Lex Ukraine: Die aktuelle rechtliche Regelung zu Auf­ent­halt und Arbeitsmarkt in der Tschechischen Republik

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veröffentlicht am 10. Mai 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Im Zusammenhang mit der russischen Invasion in die Ukraine hat die Tschechische Republik Gesetze erlassen, die als Lex Ukraine bekannt sind und die bereits mehrfach geändert wurden, zuletzt im März 2023. Diese Sondergesetzgebung soll unter anderem den vom Krieg betroffenen Menschen den Aufenthalt in der Tschechischen Republik und den Zugang zum tschechischen Arbeitsmarkt erleichtern.



Aufenthalt

Aus dem Grund der russischen Invasion haben durch dieselbe betroffene Ausländer gemäß dem Gesetz Nr. 65/2022 Slg. der Tschechischen Republik in Verbindung mit der europäischen Regelung[1] einen Anspruch auf einen vorübergehenden Schutz, d.h. eine Aufenthaltsberechtigung[2].  Das Ministerium des Inneren der Tsche­chi­schen Republik oder die Polizei der Tschechischen Republik gewähren einem Ausländer einen vor­über­ge­hen­den Schutz, welcher nachweist, dass

  1. er zum 24. Februar 2022 Inhaber einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung (Daueraufenthalt) für die Ukraine war, und
  2. seine Ausreise in den Staat, dessen Staatsangehöriger er ist, oder in einen Teil seines Hoheitsgebiets, bzw. im Falle eines Staatenlosen in den Staat oder einen Teil seines Hoheitsgebiets, in dem er vor der Einreise in das Hoheitsgebiet der Ukraine seinen letzten ständigen Wohnsitz hatte, aufgrund einer drohenden realen Ge­fahr gemäß § 179 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik nicht möglich ist.[3]


Im Rahmen einer Novellierung mittels des Gesetzes Nr. 20/2023 Slg. wurde der Aufenthalt im Sinne eines vor­über­ge­hen­den Schutzes bis zum 31. März 2024 verlängert. Für die Verlängerung des Schutzes ist erfor­derlich, dass sich ein Ausländer, dem bis zum 31. März 2023 vorübergehender Schutz gewährt wurde, bis zum 31. März 2023 für die Verlängerung des vorübergehenden Schutzes registriert. Wird der Verpflichtung zur Registrierung nicht nachgekommen, erlischt der vorübergehende Schutz. Zudem muss der Ausländer nach der erfolgten Re­gis­trier­ung bis zum 30. September 2023 zur Kennzeichnung einer Visummarke in seinem Reise­dokument vor­stel­lig werden. Wird er nicht zur Kennzeichnung einer Visummarke vorstellig oder wurde aufgrund der Nicht­vor­la­ge eines Dokuments keine Visummarke erteilt, erlischt der vorübergehende Schutz zum 30. September 2023. [4]

Im Rahmen der Novellierung wird auch ein Aufenthaltsvisum zum Zweck der Duldung des Aufenthalts in der Tschechischen Republik, das einem Staatsangehörigen der Ukraine oder einem seiner Familienangehörigen im Zusammenhang mit dem durch die Invasion von Truppen der Russischen Föderation ausgelösten bewaffneten Konflikt auf dem Gebiet der Ukraine erteilt wurde, vom 24. Februar 2022 bis zum 31. März 2024 verlängert.[5] Für die Verlängerung eines Visums zum Zweck der Duldung ist erforderlich, dass der Ausländer im Voraus einen Termin beim Ministerium des Innern der Tschechischen Republik vereinbart, um eine Visummarke mit einer verlängerten Gültigkeitsdauer in das Reisedokument einkleben zu lassen.


Arbeitsmarkt

Durch die Gewährung eines vorübergehenden Schutzes hat der Ausländer freien Zugang zum tschechischen Arbeitsmarkt. Das bedeutet, dass er arbeitsrechtliche Verhältnisse mit tschechischen Arbeitgebern eingehen kann. Ukrainische Staatsangehörige sind daher von der normalen Regelung für Ausländer ausgenommen, die eine sog. Beschäftigungskarte oder eine andere Beschäftigungserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung ge­mäß § 89 des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg. der Tschechischen Republik benötigen. Aufgrund der besonderen Situation des militärischen Konflikts ähnelt die Sonderregelung für Ukrainer eher der normalen Regelung für tschechische Staatsangehörige. Die einzige Verpflichtung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Be­schäf­ti­gung von Ukrainern besteht darin, den Arbeitsvertrag spätestens am Tag des Arbeitsantritts bei der zu­stän­digen Zweigstelle des Arbeitsamtes zu melden [6].  Auch bei der Beendigung einer Beschäftigung oder bei der Änderung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber eine Meldepflicht. Diese Tatsachen sind dem Arbeitsamt spätestens innerhalb von 10 Tagen mitzuteilen. [7]


Zusammenfassung

Die Lex Ukraine und ihre häufigen Novellierungen garantieren Ausländern Hilfe, die infolge der russischen Ag­gres­sion gezwungen waren, ihr Land zu verlassen. Die Verlängerung der Sonderregelung ist eine Reaktion auf den anhaltenden Konflikt, und sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, werden Ausländer weiterhin vom tschechischen Staat unterstützt. Zweck der Sonderregelung ist die Erleichterung der Integration der vom Krieg betroffenen Personen, die der Gesetzgeber durch einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt, durch die Gewährung von Leistungen sowie die Lockerung bestimmter anderer rechtlicher Bedingungen erreichen will.

 


[1] Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates
[2] § 2 des Gesetzes Nr. 65/2022 Slg. der Tschechischen Republik
[3] § 3 des Gesetzes Nr. 65/2022 Slg. der Tschechischen Republik
[4] § 7b Abs. 2 des Gesetzes Nr. 65/2022 Slg. der Tschechischen Republik
[5] § 7e des Gesetzes Nr. 65/2022 Slg. der Tschechischen Republik
[6] § 87 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg. der Tschechischen Republik
[7] § 87 Abs. 3,4 des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg. der Tschechischen Republik
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