213)
  • Rechte aus der Registrierung eines Arzneimittels und eines Tierarzneimittels, die in den Verkehr gebracht werden
  • Urheberrecht an einem Computerprogramm


Notwendige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der IP-Box-Vergünstigung ist, dass das betreffende Un­ter­neh­men Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführt, die zur Schaffung, Verbesserung oder Ent­wick­lung sogenannter förderungsfähiger Rechte des geistigen Eigentums führen. Die Inanspruchnahme der IP-Box-Vergünstigung selbst ist eine Folge der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten. Das aus diesen Rechten erzielte Einkommen kann mit dem ermäßigten Satz von fünf Prozent versteuert werden.

Erwähnenswert ist, dass auch ausländische Spezialisten von der IP-Box-Vergünstigung profitieren können, so­fern sie nachweisen, dass sie ihren Interessenschwerpunkt in Polen haben und sich 183 Tage im Kalenderjahr in Polen aufhalten.


Abzugsfähige Werbungskosten i.H.v. 50 Prozent

Die abzugsfähigen Werbungskosten für die Nutzung oder Veräußerung von Urheberrechten und verwandten Schutz­rechten durch Urheber belaufen sich auf 50 Prozent der erzielten Einnahmen. Dies ist eine weitere Prä­fer­enz­regelung, die in der IT-Branche von Entwicklern genutzt wird. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme sind:

  • Entstehung eines Werkes im Sinne des Urheberrechtsgesetzes als Ergebnis schöpferischer Arbeit
  • Verfügung des Urhebers über die Urhebervermögensrechte an dem Werk oder die Erteilung einer Lizenz durch den Urheber zur Nutzung des Werks durch den Arbeitgeber
  • Hinsichtlich Vergütung: Wenn die Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis erzielt wird, muss sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, welcher Teil der Vergütung wegen der Nutzung der Urheberrechte mit der Ur­he­ber­schaft zusammenhängt und mit 50 Prozent steuerlich absetzbar ist. Das ist ein besonders wichtiges Element des Vertrags, das am häufigsten von den Behörden kontrolliert wird, daher ist es sehr wichtig, den Ver­gü­tungs­mechanismus genau zu beschreiben.


Ausländische Fachkräfte, die in der IT-Branche beschäftigt sind und im Rahmen ihrer Tätigkeit schöpferische Tätigkeiten ausüben und Werke im Sinne des Urheberrechts schaffen, können ebenfalls Werbungskosten i.H.v. 50 Prozent geltend machen.


Fazit

Die Beschäftigung von hochqualifiziertem Personal, insbesondere von Entwicklern, von außerhalb der Eu­ro­pä­ischen Union in der IT-Branche, eröffnet die Möglichkeit eines vergleichsweise schnelleren Anstellungs­ver­fah­rens auf der Grundlage der Blauen Karte EU. Diese Karte bietet ein hohes Maß an Flexibilität auf dem Arbeits­markt. Arbeitnehmer von außerhalb der Europäischen Union, die im Zuge ihrer Arbeit Werke schaffen, können von verschiedenen Steuervorteilen wie abzugsfähigen Werbungskosten i.H.v. 50 Prozent oder der IP-Box pro­fi­tieren. Im Falle der Werbungskosten i.H.v. 50 Prozent ist es sehr wichtig, die Vergütung korrekt zu beschreiben, um zu vermeiden, dass die Behörde die Berechnung der Vergütung in Frage stellt.

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