Das Lieferkettengesetz ist beschlossen – Was jetzt zu tun ist

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veröffentlicht am 14. Juni 2021 | Lesedauer ca. 5 Minuten

von José A. Campos Nave und Clemens Bauer

       

Der Bundestag hat am 11. Juni 2021 den „Gesetzentwurf der Bundesregierung über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferketten­sorgfalts­pflichtengesetz – LkSG)“ mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Grünen beschlossen. Durch das hoch umstrittene Gesetz werden Unternehmen für die Zustände bei ihren weltweiten Zulieferern in die Pflicht genommen. Rödl & Partner hat das Gesetzgebungsverfahren begleitet und die Kernpunkte des neuen Gesetzes in diesem Artikel zusammengefasst.

 

  

      

 

Zielsetzung

Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz werden Unternehmen umfangreiche Pflichten zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt in der Lieferkette auferlegt. Entlang der Lieferketten müssen die international geltenden Standards zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zur Einhaltung der Menschenrechte befolgt werden. Dabei sollen alle an einem Produkt beteiligten Menschen unter akzeptablen, allgemein anerkannten ethischen und wirtschaftlichen Standards an der Wertschöpfung partizipieren können.

     

Anwendungsbereich des Gesetzes

Das Gesetz findet Anwendung auf international tätige Unternehmen mit einer Personalstärke im Inland von 3.000 (ab 1. Januar 2023) bzw. 1.000 Arbeitnehmern (ab 1. Januar 2024). Von dem Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst sind alle Unternehmen - unabhängig von der Rechtsform - mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßigen Sitz im Inland. Ferner sind Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform umfasst, die eine Zweigniederlassung gemäß § 13d des Handelsgesetzbuchs im Deutschland haben, sofern das Unternehmen in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigt.

 

Innerhalb von verbundenen Unternehmen gemäß § 15 des Aktiengesetzes sind die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl der Obergesellschaft zu berücksichtigen.

   

Reichweite der Verantwortung für die Lieferkette

Die Verantwortung für Zuliefererbetriebe erstreckt sich auf die direkten Lieferanten, eine Haftung ist allerdings auch für mittelbare Zulieferer denkbar. Vollumfängliche Sorgfaltspflichten wurden den Unternehmen lediglich auf den eigenen Geschäftsbereich und die direkten Partner eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen auferlegt (§ 2 Abs. 7,8 i.V.m. § 7 Abs.1 LkSG).

 

Die Verantwortlichkeit im Hinblick auf mittelbare Zulieferer, d.h. tiefere Glieder der Lieferkette, wird erst dann begründet, sobald Unternehmen substantiierte Kenntnis von Verstößen erlangen. Im Ergebnis wurde somit eine abgestufte Unternehmensverantwortung nach dem Grad der Einflussmöglichkeit eingeführt.

 

Das Lieferkettengesetz begründet eine Bemühenspflicht, aber keine Erfolgspflicht. Damit verlangt der Gesetzgeber von den Unternehmen gerade keine Garantie, dass Menschenrechtsverstöße in jedem Fall verhindert werden. Verpflichtete müssen aber nachweisen, alles dafür getan zu haben, um menschenrechtsbezogene Risiken in der Lieferkette zu verhindern. Hierbei kommt dem Prinzip der Angemessenheit – ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einer Auslegung offen steht - eine entscheidende Bedeutung zu.

 

Der Umfang des Bemühens ist im Ergebnis eine Frage des Einzelfalls und wird gemäß § 3 Abs. 2 LkSG anhand folgender Kriterien näher konkretisiert:

  • Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens,
  • dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher der Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht,
  • der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung, der Umkehrbarkeit der Verletzung, und der Wahrscheinlichkeit des Verletzungseintritts einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht,
  • die Art des Verursachungsbeitrages zu dem Risiko.

    

Geschützte Rechtspositionen

Das Lieferkettengesetz schützt vor potenziellen oder tatsächlich nachteiligen Auswirkungen auf geschützte Rechtsgüter. Die Breite der geschützten Rechtspositionen ist uferlos und umfasst neben elementaren Menschenrechten auch staatsgerichtete Rechtspositionen.  Das Gesetz verweist in diesem Zusammenhang in  § 2 LkSG auf die in den Nummern 1 bis 11 der Anlage aufgelisteten Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte. Diese umfassen, neben einem Schwerpunkt im Arbeitsschutz, auch zwischenstaatliche Übereinkommen zu bürgerlichen und politischen Rechten.

 

Diese Breite der geschützten Rechtspositionen ist durch die Verweisung auf internationale Abkommen in der Praxis wenig greifbar, gleichzeitig wird die Konkretisierung der daraus entstehenden Pflichten den Unternehmen überlassen.

 

Eine Eingrenzung erfolgt in § 2 Abs. 2 LkSG, wo ein Fokus des Gesetzgebers auf menschenwürdige Arbeitsbedingungen zum Ausdruck kommt. Namentlich werden als mögliche Verstöße gegen das LkSG u.a. genannt:

  • Kinderarbeit,
  • Zwangsarbeit und Sklaverei,
  • die Missachtung der nach dem Recht des Beschäftigungsortes geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen,
  • die Missachtung der Koalitionsfreiheit,
  • das Vorenthalten eines angemessenen Lohns, oder
  • die Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs.

   

Sorgfaltspflichten der Unternehmen

Die Achtung der Menschenrechte soll durch die Umsetzung bestimmter Sorgfaltspflichten zum Schutz der vorbezeichneten Rechtspositionen gewährleistet werden. Der Gesetzgeber verlangt dabei eine umfassende Risikoanalyse sowie aufeinander aufbauende und miteinander verknüpfte Präventions- und Abhilfemaßnahmen, namentlich:

  • die Einrichtung eines Risikomanagementsystems (§ 4 Absatz 1 LkSG),
  • die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit für den Menschenrechtsschutz (§ 4 Absatz 3 LkSG),
  • die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5 LkSG),
  • die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2 LkSG),
  • die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3 LkSG) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4 LkSG),
  • das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen bei Verletzung einer geschützten Rechtsposition (§ 7 Abs. 1 bis Absatz 3 LkSG),
  • das Einrichten eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG) zur Mitteilung von Menschenrechtsverstößen,
  • die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9 LkSG) und
  • die Dokumentation (§ 10 Absatz 1 LkSG) und Berichterstattung (§ 10 Absatz 2 LkSG) im Hinblick auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

  

Wirksam sollen dabei solche Maßnahmen sein, die es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen und zu minimieren sowie Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu verhindern, zu beenden oder deren Ausmaß zu minimieren, wenn das Unternehmen diese Risiken oder Verletzungen innerhalb der Lieferkette verursacht oder dazu beigetragen hat.

  

Gleichsam sollen betroffene Unternehmen bei der Errichtung und Umsetzung ihres Risikomanagementsystems die Interessen sowohl der eigenen, als auch der Beschäftigten innerhalb der Lieferkette angemessen berücksichtigen (§ 4 Abs. 4 LkSG). Mit dieser Ergänzung des Gesetzesentwurfs in der verabschiedeten Fassung hat der Gesetzgeber augenscheinlich auf die Kritik reagiert, die Nachteile für deutsche Unternehmen im internationalen Wettbewerb und den Abbruch von Handelsbeziehungen befürchtet.  

    

Auswirkung auf die Compliance

Unternehmen müssen weitreichende Organisations-, Prüfungs-, Handlungs- sowie Dokumentations- und Berichtspflichten umsetzen.

 

Die Frage, ob ein Unternehmen den Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, entscheidet sich im Rahmen einer individuellen Risikobetrachtung und macht die Einbeziehung verschiedener Faktoren notwendig. Typische Kriterien bei der Bewertung sind hierbei neben der Branche die tatsächlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen des Produktionsortes (bspw. Kinderarbeit in Drittweltländern, Arbeitssicherheit in der Textilproduktion).

  

Da die Menschenrechtslage dynamisch ist, sind die Maßnahmen, insbesondere die Risikoanalyse, in regelmäßigen Abständen, mindestens aber jährlich zu prüfen. Ferner können Veränderungen in der Geschäftstätigkeit und im Geschäftsumfeld Anlass für eine Überprüfung sein.

  

Dabei gilt, je stärker die Einflussmöglichkeit des Unternehmens und je größer die Risikogeneigtheit der Geschäftstätigkeit (d.h. die typischerweise zu erwartende Schwere der Verletzung der geschützten Rechtsposition) sind, desto größer ist der Maßstab, der an die Sorgfaltspflichten anzulegen ist.

  

Auch wenn das Lieferkettengesetz die Sorgfaltspflichten in erster Linie nur an den eigenen Geschäftsbetrieb sowie die unmittelbaren Zulieferer anlegt, können Fehlverhalten mittelbarer Zulieferer Handlungspflichten begründen, sobald ein Unternehmen substantiierte Kenntnis über mögliche menschenrechtliche Verletzung in der Lieferkette erlangt hat. In diesen Fällen entsteht die Verpflichtung, anlassbezogen Maßnahmen einzuleiten (Risikoanalyse, Präventionsmaßnahmen, Abhilfemaßnahmen).

  

Die Geschäftsleitung und Compliance-Beauftragten müssen im Sinne einer verantwortungsvollen Unternehmensführung nun aktiv werden, um bestehende Compliance-Management-Systeme im Hinblick auf die neuen Anforderungen zu ergänzen, sowie die vertraglichen Vereinbarungen mit den Lieferanten an die neuen Vorgaben anzupassen.

    

Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette müssen beendet werden. Sofern dies nicht möglich ist, muss ein Konzept entwickelt werden, um die negativen Auswirkungen zu minimieren. Dabei kann sich eine Restrukturierung der Lieferketten anbieten.

    

Haftung der Unternehmen

Eine zusätzliche zivilrechtliche Haftung wird durch das Lieferkettengesetz nicht eingeführt, Verstöße sind aber bußgeldbewährt. Als Neuerung wird deutschen Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen erlaubt, die Interessen der Beschäftigten ausländischer Unternehmen gegenüber deutschen Auftraggebern im Rahmen von Gerichtsprozessen in Deutschland zu vertreten.  

   

Kontrolle und Durchsetzung

Zur Kontrolle und Durchsetzung des Gesetzes wird eine Kontrollstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle etabliert. Bei Nichtumsetzung der Sorgfaltspflichten besteht die Gefahr der Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren. Gerade aufgrund des mit den vielfältigen Reporting-Pflichten auch stark formalisierten Verfahrens ist anzunehmen, dass eine verspätete oder lückenhafte Umsetzung Bußgeldverfahren nach sich ziehen werden.

   

Der Bußgeldrahmen ist wie folgt:

  • Geldbuße bis zu 800.000 Euro (§ 24 Abs. 1),
  • bei Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu zwei Prozent des weltweiten Umsatzes als Strafe (§ 24 Abs. 3),
  • bis zu drei Jahre Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, wenn eine Geldbuße von mindestens 175.000 Euro auferlegt wurde (§ 22).

    

Rechtsunsicherheiten für Unternehmen

Komplexe Wertschöpfungsketten in der Praxis und ein wenig konturierter Maßstab für unternehmerische Sorgfaltspflichten in der Lieferkette schaffen ein hohes Haftungsrisiko.

 

Vor diesem Hintergrund sind Unternehmen angehalten, sich bereits jetzt sorgfältig vorzubereiten und alle Eventualitäten zu Berücksichtigen. Ansatzpunkte in der Praxis sind:

  • das Erstellen einer Übersicht über die eigenen Lieferanten/Herkunfts- und Produktionsländer,
  • eine Risikobewertung auf Grundlage der jeweiligen Länder- und Branchenrisiken,
  • die Kommunikation mit und Informationsweitergabe an Lieferanten bezüglich zukünftiger (verschärfter) Anforderungen und Nachweispflichten,
  • das Anpassung von Verträgen insb. Verpflichtungen zur Einhaltung von Beschäftigungsstandards/Produktionsbedingungen/Zusicherung von Herkunft, oder
  • die Restrukturierung von Lieferketten.

    

Europäisches Lieferkettengesetz

Dem deutschen Lieferkettengesetz werden weitere Regelungen folgen. Der europäische Gesetzgeber hat sich bereits für ein deutlich strengeres Lieferkettengesetz ausgesprochen. Dabei geht der Gesetzesvorschlag der Europäischen Kommission über das deutsche Lieferkettengesetz hinaus und sieht u.a. auch eine zivilrechtliche Haftung vor. Ziel ist eine Anwendung ab dem Jahr 2024.

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Carla Everhardt

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