Erbrecht nach Wahl – Spanien im Fokus

PrintMailRate-it

Wie im Artikel „Augen auf bei der Testamentsgestaltung – Besonderheiten bei Wohnsitz im Ausland” ausgeführt, wird sich aufgrund der EU-Erbrechtsverordnung bei Erbfällen ab dem 17. August 2015 das anzuwendende Erbrecht nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen, sondern nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes richten. Dies ist für die Vielzahl der Deutschen relevant, die in Spanien leben und bisher entweder kein Testament abgefasst oder in ihrem Testament keine Rechtswahl getroffen haben.

 
Während bisher bei Versterben eines Deutschen in Spanien das deutsche Erbrecht Anwendung fand, wird aufgrund der EU-Erbrechtsverordnung im Todesfall eines in Spanien wohnhaften Deutschen nach dem 17. August 2015 in Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt das spanische Erbrecht anzuwenden sein. Dies kann zu vom Erblasser nicht gewünschten Rechtsfolgen führen. 
 

Gesetzliche Erbfolge

Verstirbt ein in Spanien wohnhafter Deutscher nach dem 17. August 2015, ohne ein Testament verfasst zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese ist im spanischen Zivilgesetzbuch geregelt, jedoch finden in einigen Gebieten Spaniens, wie z. B. auf den Balearen, sog. Foralrechte (regionale Sonderrechte) Anwendung. 
 
Nach dem spanischen Zivilgesetzbuch erben in erster Linie die Kinder des Erblassers und bei Vorversterben derselben deren Abkömmlinge. Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, erben seine Eltern und bei Vorversterben beider Eltern die Vorfahren des nächsten Grades. Insoweit unterscheidet sich das spanische vom deutschen Recht, da nach letzterem bei Vorversterben der Abkömmlinge und Eltern des Erblassers dessen Geschwister vor den Großeltern erben würden.
 
Während im deutschen Recht dem überlebenden Ehegatten stets ein Anteil neben anderen Erben zusteht, wird er nach spanischem Recht nur dann gesetzlicher Erbe, wenn der Erblasser weder Abkömmlinge noch Vorfahren hinterlässt. Andernfalls steht ihm nur ein Nießbrauchsrecht am Nachlass zu, dessen Höhe von den erbberechtigten Verwandten abhängt:
  • 1/3 des Nachlasses neben Abkömmlingen des Erblassers (Balearen: 1/2);
  • 1/2 des Nachlasses neben Eltern und Großeltern des Erblassers (Balearen: 2/3),
  • 2/3 des Nachlasses neben Seitenverwandten des Erblassers (Balearen: gesamter Nachlass).
 
Die Erben können den Nießbrauch des Ehegatten mit dessen Einverständnis durch eine monatliche Rente, eine Übereignung von Vermögenswerten oder eine einmalige Zahlung erfüllen. Geschwister des Erblassers erben nur dann, wenn weder Kinder oder Abkömmlinge noch Eltern, Großeltern  der Urgroßeltern des Erblassers leben und dieser nicht verheiratet war. 

 

Rechtswahl und Pflichtteilsansprüche

Hat der in Spanien verstorbene Deutsche ein  Testament verfasst, ohne jedoch eine Rechtswahl getroffen zu haben, gelten folgende Besonderheiten der gewillkürten Erbfolge: 
 
Das spanische Recht kennt nur das Testament; gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge sind hingegen unzulässig. Testamente können eigenhändig oder von einem Notar erstellt werden, wobei letztere im Zentralenregister für letztwillige Verfügungen eingetragen werden. 
 
Der mögliche Inhalt von Testamenten unterscheidet sich nicht erheblich vom deutschen Recht; Abweichungen ergeben sich jedoch beim Pflichtteilsrecht. Pflichtteilsberechtigte sind in Spanien besser gestellt, da ihnen nicht nur ein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch zusteht, sondern sie eine Erbenstellung, das sog. Noterbrecht, erhalten:
  • Pflichtteil der Kinder bei Tod der Eltern / Vorfahren: 2/3 des Nachlasses (Balearen: 1/3 bei max. 4 Kindern, 1/2 bei mehr als 4 Kindern);
  • Pflichtteil der Eltern / Vorfahren, wenn Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt: 1/2 des Nachlasses bzw. 1/3 neben überlebendem Ehegatten (Mallorca und Menorca: 1/4);
  • Pflichtteil des überlebenden Ehegatten: Nießbrauchsrecht. 

 
Bei der Nachlassplanung ist somit zu beachten, dass nach spanischem Recht zum einen Unterschiede bei der gesetzlichen Erbfolge bestehen, da die Großeltern des Erblassers vor dessen Geschwistern erben, sofern weder Abkömmlinge noch Eltern des Erblassers leben. Zudem ist in Spanien der Ehegatte erheblich schlechter gestellt als im deutschen Erbrecht. Demgegenüber wird den Pflichtteilsberechtigten eine stärkere Position eingeräumt. 
 
Um die Anwendung des spanischen Erbrechts und die dargestellten Folgen zu vermeiden, können in Spanien lebende Deutsche daher bereits jetzt im Rahmen eines Testaments von der eingeräumten Möglichkeit der EU-Erbrechtsverordnung Gebrauch machen, die eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts bietet.

Kontakt

Contact Person Picture

Sandra Burmann

Rechtsanwältin, Abogada

Associate Partner

+34 91 5359 977

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu